{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-04-22_1_StR_108_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-04-22","aktenzeichen":"1 StR 108/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 108/82 BESCHLUSS\n\n1a\nPer\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Herbert H EB zus Sei:\ngeboren am EB 947 in Ku.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 22. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten HB\nwird das Urteil des Landgerichts Konstanz\nvom 30. April 1981, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Ausspruch über die Einzelstrafen zu\nII 2 (Anstiftung zum Diebstahl) und II 3\n(Betrug) der Urteilsgründe sowie\n\n2. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 26. Februar 1982 ausgeführt:\n\n\"Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil im\nAusspruch über die Einzelstrafen zu II 2 und II 3 sowie\n\nBus-. .\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben\n(vgl. BGH, Beschluß vom 12. März 198% - 1 StR 801/80).\n\nOb die Strafkammer in den Fällen II 2 und II 3 Rückfall\nnach § 48 StGB annehmen durfte, läßt sich aufgrund der\ninsoweit lückenhaften Feststellungen des Urteils nicht\nnachprüfen (UA S. 7 - 9). So ist nicht angegeben, wann\ndie einzelnen Straftaten, die Gegenstand der Vorverurteilungen waren, begangen wurden. Daß Rückfallverjährung\nnach § 48 Abs. 4 StGB eingetreten sein könnte, läßt sich\ndamit aufgrund der mangelhaften Feststellungen der Strafkammer nicht ausschließen. Dies gilt insbesondere für die\nVerurteilung des Amtsgerichts Tettnang vom 9. Januar 1973\n(2 Ds 460/72). Da allein durch diese Vorverurteilung die\nVoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt werden,\nentfielen die Rückfallvoraussetzungen, wenn zwischen der\nihr zugrunde liegenden und der folgenden Tat mehr als\nfünf Jahre verstrichen wären.\n\nAngesichts der Tatsache, daß neben den für die Taten\nII 2 und II 3 eingesetzten Strafen von sieben und acht\nMonaten lediglich eine weitere Einzelstrafe von einem\nMonat bestehen bleibt, kann auch der Ausspruch über die\nGesamtstrafe keinen Bestand haben.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nGL\n\nII. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-22/1-str-108-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-22/1-str-108-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.454243+00:00"}}