{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-05-19_1_StR_243_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-05-19","aktenzeichen":"1 StR 243/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"c0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 243/82 BESCHLUSS\ns]s\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef W EEE zus N@@-UWB, geboren am EB 1940\nin Fu, Kreis Vo, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\n-2- 60\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 16. Dezember 1981\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt\nworden ist und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, der nur die Verurteilung\nwegen Zuhälterei angreift, hat insoweit Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dirigierender\nZuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt; dieser\nSchuldspruch, den das Landgericht in rechtlicher Hinsicht\nnicht näher begründet, wird von den Feststellungen jedoch\nnicht getragen.\n\nNach dem Sinn der Vorschrift des § 181 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB sind die dort aufgeführten Tathandlungen nur tatbestandsmäßig, wenn sie in ihrer Wirkung auf eine gewisse Dauer berechnet sind; das ergibt sich daraus,\ndaß der Täter zur Prostituierten im Hinblick auf die\nTathandlung Beziehung unterhalten muß, die über den\nEinzelfall hinausgehen (§ 181 a Abs. 1, 2. Halbsatz StGB).\n\nHier wohnte der Angeklagte zwar mit den beiden Frauen\nzusammen; er hat sie auch am 19. Februar 1981 aufgefordert, in einer Unterkunft für ausländische Gastarbeiter der Prostitution nachzugehen, worauf Sonja\nWölfel mit einem türkischen Gastarbeiter gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr ausübte, während Erika\nBEE die Gelegenheit benutzen wollte, sich vom\nAngeklagten abzusetzen (UA S. 7). Das Urteil enthält\njedoch keine sicheren Feststellungen darüber, ob der Angeklagte bei den Frauen schon vorher die Umstände einer\nProstitution bestimmt oder sie dabei überwacht hat;\nebensowenig wird ausgeführt, daß dieses zukünftig\ngeschehen sollte. Damit sind die Voraussetzungen\n\nder dirigierenden Zuhälterei nicht ausreichend\ndargetan, weil Feststellungen dazu fehlen, daß\n\nein auf Dauer berechnetes Verhältnis im Hinblick\n\nauf die Tathandlung gegeben war.\n\nHerdegen : Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-19/1-str-243-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-19/1-str-243-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.840201+00:00"}}