{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-04-27_1_StR_62_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-04-27","aktenzeichen":"1 StR 62/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 62/82 URTEIL\nry\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Metzger Josef VB aus BEER. geboren am\nCE 19:5 :n Su, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Gastwirt Manfred Armin Pr EB aus\nRB, geboren am EB 1943 in AgWCSR, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei u. a.\n\n73\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. April 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE :.: WER\n\nals Verteidiger für den Angeklagten vn\n\nRechtsanwalt CD au: EEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\n\n3\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 14. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.\n\n43\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen neun sachlich zusammentreffender, jeweils in\nTateinheit mit Förderung der Prostitution begangener Vergehen\nder Zuhälterei - den Angeklagten PB in einem dieser\nFälle in weiterer Tateinheit mit versuchter Nötigung - zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten\nRevisionen der Angeklagten haben Erfolg.\n\n1. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme ausbeuterischer Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\nnicht.\n\na) Der Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei erfordert neben den sonstigen Voraussetzungen (planmäßiges Ausnutzen\nder Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger\nAbsicht, vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1974 - 1 StR 153/74 und\nvom 11. März 1975 - 1 StR 11/75) eine spürbare Verschlechterung\nder wirtschaftlichen Lage der Prostituierten auf der Grundlage\neines Abhängigkeitsverhältnisses. Die Vorschrift will die\nSelbstbestimmung der Prostituierten schützen und sie davor be-\n\nwahren, daß sie als Ausbeutungsobjekt des Zuhälters in der Prosti-\n\ntution verharren muß oder ihr noch mehr anheim fällt (vgl. BGH,\nN\nUrteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 639/76; LeMckner in Schönke/\n\nSchröder, StGB, 20. Aufl. § 181 a Rdn. 10).\n\nb) Die Strafkammer läßt unerörtert, worin sie eine\nAusbeutung der neun \"Animierdamen\" durch die Angeklagten erblickt hat. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nergibt sich ein Ausbeuten im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 368\nnicht. Nach den Feststellungen entrichteten die Gäste kein gesondertes Entgelt für die in den Separ&es der Nachtlokale an\noder mit ihnen vorgenommenen Unzuchtshandlungen. Das Entgelt\nwar im Sektpreis inbegriffen. Die Sektpreise, die einen Gast\nzum Verweilen im Separ&e mit einer Animierdame für eine nach\nder Höhe des Preises gestaffelte Dauer von 20 bis 45 Minuten\nberechtigten, betrugen 200,--, 300,-- oder 500,-- DM je Flasche.\nAm Sektpreis waren die Animierdamen beteiligt. Sie erhielten\neine Provision von 30 % der Zechen (UA S. 13). Die Strafkammer\ngeht nicht auf die Frage ein, ob die Animierdamen nur an den\nZechen beteiligt waren, die in den Separ&es gemacht wurden.\nAuch außerhalb der Separ&es wurden Sekt und andere alkoholische\nGetränke ausgeschenkt (UA S. 13). Wenn die Mädchen auch an\ndiesem Ausschank verdienten, hing ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nicht allein von dem Entgelt ab, das Entlohnung\nfür Prostitution war. Selbst wenn sie aber nur an den in\nden Separ&es getätigten Sektumsätzen beteiligt waren, kann\nallein in der Beteiligungsregelung nicht ohne weiteres eine Ausbeutung gesehen werden. Immerhin entfiel auf die Mädchen je\nnach der Dauer des Aufenthalts in den Separ&es (20 bis 45 Minuten) ein Entgelt von 60,--, 90,-- oder 150,-- DM. Die Angeklagten hatten ihrerseits von dem Anteil des Umsatzes, der\nauf sie entfiel (UA S. 14), die Unkosten zu bestreiten. Ihre\n- vom Tatgericht nicht ermittelte - Höhe ist für die Frage\nvon wesentlicher Bedeutung, ob das subjektive Merkmal der\nEigensucht bejaht werden kann (vgl. Lepckner aa0).\n\n19\n\nEin Ausbeuten läge allerdings beim Hinzutreten weiterer\nUmstände nahe, etwa wenn die Angeklagten die Animierdamen durch\ngezielte Manipulationen in wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten hätten. Die Mädchen waren zwar \"häufig über Wochen hindurch ohne wesentliche Einnahmen\" und mußten sich Vorschüsse\ngeben lassen, die dann später mit den Provisionen verrechnet\nwurden (UA S. 14). Auch erhielten einige Mädchen zur Begleichung von Verbindlichkeiten (z.B. Autoreparatur, Geldstrafen u.a.\n- UA S. 16, 20) von den Angeklagten Darlehen. Es fehlen indes\nAnhaltspunkte dafür, daß die Angeklagten den Animierdanen\nfällige Provisionszahlungen vorenthalten, ihnen Vorschüsse\naufgenötigt oder sie sonst im Status eines Schuldners gehalten\nhätten, um so ihre wirtschaftliche Freiheit einzuengen und sie\nzur weiteren Ausübung der Prostitution zu veranlassen.\n\n2. Selbst wenn weitere Feststellungen, die die Annahme\nder ausbeuterischen Zuhälterei rechtfertigen würden, nicht zu\nerwarten wären, käme ein Freispruch nicht in Betracht. Der Sachverhalt enthält Merkmale der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB), etwa: Regelung der Arbeitszeit (UA S. 12),\n\"Einsatzplan\" und Fahrdienst zwischen den Nachtlokalen\n(UA S. 14, 16), Kontrolle der Verweildauer in den Separ&es\n(UA S. 12, 13). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das\nTatgericht keine näheren Feststellungen getroffen, weil es der\nAnsicht war, daß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB hinter § 181 a Abs. 1\nNr. 1 StGB zurücktrete (UA S. 34). Es können jedoch, wie der\nSenat bereits entschieden hat, beide Tatbestandsalternativen\ntateinheitlich verwirklicht werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 1974\n- 1 StR 153/74).\n\n3. Der dargelegte Rechtsfehler führt in jedem der\nneun Fälle wegen der tateinheitlichen Begehungsweise zur\nAufhebung des Schuldspruchs. Die Annahme tateinheitlich\nbegangener Förderung der Prostitution nach §§ 180 a Abs. 1\nNr. 1 StGB bedarf keiner Erörterung. Nach den bisherigen\nFeststellungen liegt es fern, daß die Animierdamen im Betrieb der Angeklagten in persönlicher oder wirtschaftliche\nAbhängigkeit gehalten worden sind.\n\nRiBGH Kuhn ist erkrankt\nund deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.\nHerdegen Herdegen Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-27/1-str-62-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-27/1-str-62-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.643774+00:00"}}