{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-05-04_1_StR_88_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-05-04","aktenzeichen":"1 StR 88/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_88/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Harald H En aus SCENE.\ndort geboren am EEEEB '935;\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n624\n\nSı\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 25. September 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>24\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nder die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB begegnet schon aus sachlich-rechtlichen Gründen durchgreifenden Bedenken.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war die am 9. Juni 1963 geborene Rita [gi Kochlehrling in der Gaststätte des Angeklagten. Wegen unzureichender Unterbringung an der Arbeitsstelle wurde sie von diesem\nhäufig in die eheliche Wohnung mitgenommen, wo sie dann\nauch übernachtete; sie pflegte mit dem Angeklagten und\ndessen Frau einen kameradschaftlichen Umgang. Am\n16. Oktober 1979 - die Ehefrau des Angeklagten befand\nsich wegen eines Unfalles im Krankenhaus - kam es zu\ndem abgeurteilten Vorfall: Der Angeklagte versuchte zunächst mit dem Mädchen, das sich in dieser Nacht auf\nseine Aufforderung neben ihm ins Ehebett gelegt und bereits geschlafen hatte, den Geschlechtsverkehr auszuführen; als das Mädchen Widerstand leistete, gab er\ndieses Vorhaben auf. Er forderte Rita LeEEB aber\nnunmehr auf, ihn mit der Hand zu befriedigen, was sie\nwiederum ablehnte. Daraufhin nahm er eine Hand des\nMädchens, legte sie um sein erigiertes Glied und hielt\n\nsie dort fest, wobei er mit seiner Hand Onanierbewegungen\nbis zum Samenerguß ausführte (UA S. 5 bis 7).\n\nZutreffend geht das Landgericht bei diesem Sachverhalt zwar davon aus, daß Rita Ib dem Angeklagten zur\nAusbildung und Betreuung anvertraut war; ob der Angeklagte die Ausbildung persönlich leitete, 1äßt das Landgericht zwar unerörtert, doch kommt es darauf unter den\nfestgestellten Gesamtumständen nicht entscheidend an.\n\nDoch ist Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB\n- anders als in den Fällen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB -\nnur gegeben, wenn der Täter unter \"Mißbrauch einer mit\ndem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder\nArbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit\" gehandelt\nhat. Ob eine solche Abhängigkeit bestanden hat und diese\nmißbraucht worden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Mißbrauch der Abhängigkeit liegt sicherlich vor, wenn der Täter offen oder versteckt seine Macht\nund Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbaren Weise einsetzt, um sich diesen gefügig zu\nmachen. Von einem Mißbrauch der Abhängigkeit muß aber\nauch dann gesprochen werden, wenn der Täter seine Macht\ngegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr\nberuhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt.\nBeiden Teilen muß dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewußt sein\n(BGHSt 28, 365, 367; BGH, Beschluß vom 2. Juli 1981\n- 4 StR 319/81; Lackner, StGB, 14. Aufl., § 174 Anm. 5)\n\nDazu fehlen tatrichterliche Ausführungen. An\nkeiner Stelle des Urteils wird deutlich, daß der Angeklagte eine Abhängigkeit des Mädchens bei seinem Vorgehen\n\n3L\n\nbewußt ausgenutzt hat; ebensowenig wird dargelegt,\n\ndaß Rita IM sich eines Zusammenhangs des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen\nHandlungen bewußt war. Schon aus diesem Grunde kann\ndas Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden\nist, insgesamt keinen Bestand haben; die Aufhebung des\nSchuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen erfaßt auch die tateinheitliche Verurteilung\nwegen sexueller Nötigung. Eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß Gewalt im Sinne des § 178\nAbs. 1 StGB zwar nicht den Einsatz erheblicher Körperkraft erfordert (BGHSt 23, 46, 54); doch muß die die\nkörperliche Kraftaufwendung darstellende Handlung von der\nPerson, gegen die sie gerichtet ist, als körperlicher\nZwang empfunden werden (BGHSt 23, 126, 127). Insoweit\nwird sich das Landgericht im Falle einer erneuten Verhandlung um eine Verdeutlichung bemühen müssen. Es wird\nauch zu berücksichtigen sein, daß der Einsatz weniger\nerheblicher Körperkraft durch den Täter im Rahmen der\nPrüfung eines minder schweren Falles Bedeutung erlangen kann.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-04/1-str-88-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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