{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-05-04_1_StR_12_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-05-04","aktenzeichen":"1 StR 12/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"s7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 12/82 URTEIL\n#8.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUlrike Dom aus REM, geboren cm EEE 1957\nin m (Österreich),\n\nwegen Totschlags\n\n54\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n25. September 1981 wird verworfen. Die\nKosten des Rechtsmittels und die der\nAngeklagten durch das Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n_3_ 34\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist, soweit\ndie Aufklärungsrüge erhoben wird, mangels näherer\nDarlegung unzulässig, im übrigen offensichtlich\nunbegründet. Der Erörterung bedürfen lediglich die\nAusführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit\nder Angeklagten.\n\nDas Landgericht gelangt mit Hilfe des psychiatrischen Sachverständigen zu der Feststellung, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten seien\nzur Tatzeit erheblich vermindert gewesen; zu dieser\nZeit habe der Angeklagten die Einsicht gefehlt, mit\nder Tötung ihres Kindes Unrecht zu tun (UA S. 22,\n\n23, 24). Besondere Erörterungen darüber, ob der\nAngeklagten das Fehlen dieser Einsicht vorzuwerfen\nwar (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1978 - 1 StR 83/78;\nDreher/Tröndle, StGB 4O. Aufl., § 21 Rdn. 3), läßt\ndas Urteil vermissen. Indessen ist den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang zu entnehmen, daß das Landgericht die Vorwerfbarkeit bejaht hat; insbesondere\n\n-L-\n\nbilligt es der Angeklagten ausdrücklich \"verminderte\nSchuldfähigkeit\" zu (UA S. 22) und verneint die\nFrage, ob die Schuldfähigkeit der Angeklagten\n\ngänzlich ausgeschlossen gewesen sein könnte\n(UA S. 22).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-04/1-str-12-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-04/1-str-12-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.999982+00:00"}}