{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-05-11_1_StR_47_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-05-11","aktenzeichen":"1 StR 47/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 47/82 URTEIL\n41) ”\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Heinz Erich H OEEEB aus HB, Ortsteil SB Nr. 11, geboren am EEE 1925 in KEE/\nPe, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\n574\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1981\nwird verworfen.\nDie Kosten der Revision und die durch das Rechts-\n\nmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwölf\nVergehen des Betruges zu der Gesamtstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne\nErfolg.\n\nII. Die Verfahrensrüge\n\nDer Angeklagte hatte mit ungedeckten Schecks Waren\ngekauft und diese zum Teil verschenkt. Die Strafkammer\nschloß zu seinen Gunsten nicht aus, \"daß einzelne der\nBeschenkten, wie vom Angeklagten in seiner Einlassung\nangedeutet wurde, ihren Wunsch nach einer Sache zu erkennen gaben und ihn zum Kauf anregten\" (UA S. 23).\n\nDie Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht\ndarin, daß das Landgericht die beschenkten Personen nicht\nals Zeugen gehört hat; sonst hätte sich - so meint sie -\nergeben, daß der Angeklagte zu den betrügerischen Einkäufen \"in keiner Weise von Dritten animiert\" worden sei.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Nach den Feststellungen sind in acht der zwölf Betrugsfälle Gegenstände\nan andere Personen geschenkt worden, davon in drei Fällen\nan einen Gastwirt, bei dem der Angeklagte damals wohnte.\nNur dieser Gastwirt ist der Person nach bekannt. Um welche\nPersonen es sich im übrigen handelt oder wie das Gericht\nsie hätte ausfindig machen können, teilt die Revision\nnicht mit. Die Vernehmung des Gastwirtes allein hätte\nwenig Sinn gehabt, da seine Aussage, selbst wenn sie\nden von der Beschwerdeführerin erhofften Inhalt gehabt\n\nhätte, nichts zur Klärung der Frage beigetragen hätte, wie\nsich die anderen Beschenkten verhielten.\n\nOhnehin beschränkte sich die Einwirkung der später\nBeschenkten nach den Feststellungen der Kammer darauf,\ndaß sie \"ihren Wunsch nach einer Sache zu erkennen gaben\"\n(UA S. 23). Diese durchaus zurückhaltende Form der Einflußnahme auf den Willen des Angeklagten, der die Dinge\nverschenkte, \"um aus seiner Einsamkeit herauszukommen\nund sich Zuneigung und Anerkennung bei anderen zu erkaufen!\n(aa0), durch die Vernehmung mehrerer Zeugen näher zu erforschen, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen;\nein einigermaßen zuverlässiges Ergebnis war nicht zu erwarten.\n\nIII. Die Sachbeschwerde\n\n1. Die Revision vermißt die strafschärfende Verwertung des raschen Rückfalls des Angeklagten. Hieran ist\nrichtig, daß dieser zeitliche Gesichtspunkt im Rahmen\nder Strafzumessung nicht ausdrücklich erwähnt wird. Indes\nführt das Landgericht die Vorstrafen im einzelnen, mit\nden erforderlichen Zeitangaben, an und erörtert, daß der\nAngeklagte über die Rückfallvoraussetzungen hinaus beträchtlich und vielfach einschlägig bestraft ist, ferner,\ndaß sein Verhalten \"eine gefährliche Neigung zu Straftaten und auffällige Gleichgültigkeit gegenüber der\nRechtsordnung erkennen\" läßt (UA S. 23). Diese Darlegungen\nlassen nicht befürchten, die Strafkamnmer sei sich bei Zumessung der Strafe der hohen Rückfallgeschwindigkeit des\nAngeklagten nicht bewußt gewesen.\n\n2. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß\nder Angeklagte, als er die abgeurteilten Taten beging,\n\n5. SL\n\nunter Führungsaufsicht stand, daß die Strafkammer diesen\nUmstand im Rahmen der Strafzumessung aber nicht besonders\nerwähnt hat. Indes gefährdet das den Strafausspruch nicht.\nWie unter 1. dargelegt, hat sich das Tatgericht mit den\nVorstrafen des Angeklagten ausführlich befaßt. Alle die\nStrafe beeinflussenden Umstände anzuführen, war es nicht\nverpflichtet, zumal dem Umstand, daß ein unter Führungsaufsicht Stehender straffällig wird, nicht dieselbe strafschärfende Bedeutung zukommen muß wie etwa der Tatsache\neines Bruches der Strafaussetzung zur Bewährung.\n\n3. Bei Erörterung der Gesamtstrafe berücksichtigte\ndie Strafkammer den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang\nder Einzeltaten, \"die auf einem allgemeinen Fortsetzungsvorsatz beruhten und weitgehend nach dem gleichen Schema\nbegangen wurden\" (UA S. 25). Hierin sieht die Revision\neinen Widerspruch zu der zutreffenden Feststellung von\nTatmehrheit; auch werde nicht deutlich, ob diese Erwägung\nzugunsten oder zu Lasten des Angeklagten gewertet wurde.\n\nDie Rüge geht fehl. Aus dem Urteil ergibt sich zweifelsfrei, daß die Strafkammer von einem Zusammenhang der\neinzelnen Taten ausging, der zwar nicht den Anforderungen\ndes Fortsetzungszusammenhangs genügte, aber sich in der\ngleichen Willensrichtung und &r gleichen Begehungsweise\nausdrückte. Hinreichend deutlich wird auch, daß das\nLandgericht diesem Zusammenhang der Taten bei der Bildung\nder Gesamtstrafe strafmildernde Wirkung beimaß.\n\n4. Die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen\nund - insbesondere - die daraus gebildete Gesamtstrafe\nhalten sich zwar im unteren Bereich, sind aber, entgegen\nder Meinung der Revision, nicht \"unvertretbar niedrig\".\n\nDie Erwägungen des Tatgerichts zu den Taten und zum\nTäter sind eine die ausgeworfene Strafe tragende Begründung.\n\n5. Auch sonst deckt die Überprüfung des Urteils im\nUmfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler auf.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-11/1-str-47-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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