{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-05-13_1_StR_213_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-05-13","aktenzeichen":"1 StR 213/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"37\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 213/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Eugen K up zus Fun,\ngeboren am EEE 19.2 ir Tun,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\n-2- 52\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 13. Mai 1982\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg\nvom 30. Dezember 1981\n\na) soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen ausbeuterischer Zuhälterei\n\n(§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in drei Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n. 1. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte\nvon Juli 1975 bis Juli 1978 in gemeinsamer Wohnung\nmit einer Prostituierten zusammen. Auf ihren Wunsch\n\n- 3 -\n\nging er in dieser Zeit keiner geregelten Arbeit nach.\nZwei Versuche des Angeklagten, eine Arbeitsstelle zu\nerhalten, vereitelte seine Freundin, indem sie den\nArbeitgebern mitteilte, daß der Angeklagte ihr Zuhälter sei. Auf ihren Vorschlag erhielt der Angeklagte 40 % des Prostitutionserlöses; er hatte die\nHälfte der Unkosten zu tragen, die Zeitungsinserate\nfür die Kundenwerbung und die Hygieneartikel zu besorgen und auch sonst seine Freundin zu betreuen.\nNach Abzug der Unkosten verblieben dem Angeklagten\nmonatlich mindestens 2.900,-- DM, der Prostituierten\n4.900,-- DM. Sie übte ihr Gewerbe freiwillig aus und\ngab dem Angeklagten seinen Anteil, ohne daß dieser\nDruck auf sie ausgeübt hätte (UA S. 3-6, 8).\n\nVon November 1977 bis zum Sommer 1978 erhielt\nder Angeklagte von zwei weiteren Prostituierten jeweils 50 % des Prostitüutionserlöses. Aus seinem Anteil hatte der Angeklagte jeweils die gesamten Unkosten zu bestreiten; er mußte die Zeitungsinserate\nfür die Kundenwerbung, Hygieneartikel und Getränke\nbesorgen sowie Fahrerdienste leisten. Ihm verblieben\nmonatlich nach Abzug der Unkosten mindestens 1.300,--\nbzw. 1.200,-- DM, während die Prostituierten monatlich\nmindestens jeweils 2.250,-- DM behielten. Er hinderte\ndie Prostituierten nicht, sich von ihm zu lösen (UA\nSs. 7,8).\n\n2. Die Strafkammer hat die Annahme ausbeuterischer\nZuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB damit begründet, \"daß der Angeklagte, der keiner Erwerbstätigkeit\nnachging, die Prostituierten durch die mit diesen vereinbarte Einnahmeteilung in gewinnsüchtiger Absicht\n\n52\n\n-L-\n\nplanmäßig ausnützte und daß sich hierdurch die wirtschaftliche Lage der Prostituierten spürbar verschlechterte\" (UA S, 21), eben weil der Angeklagte\ndie genannten Beträge erhalten hat.\n\nHiernach stellt das Landgericht lediglich auf\ndie parasitäre Lebensform des Angeklagten und die\naus ihrer Finanzierung sich ergebende Einkomnensminderung der Prostituierten ab. Das 4. StrRG hat dem\nStraftatbestand jedoch eine neue Schutzrichtung gegeben.\nWährend sich die alte Fassung der Vorschrift gegen die\nparasitäre Lebensform des Zuhälters richtete, will\n§ 181 a Abs. 1 StGB nF die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Menschen im Prostitutionsmilieu schützen (vgl. Lackner, StGB 14, Aufl.\nBem. 2 a vor § 174; Lenckner in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. § 181 a Rdn. 4; KG NJW 1977, 2223,\n2226 mit weiteren Nachweisen). Rechtsgut ist die\nSelbstbestimmung der Prostituierten. Sie sollen\ndavor bewahrt werden, daß sie als Ausbeutungsobjekt von Zuhältern in der Prostitution verharren\nmüssen oder ihr noch mehr anheimfallen (BGH, Urt.\nvom 27. April 1982 - 1 StR 62/82). Ausbeutung ist\nmehr als Partizipieren am Unzuchtserlös; sie verlangt das Ausnützen eines irgendwie gearteten Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses; das bloße\nAusgehaltenwerden reicht selbst bei erheblichen\nLeistungen nicht aus (vgl. BGH aa0; Lenckner aaO\nRan. 7; Maurach/Schröder, Strafrecht BT 1, 6. Aufl.\nS. 186; Horn in Rudolphi/Horn/Samson/Schreiber,\nStGB § 181 a Rdn. 4). Die bisherigen Feststellungen\nergeben nicht, daß \"eine spürbare Verschlechterung\nder wirtschaftlichen Lage der Prostituierten auf\nder Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses\"\n(BGH aa0) eintrat.\n\n- 5.\n\n3. Hiernach kann der Schuldspruch wegen ausbeuterischer Zuhälterei in drei Fällen keinen Bestand\nhaben. Schon deshalb unterliegt auch die erkannte\nGesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung.\n\nII. Die weitergehende Revision war, insoweit\nentsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts,\nzu verwerfen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-13/1-str-213-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-13/1-str-213-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.517924+00:00"}}