{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-04-27_1_StR_873_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-04-27","aktenzeichen":"1 StR 873/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Der Täter muß seinen Rücktrittswillen durch\nHandlungen manifestieren, die auf Vereitelung\nder Tatvollendung abzielen und objektiv oder\nwenigstens aus seiner Sicht dazu ausreichen.\nDie ergriffene Verhinderungsmöglichkeit muß\ner ausschöpfen. Er darf dem Zufall dort nicht\nRaum geben, wo er ihn vermeiden kann.\n\nb) Stellt sich heraus, daß der Erfolg ohne Zutun des\nTäters nicht eingetreten ist, entfällt zwar das\nErfordernis des Gelingens der Erfolgsabwendung;\nan den Anforderungen, die an das auf Erfolgsvereitelung gerichtete Tun des Täters zu stellen\nsind, ändert sich nichts.","text_plain":"gr\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 24 Abs. 1\n\na) Der Täter muß seinen Rücktrittswillen durch\nHandlungen manifestieren, die auf Vereitelung\nder Tatvollendung abzielen und objektiv oder\nwenigstens aus seiner Sicht dazu ausreichen.\nDie ergriffene Verhinderungsmöglichkeit muß\ner ausschöpfen. Er darf dem Zufall dort nicht\nRaum geben, wo er ihn vermeiden kann.\n\nb) Stellt sich heraus, daß der Erfolg ohne Zutun des\nTäters nicht eingetreten ist, entfällt zwar das\nErfordernis des Gelingens der Erfolgsabwendung;\nan den Anforderungen, die an das auf Erfolgsvereitelung gerichtete Tun des Täters zu stellen\nsind, ändert sich nichts.\n\nBGH, Urt. v. 27. April 1982 - 1 StR 873/81 - LG München II\n\nZu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 873/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Altwarensammler Mehmet EB aus SB/\n\nGERD, scboren =m GEB 199 in Aug\n\n(Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicrer Körperverletzung u. a.\n\nZu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27.\n\nApril 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EB dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts München II\nvom 25. September 1981 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nals Schwurgericht zuständige andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZ\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung und wegen Verstoßes\ngegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung. Sie ist der Auffassung, daß das Schwurgericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, der Angeklagte sei\nmit strafbefreiender Wirkung vom beendeten Versuch eines\nTötungsverbrechens zurückgetreten. Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat Erfolg.\n\nI. Das Tatgericht hat festgestellt: Der Angeklagte,\nder seine Ehefrau schon wiederholt \"in brutalster, sadistischer Weise\" so geschlagen hatte, daß sie schwere Verletzungen davontrug und im Krankenhaus stationär behandelt\nwerden mußte, schlug am 20. März 1981 wiederum auf sie ein,\nwürgte und biß sie. Aus Verzweiflung wollte sie sich das\nLeben nehmen. Sie schluckte in der Annahme, es handle sich\num Rattengift, \"einen Suppenlöffel voll roter Körner\". Der\nTodesdrohung des Angeklagten entgegnete sie, er brauche sie\nnicht mehr zu töten, sie werde, weil sie Gift genommen habe,\nohnehin sterben. Nachdem sie dem Angeklagten \"das Päckchen\nmit dem Gift\" gezeigt hatte, brachte er sie sofort in das\nKrankenhaus. Dort wurde ihr der Magen ausgepumpt. Am folgenden Tag holte der Angeklagte seine noch stark geschwächte\nFrau gegen den Widerstand des Arztes aus dem Krankenhaus ab.\nAls beide zu Hause angekommen waren, bedrängte der Angeklagte\nseine Ehefrau, in die Scheidung einzuwilligen. Er wollte seine\nFreundin heiraten. Wie bisher stets widersetzte sich die Ehefrau auch diesmal dem Scheidungsverlangen des Angeklagten.