{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-05-11_1_StR_818_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-05-11","aktenzeichen":"1 StR 818/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"as\n\nStGB 1975 §§ 20, 21\n\nZur Frage der Schuldfähigkeit im Falle sexueller\nPerversion.","text_plain":"5\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nas\n\nStGB 1975 §§ 20, 21\n\nZur Frage der Schuldfähigkeit im Falle sexueller\nPerversion.\n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 1982 - 1 StR 818/81 - SchwG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 818/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hotelkaufmann Elmar S u aus ME,\ngeboren am ME 19.0 in I, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n35\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Fotn,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin WB und Rechtsanwalt m\nbeide aus ii als Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter ww\n- als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München I\n\nvom 3. Juni 1981, soweit er wegen Mordes . _\n\nin zwei Fällen verurteilt worden ist,|mit [mn hrstanamuch\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n‚über die Kosten der Revision, an eine\n\n>24\n\nandere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nsachlich zusammentreffender Verbrechen des Mordes in\nTatmehrheit mit einem Vergehen des unerlaubten Führens\neiner Schußwaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung von Waffen und Munition angeordnet. Die Revision des Angeklagten, der die Verurteilung wegen Mordes in zwei Fällen anficht und die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt\nzur Aufhebung des die Mordfälle betreffenden Strafausspruchs.\n\n1. Gegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht\nuneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht\n‚hat, bestehen schon aus sachlich-rechtlichen Gründen\ndurchgreifende Bedenken.\n\nEs hat, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Du, angenommen, daß der Angeklagte\nzwar unter einer Kernneurose leide, die unter die\n\nschweren anderen seelischen Abartigkeiten im Sinne des\n\n§ 20 StGB einzuordnen sei, daß aber trotz dieser Kernneurose seine Einsichtsfähigkeit mit Sicherheit nicht\nbeeinträchtigt gewesen sei. Auch fehle jeder Hinweis\n\nauf eine wesentliche Beeinträchtigung oder gar Aufhebung\nder Steuerungsfähigkeit. Die Taten seien nämlich nicht\npersönlichkeitsfremd, es gebe keine Anhaltspunkte für\neine Amnesie des Angeklagten im tatmaßgeblichen Zeitraun,\nfür ein zielfremdes Verhalten nach der Tat oder für ein\nFehlen der Sinnkontinuität (UA S. 147 - 149).\n\nDiese vom Landgericht herangezogenen Kriterien\nerscheinen jedoch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit\nim hier zu entscheidenden Falle einer möglichen Triebstörung nur sehr beschränkt geeignet. Zwar kann planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten wie\nungetrübte Erinnerung der Schuldausschließung wegen\ntiefgreifender Bewußtseinsstörung entgegenstehen; aber\nselbst in diesem Bereich können in solchen Kriterien\nnicht ohne weiteres brauchbare Anzeichen für das Fehlen\neiner erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit\ngesehen werden (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271;\nBGH, Urt. v. 16. September 1975 - 1 StR 374/75 - bei Holtz\nMDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Beschluß\nvom 16. März 1982 - 1 StR 35/82).\n\nIm Falle einer schweren seelischen Abartigkeit,\nvon der das Landgericht ausgeht, sind dagegen nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Triebstörungen andere Beurteilungsmaßstäbe\n\nheranzuziehen. In solchen Fällen kommt es darauf an,\n\nob die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters\n\n- bei normaler Richtung - derart stark ausgeprägt\n\nist, daß ihr der Träger selbst bei Aufbietung aller\n\nihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder ob sie - infolge ihrer Abartigkeit -\nden Träger in seiner gesamten inneren Grundlage und damit\nim Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur\nBekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen\naufbringt, selbst