{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-05-18_1_StR_31_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-05-18","aktenzeichen":"1 StR 31/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ss\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 31/82 URTEIL\naux\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Jakup GEB aus SC, geboren am E 19:5\nin DB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\n2. Mehmet M EB , ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam 1950 ir DB (Türkei), zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 18. Mai 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. ME pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt DB aus EEE für den\nAngeklagten CE,\n\nRechtsanwalt mp aus EEE für den\nAngeklagten MB\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten MB wird\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n16. Juni 1981, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n5”\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nME und die Revision des Angeklagten GB\n\nwerden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte G@& hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln den Angeklagten Gi zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und den Angeklagten Mg\nunter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts\nEllwangen vom 19. September 1980 verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon elf Jahren verurteilt. Ferner wurden die sichergestellten 491,59 Gramm Heroin eingezogen. Beide Angeklagte\nrügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nGEB ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten Mg\nhat teilweise Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten e ]\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG,\n§ 8 16, 21 e GVG i.V.m. § 338 Nr. 1 StPO ist unbegründet.\n\nDie erkennende Strafkammer war nicht deswegen ein\nAusnahmegericht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz\n\n1 GG, § 16 GVG, weil ihr nach der im Dezember 1980\n\nfür das Geschäftsjahr 1981 beschlossenen Geschäftsverteilung sämtliche Strafsachen erster Instanz zugewiesen waren, in denen eine Straftat nach dem\nBetäubungsmittelgesetz angeklagt war. Es handelt\n\nsich um eine zulässige Zuständigkeitsbestimmung nach\nabstrakten Merkmalen aufgrund einer bestimmten Materie\n(vgl. KK - Pfeiffer § 16 GVG Rdn. 3). Wenn auch im\nGeschäftsjahr 1980 bei der 3. Strafkammer anhängig gewordene und noch nicht erledigte Strafsachen nach\n\ndem Betäubungsmittelgesetz im Geschäftsjahr 1981 an die\nnunmehr zuständige Strafkammer übergegangen sind, So\nentspricht das der gesetzlichen Regel (§ 21 e Abs. 4\nGVG). Abwegig ist die Ansicht der Revision, die 1. Strafkammer sei deshalb zum Ausnahmegericht geworden, weil\nbisher nur Strafverfahren gegen Türken durchgeführt\nworden sind.\n\n2. Der Beschwerdeführer sieht zu Unrecht eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin,\ndaß das Landgericht nicht mehr weiter nachgeforscht habe,\nunter welchen Voraussetzungen der Zeuge Yg doch noch\nbereit gewesen wäre, aus der Türkei nach Deutschland zu\nkommen und vor dem erkennenden Gericht auszusagen.\n\nDer Zeuge YB hat am 17. Juli 1979 in Gegenwart\neiner Übersetzerin zwei Polizeibeamten berichtet, was\ner von dem Zeugen TB über dessen im März 1979 für\ndie beiden Angeklagten durchgeführten Herointransport\nvon der Türkei nach Deutschland erfahren habe. Die\nPolizeibeamten und die Übersetzerin sind als Zeugen\nüber diese Angaben des Zeugen Ya vernommen worden.\nIm Verlauf der mehrwöchigen Hauptverhandlung wurde\n\n5\n\ndie Anschrift des Zeugen Y@B in der Türkei emittelt.\nEine Vernehmung des Zeugen YEBB in Rechtshilfeweg\nlehnte die Strafkammer ab, weil nur einer unnmittelbaren Vernehmung - gegebenenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Zeugen TB - vor dem erkennenden\nGericht Beweiswert zukomme. Entgegen seiner erkiärten\nBereitschaft, vor der Strafkammer am 16. Juni 1981\nauszusagen, leistete der Zeuge Y@B der Ladung zu\ndiesem Termin keine Folge; er ließ mitteilen, er fühle\nsich zur Zeit nicht wohl. Die Strafkammer lehnte hierauf\nden Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen\nYOEEB erneut mit der Begründung ab, der Zeuge sei\nunerreichbar, er sei in Wirklichkeit zu keiner Zeit\nbereit gewesen, nach Deutschland zu kommen und vor\nGericht auszusagen.