{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-05-19_1_StR_148_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-05-19","aktenzeichen":"1 StR 148/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GE %\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 148/82 BESCHLUSS\nA\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinisten Franz F EB aus ACH»\ngeboren am EEE 195: in vum.\n\n2. den Baggerführer Norbert S MEEEEB aus Pen SCHE\ngeboren am MEER 1955 in Tun.\n\n3. den Maschinenbauer Johann Mo aus Fu.\ngeboren am MEER 1955 in TEEN,\n\nwegen Bandendiebstahls\n\n4da\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 19. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Passau vom 4. Dezember 1981\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Bandendiebstahls in zehn\nFällen und des versuchten Bandendiebstahls in zwei\nFällen,\nder Angeklagte S des Bandendiebstahls in neun\nFällen und des versuchten Bandendiebstahls in einem\nFall,\nder Angeklagte MB des Bandendiebstahls in fünf\nFällen und des versuchten Bandendiebstahls in zwei\nFällen\nschuldig sind;\n\nb) im Ausspruch der im Fall II 8 b der Urteilsgründe\ngegen die Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe3z\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. dargelegt:\n\n\"Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch der Schuldspruch\ninsoweit, als das Landgericht im Fall II 8 a) und b) die Diebstähle zum Nachteil der Firma WEb-TEB und der Firma Ds\nin der Nacht zum 3. April 1981 (UA S. 12) als zwei selbständige\nTaten abgeurteilt hat (UA S. 19). Nach den Urteilsfeststellungen\nhaben die drei Angeklagten, nachdem sie sich bei ihrem Einbruch\nin der Firma W@D-TEB dazu entschlossen hatten, den dort aufgestellten Tresor aufzubrechen, noch in derselben Nacht bei der\nFirma BB zu diesem Zweck ein Autogen-Schweißgerät gestohlen,\nmit dessen Einsatz sie anschließend den Tresor der Firma W8B-\n\nTEE auch tatsächlich öffneten. Diese Feststellungen\n\nzeigen, daß der Vorsatz der Angeklagten bei Entwendung\n\ndes Schweißgeräts schon auf die Wegnahme des Inhalts des\nTresors gerichtet war. ... Die Strafkammer hätte also hinsichtlich der beiden genannten Bandendiebstähle Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen und insoweit bei den drei\nAngeklagten jeweils auch’nur eine Strafe verhängen dürfen.\n\nDa es ausgeschlossen erscheint, daß sich die geständigen Angeklagten gegenüber dem Vorwurf, diese Bandendiebstähle durch\neine Tat im Rechtssinne begangen zu haben, anders als geschehen verteidigt hätten, ist der Schuldspruch entsprechend\nzu ändern. Zugleich unterliegt das Urteil im Strafausspruch,\nsoweit dieser den vorstehend abgehandelten Bandendiebstahl betrifft, der Aufhebung. Die übrigen verhängten Einzelstrafen sowie\ndie gegen jeden Angeklagten erkannte Gesamtstrafe werden hier\nvon nicht berührt. Die Strafkammer hat eine im Vergleich zur\nSumme der Einzelstrafen jeweils verhältnismäßig geringe Gesamtstrafe verhängt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß\ndas Gericht eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte, wenn\nerkannt worden wäre, daß im Fall II 8 b keine gesonderte Strafe\nauszuwerfen war.\"\n\n664\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler nicht aufgedeckt;\ndie weitergehenden Revisionen waren zu verwerfen. Die\nRechtsmittel blieben im Ergebnis ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-19/1-str-148-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-19/1-str-148-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.822320+00:00"}}