wenn der abnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist. Die Abartigkeit eines sexuellen\nVerhaltens allein rechtfertigt dabei noch nicht die Annahme\neiner krankhaften Störung, sondern erst die Tatsache einer\nim Zusammenhang mit der Triebanomalie stehenden, das\nHemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsentartung\n(BGHSt 14, 30, 32; 23, 176, 190; BGH NJW 1955, 1726, 1727;\nBGH, Urteil vom 10. Januar 1956 - 4 StR 546/55; Rudolphi\nin SK, StGB, 2. Aufl., § 20 Rdn. 17; Rasch in Giese/von\nGebsattel, Psychopathologie der Sexualität, S. 617;\nGiese/Flitner/Ponsold in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl., S. 147; Krümpelmann ZStw 88,\n\n6, 20 ff.).\n\nZu einer Prüfung und Beurteilung unter diesen\nGesichtspunkten gaben sowohl die Vorgeschichte des Angeklagten als auch die abgeurteilten Tötungsdelikte Anlaß.\n\nDas Landgericht rechnet den Angeklagten in sexueller\nHinsicht zu den schwer abartigen Persönlichkeiten (UA S. 11).\nSeine sexuellen Wünsche waren im Laufe der Zeit immer\nextrener geworden; zuletzt beherrschten die Themen schwarze\nMessen, gefesselte und gequälte Frauen seine sexuellen\n\nVorstellungen (UA S. 19). Seine Opfer hat er getötet,\nweil er dabei den \"Superorgasmus\", den er beim Eintritt\ndes gewaltsamen Todes der Frauen erwartete, erleben\nwollte (UA S. 154). Bei dieser Sachlage treffen die\n\nvom Landgericht angestellten Erwägungen den Fall nicht\nin seiner Besonderheit.\n\nDie Feststellungen lassen es vielmehr als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß bei dem Angeklagten eine\nsexuelle Triebentgleisung vorlag, die sich progressiv\nentwickelt hatte und das Hemmungsvermögen erheblich einschränkte (vgl. Rasch aa0; Witter in Göppinger/Witter,\nHandbuch der forensischen Psychiatrie Bd II S. 1078,\n1079). Umstände, die dafür sprechen, daß diese möglicherweise vorliegende Triebentgleisung so tiefgreifenden,\npsychoseartigen Charakter hatte, daß der Angeklagte bei\nBegehung der Tötungsverbrechen schuldunfähig war, sind\nnicht zu erkennen. Die Feststellungen zum Lebensweg des\nAngeklagten und zum Tatgeschehen deuten vielmehr auf eine\nEntfaltung neurotisch-psyehopathischer Wesenszüge hin,\ndurch welche die Persönlichkeit des Angeklagten nicht so\nverändert worden ist, daß er schlechthin unfähig war,\ndie zur Bekämpfung seiner perversen sexuellen Wünsche\nerforderlichen Hemmungen aufzubringen (vgl. Witter aa0).\n\n2. Sonst hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung\nRechtsfehler nicht aufgedeckt. Eines Eingehens auf die\nVerfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung\nseines Hilfsbeweisamtrages auf Zuziehung eines weiteren\nSachverständigen, der über spezielle Kenntnisse und\n\n-\n\n3\n\nErfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung verfügt, beanstandet, bedurfte es nach der Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs auf die Sachrüge hin nicht, da\n\naus den dargelegten Gründen ausgeschlossen werden kann,\ndaß der nach Meinung der Revision weiter zuzuziehende\nSachverständige die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten bejaht hätte.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath\n\nErz\n\nBundesgerichtshof\n\n1 _StR_818/81\n11|5,\n\nBerichtigung\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hotelkaufmann Elmar 5 EEEEEED zus “EEE.\ngeboren am MED 1940 in IE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nsind die Ausfertigungen und Abschriften des Urteils des\nBundesgerichtshofs vom 11. Mai 1982 infolge eines Geschäftsstellenversehens im ersten Absatz des Urteilstenors unvollständig.\n\nEs muß dort richtig heißen:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I von\n\n3. Juni 1981, soweit er wegen Mordes\n\nin zwei Fällen verurteilt worden ist,\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\nn\n\nUm Ergänzung wird gebeten.\n\nKarlsruhe, den 5. Juli 1982\nGeschäftsstelle des 1. Strafsenats","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-11/1-str-818-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-11/1-str-818-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.381292+00:00"}}