\n\nEs ist nicht ersichtlich - und auch von der Revision\nnicht aufgezeigt -, welche Bemühungen die Strafkammer noch\nhätte aufwenden können, um das Erscheinen des Zeugen\nin absehbarer Zeit vor Gericht zu erreichen. Die Aufklärungspflicht erfordert im übrigen nur die der Bedeutung der Aussage angemessenen Bemühungen (vgl. KK-Herdegen, § 244 Rdn. 27). Die Strafkamner hat die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. B 1 der Urteilsgründe auf die Bekundungen des Zeugen Kg gestützt\n(UA S. 19, 20, 25). Lediglich ergänzend im Sinne einer\nBestätigung hat der Tatrichter neben weiteren Beweismitteln (u.a. Tonbandprotokolle der Telefonüberwachung,\nTelegramme, UA S. 26, 27) auch die Aussagen der vernommenen Polizeibeamten und der Übersetzerin über die\nAngaben des Zeugen YB verwertet (UA S. 25). Bei\ndieser Beweislage gebot die Aufklärungspflicht weitere\nBemühungen um die Beibringung des Zeugen Y@ -\nunter Hintanstellung des Interesses an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens\n(vgl. KK-Herdegen, § 244 Ran. 91) - nicht.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\n2, Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. § 46 Abs. 3 StGB ist nicht deshalb verletzt, weil das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hat, daß es sich bei dem Rauschgift um Heroin\nund damit um eine besonders gefährliche Droge gehandelt\nhat. Auch die große Menge Heroin durfte strafschärfend\ngewertet werden. Es ist ferner nicht rechtsfehlerhaft, daß\nder Tatrichter zwar das Gewicht des Mittäterbeitrages\ndes Angeklagten G@p bei den Taten II. B1 und 2 geringer als den\ndes Angeklagten Mg bewertet, aber gleichwohl gegen beide\nAngeklagte Freiheitsstrafen in gleicher Höhe verhängt\nhat; insoweit durfte straferschwerend berücksichtigt\nwerden, daß dem Angeklagten G@ßß in Gegensatz zu dem Angeklagten\nME im Rahmen der Fortsetzungstat weitere Fälle des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last fallen\n(UA S. 41).\n\nDer Senat bemerkt noch folgendes:\n\nDer Tatrichter hat einen besonders schweren Fall aufgrund der Regelbeispiele nach § 11 Abs. 4 Nr. 4, 5 sowie\n6 a und b BtMG a.F. angenommen (UA S. 37, 38) und bei\nder Strafzumessung straferschwerend gewertet, daß der\nAngeklagte mehrere Regelbeispiele des 8 11 Abs. 4 BtMG a.F.\nerfüllt hat (UA S. 40). In § 29 Abs. 3 BtMG n.F. sind\ndie Regelbeispiele nach § 11 Abs. 4 Nr. 6 a und 6 b BtMG\na.P. nicht mehr enthalten. Vielmehr stuft § 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG n.F. die Einfuhr von Betäubungsmitteln \"in\nnicht geringer Menge\" (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 a BtMG a.F.)\nals Verbrechen ein. Darauf, ob das Betäubungsmittel bei\nder Einfuhr an schwer zugänglicher Stelle versteckt gehalten worden ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 b BtNMG a.F.) stellt\n\nEr\n\ndas neue Recht nicht mehr ab. Dieser Umstand kann aber\nim Rahmen der Strafzumessung wegen des Verbrechens nach\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG n.F. straferschwerend gewertet\nwerden. Eine Anwendung des § 30 Abs. 2 BtMG n.F. kommt\nhier nicht in Betracht. § 11 Abs. 4 BtMG a.F. ist\ndemnach das mildere Gesetz. Auch unter Berücksichtigung\nder Gesetzesänderung (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO)\nist daher die Strafzumessung nicht zu beanstanden.\n\nB. Revision des Angeklagten Mg\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie Rüge, die erkennende Strafkammer sei ein unzulässiges \"Sondergericht für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz\", ist jedenfalls unbegründet, wie\nunter A. I 1 bereits dargelegt worden ist.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Nachprüfung der Verurteilung wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln hat einen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch hält\ndie Bildung der Gesamtstrafe rechtlicher Prüfung nicht stand:\nEs wird nur dargelegt, die vom Landgericht Ellwangen verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren halte sich nach\nAuffassung der Strafkammer im unteren Bereich der schuldangemessenen Strafe, deshalb sei eine wesentliche Erhöhung\n\nB-—\n\nder Einsatzstrafe von neun Jahren erforderlich (UA S. 40),\nDiese einzige, rechtsfehlerhafte Erwägung vermag die\nGesamtstrafenbildung nicht zu begründen (vgl. BGHSt 24,\n268).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-18/1-str-31-82","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-18/1-str-31-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.747546+00:00"}}