\nAus Wut über ihre Weigerung schlug er mit einer Bierflasche\n\nund mit einem schweren Glasaschenbecher auf sie ein. Schließlich benutzte er einen Holzstuhl und - nachdem er den Stuhl\nauseinandergerissen hatte - die Stuhlbeine als Schlagwerkzeug,\nMit den Stuhlbeinen schlug er, \"um seine Ehefrau schwer zu ver.\nletzen, mindestens achtmal wuchtig und gezielt auf ihren Kopf\nein\". Er schlug so heftig zu, daß die Stuhlbeine zerbrachen.\n\"Es war ihm bei diesen Schlägen klar, daß er den Tod seiner\nEhefrau herbeiführen kann\". Ihr Tod war \"ihm recht\", er war\ndamit \"einverstanden\". Als seine Frau am Kopf heftig blutete,\nhörte der Angeklagte mit dem Schlagen auf. Sie war in die Knie\ngegangen, wimmerte und war zeitweilig kurz bewußtlos. Der Angeklagte war sich im klaren darüber, daß er ihr schwere Verletzur:.\ngen beigebracht hatte. Er hielt es für möglich, daß es sich un\n\"]ebensbedrohliche Verletzungen\" handelte. Er entschloß sich,\nsie - wie in früheren Fällen - mit dem Pkw zum Krankenhaus zu\n\nbringen. Obwohl sie stark benommen war, konnte die Ehefrau des\nAngeklagten bis zum Auto gehen. Der Angeklagte fuhr bis auf etwa\n95 m an einen Nebeneingang des Krankenhauses heran, ließ seine |\nblutende Frau aussteigen und allein in Richtung Krankenhaus gehen\nund entfernte sich. Nicht lange danach wurde die Ehefrau des Ar\ngeklagten etwa 40 m vom Haupteingang des Krankenhauses entfernt\nvon einem Passamten aufgefunden. Sie lag bewußtlos im Gebüsch,\nden Kopf mit einer Strickjacke bedeckt, und hatte 30 % ihres &lutes\nverloren. Die Kopfverletzungen waren wegen der Gefahr eines Hirnödems lebensgefährlich. \"Ohne Auffindung und nachfolgende sofortige ärztliche Betreuung hätte das Tatopfer wenigstens an\nHerz- und Kreislaufversagen versterben können.\" Der Angeklagte\nbrachte seine Ehefrau nur in Krankenhausnähe, weil er \"die\nSchwere der Verletzungen erkannt hatte\" und nicht wußte, wie\ner den auf ihn fallenden Tatverdacht entkräften sollte.\n\nZu\n\nEr unterbrach jedoch die Heimfahrt und kehrte noch einmal\nin die Nähe des Krankenhauses zurück, \"um ..« seine anfänglichen Zweifel, ob seine Frau das Krankenhaus erreichte,\nzu beruhigen\". Als er \"in der Eingangshalle eine weibliche\nPerson mit einer weißen Kopfbedeckung wahrnahm, beruhigte\ner seine Zweifel und fuhr in der Überzeugung, seine Ehefrau in ärztliche Hände gebracht zu haben, nach Hause\".\n\nII. Auf der Grundlage dieser Feststellungen begegnet\ndie Annahme des Schwurgerichts keinen Bedenken, der Angeklagte,\n\"der bei Beginn der Schläge auf den Kopf seiner Ehefrau\nkeine konkrete Vorstellung hatte\", wie oft er zuschlagen will,\nhabe, als er die tatbestandsmäßige Handlung abbrach, mit\nder Möglichkeit gerechnet, daß er seine Ehefrau zum Tode führende Verletzungen beibrachte. Infolgedessen sei der von ihm\nbegangene Totschlags- oder Mordversuch beendet gewesen\n(vgl. BGHSt 14, 75, 79; 22, 330, 332; BGH, Urt. vom 20. Februar 1980 - 2 StR 722/79 - bei Holtz MDR 1980, 628). Dem\nTatgericht kann jedoch nicht in der Annahme gefolgt werden,\nder Angeklagte sei von diesem beendeten Versuch mit straf-\n\nbefreiender Wirkung zurückgetreten.\n\n1. Nach den Vorstellungen, die der Angeklagte hatte,\nmußte er die \"Vollendung verhindern\" (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB),\nwenn es nach den Feststellungen des Tatgerichts auch zweifelhaft ist, ob der Erfolg ohne Zutun des Angeklagten und ohne\nZutun anderer tatsächlich eingetreten wäre. Die potentielle\nDiskrepanz zwischen den Vorstellungen des Angeklagten und der\nwirklichen Sachlage ist für die rechtliche Beurteilung ohne\nBedeutung. Wer damit rechnet oder auch nur für möglich hält,\ndaß der tatbestandsmäßige Erfolg auf Grund seines tatbestandsmäßigen Handelns eintritt, muß auf Verhinderung der Tatvoll-\n\nendung gerichtete Tätigkeiten entfalten. Er hat in seiner\nVorstellung die Gefahr der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Erfolgs gesetzt. Infolgedessen muß er den Willen\nder Abstandnahme von der Tat durch Handlungen manifestieren,\ndie auf Vereitelung der Tatvollendung abzielen und objektiv\noder wenigstens aus seiner Sicht dazu ausreichen (BGHSt 14,\n75, 80; 22, 330, 332/333; BGH NJW 1973, 632, 633; BGH,.\n\nUrt. vom 20. Oktober 1977 - 4 StR 366/77 - bei Holtz\n\nMDR 1978, 279 und BGH, Urt. vom 15. August 1978 - 1 StR 327/73\nbei Holtz MDR 1978, 985). Er darf sich nicht mit Maßnahmen\nbegnügen, die, wie er erkennt, (möglicherweise) unzureichend\nsind, wenn ihm bessere Verhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Solche Verhinderungsmöglichkeiten muß er ausschöpfen (BGH 1 StR 327/78 aaO; Lackner, StGB 14. Aufl.\n\n§ 24 Anm. 4 b). Er darf dem Zufall dort nicht Raum bieten,\nwo er ihn vermeiden kann. Tut er es, wendet er die Tatvollendung nicht durch seine Tätigkeit ab (vgl. RG HRR 1930,\n2182). Stets trägt er das volle Risiko des Erfolgseintritts\n(BGH NJW 1973, 632, 633; BGH 1 StR 327/78 aa0).\n\nr\n\nStellt sich heraus, daß der Erfolg ohne Zutun des Täters\nnicht eingetreten ist, weil er - wie in Fällen des untauglichen Versuchs - nicht eintreten konnte oder weil das Eingreifen\nDritter die Tatvollendung verhinderte, entfällt zwar das Erfordernis des Gelingens der Erfolgsabwendung. Aber an den Anforderungen, die an das auf Erfolgsvereitelung gerichtete\nTun des Täters im Zeitpunkt seiner Entfaltung zu stellen sind,\nändert sich dadurch nichts. Das \"freiwillige und ernsthafte\nBemühen\" um Verhinderung der Vollendung, von dem das Gesetz\nspricht (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB), kann der Sache nach nur\nein von der Intention der Erfolgsabwendung bestimmtes Bemüher\nsein: Der Täter muß eine ihm bekannte, objektiv oder doch\nwenigstens aus seiner Sicht ausreichende Verhinderungsmöglich\n\nuf\n\nkeit ausschöpfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die von ihm gewählte, objektiv\nund aus seiner Sicht geeignete Verhinderungsmöglichkeit nicht\nausgeschöpft. Aus Gründen, die mit der von ihm für notwendig\nerachteten Erfolgsabwendung in keinem Zusammenhang standen,\nbrach er sein Bemühen vorzeitig ab und überließ es dem\nZufall, ob seine schwer verletzte, aus Kopfwunden blutende\nFrau das Krankenhaus allein oder mit fremder Hilfe erreicht\nund alsbald ärztliche Behandlung erfährt. Es ist gleichgültig,\nob der Angeklagte hoffte oder sogar darauf vertraute, daß\n\"alles gut gehen\" wird. Er hatte, wie vom Tatgericht festgestellt worden ist, \"anfängliche Zweifel\", ob seine Frau das\nKrankenhaus erreichte. Er hätte ohne weiteres das von ihm\nerkannte Risiko und damit den Grund seines Zweifels vermeiden können. Weil er es nicht tat und es deshalb einer vom\nAngeklagten nicht veranlaßten Rettungshandlung eines Dritten\nbedurfte, hat er weder die objektiv gebotenen noch die aus\nseiner Sicht ausreichenden Bemühungen zur Erfolgsabwendung\nan den Tag gelegt. Daran ändert nichts der Umstand, daß der\nAngeklagte noch einmal umkehrte, um sich zu vergewissern,\nob seine Frau das Krankenhaus erreicht hat. In diesem Vergewissern lag kein zu Ende Führen (Ausschöpfen) der Verhinderungsmöglichkeit, sondern allenfalls der Wille dazu.\nDas genügt nicht (BGH NJW 1973, 632).\n\nIII. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der\n\nAnklagebehörde nicht vertreten und die Verwerfung des\nRechtsmittels beantragt.\n\nRiBGH Kuhn ist wegen\nErkrankung verhindert,\nseine Unterschrift beizufügen.\n\nHerdegen Herdegen Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-27/1-str-873-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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