{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-04-20_1_StR_833_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-04-20","aktenzeichen":"1 StR 833/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ay\n\nStPO 1975 § 274; GVG § 189 Abs. 2\n\nDer den Angaben zur Person des Dolmetschers folgende\nProtokollvermerk \"allgemein vereidigt\" ist mehrdeutig.\nKann sein Sinn im Wege der Auslegung nicht ermittelt\nwerden, entfällt die formelle Beweiskraft des Vermerks. Das Revisionsgericht darf im Wege des Freibeweises klären, ob der allgemein beeidigte Dolmetscher\nsich auf den geleisteten Eid berufen hat.","text_plain":"03\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nAy\n\nStPO 1975 § 274; GVG § 189 Abs. 2\n\nDer den Angaben zur Person des Dolmetschers folgende\nProtokollvermerk \"allgemein vereidigt\" ist mehrdeutig.\nKann sein Sinn im Wege der Auslegung nicht ermittelt\nwerden, entfällt die formelle Beweiskraft des Vermerks. Das Revisionsgericht darf im Wege des Freibeweises klären, ob der allgemein beeidigte Dolmetscher\nsich auf den geleisteten Eid berufen hat.\n\nBGH, Urt. v. 20. April 1982 - 1 StR 833/81 - LG Konstanz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 833/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Muhittin Doeb zus vB, geboren am\nGEB 1959 in RE (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n03\n\nG3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. April 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Bb\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n30. Juni 1981 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\n\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in zwei Fällen zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Pkw des Angeklagten, eine Pistole nebst Munition\nund ein Springmesser wurden eingezogen. Die auf eine Verfahrensbeschwerde und auf die allgemein erhobene Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Rüge, die Dolmetscherin habe sich entgegen\n§ 189 Abs. 2 GVG nicht auf ihren allgemein geleisteten Eid\nberufen, ist unbegründet.\n\n1. Der Protokollvermerk,auf den sich der Beschwerdeführer zum Beweis des behaupteten Verfahrensverstoßes bezieht,\nlautet:\n\n\"Als Dolmetscherin war anwesend:\n\nFrau Suna KEEED, allgemein vereidigt.\nDie Sachverständigen und die Dolmetscherin\nwurden prozeßordnungsgemäß belehrt.\"\n\na) Dieser Vermerk läßt nicht mit einer jeden Zweifel\nausschließenden Eindeutigkeit erkennen, daß die Dolmetscherin\nsich auf den von ihr allgemein geleisteten Eid berufen und damit durch eine \"irgendwie gefaßte\" (RG HRR 1933, 1153) eigene\nErklärung zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Richtigkeit\nder während der Hauptverhandlung von ihr vorzunehmenden Übertragungen auf diesen Eid nehme. Eine solche Erklärung ist aber\nnach § 189 Abs. 2 GVG unerläßlich. Nur sie kann an die Stelle\nder Eidesleistung nach § 189 Abs. 1 GVG treten (RGRspr. 7,\n426, 427; RGSt 75, 332, 333; RG HRR aa0; BGH, Urteile vom\n24h, September 1974 - 1 StR 523/73 - bei Dallinger MDR 1975,\n199 und vom 29. November 1977 - 5 StR 75/77 - bei Holtz MDR\n1978, 280; BGH NStZ 1981, 69 - Leitsatz - mit Anm. von Liemersdorf).\n\nb) Auf Grund dieses Protokollvermerks kann aber auch\nnicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit\ngefolgert werden, er verlautbare lediglich die Feststellung\nder Urkundspersonen, daß die Dolmetscherin \"für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt\" sei.\nEntscheidungen, die in gleichliegenden Fällen diese Folgerung\ngezogen haben (wie z.B. RGRspr. 7, 426, 427; RG HRR 1933, 1153;\nBGH NStZ aa0; BGH, Beschl vom 19. Juni 1979 - 1 StR 299/79),\nübersehen oder übergehen die Alternative, die in einer Entscheidung des 3. Strafsenats (Beschl. vom 30. Juli 1975\n- 3 StR 218/75) wie folgt umschrieben worden ist: \" Die Worte\n'allgemein vereidigt' können von der Protokollführerin eingefügt worden sein, weil ihr die Tatsache der Vereidigung, etwa\naus früherer Tätigkeit der Dolmetscherin, bekannt war; der\nVermerk kann aber auch auf eine dahingehende Erklärung der\nDolmetscherin zu Beginn der Vernehmung zurückgehen\". Diese\nAlternative wird auch in Entscheidungen gesehen, die anerkennen, daß der den Angaben über den Dolmetscher folgende\nVermerk \"allgemein vereidigt\" mehrdeutig ist und deshalb die\nAuslegung gestattet, der Urkundsbeamte habe die Tatsache der\ngenerellen Vereidigung des Dolmetschers von ihm selbst in der\nHauptverhandlung erfahren oder nicht erfahren, wenn sich für\ndie eine oder andere Sinnermittlung Anhaltspunkte finden (BGH,\nUrt. vom 29. November 1977 - 5 StR 75/77 - bei Holtz MDR 1978,\n280 und BGH, Beschluß vom 7. Mai 1981 - 1 StR 63/81 einerseits;\nBGH, Urt. vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 - und BGH, Beschl.\nvom 4. Dezember 1980 - 1 StR 681/80 andererseits).\n\nc) In Fällen, in denen der den Angaben über den Dbolmetscher folgende mehrdeutige Protokollvermerk \"allgemein beeidigt\" nicht im Wege der zulässigen und gebotenen Auslegung\n(vgl. RG JW 1926, 2761 Nr. 8 mit Anm. von Mannheim;1932, 421\nNr. 25 mit Anm. von Löwenstein; 1932, 3110 Nr. 61 mit Anm.\nvon Coenders; 1933, 2397 Nr. 19; BGHSt 13, 53, 59) einen klaren\nund eindeutigen Sinn erlangen kann, darf die \"Unvollkommenheit\nin der Ausdrucksform\" (Coenders aa0) nicht dazu führen, daß ohne\n\n43\n\nweiteres angenommen wird, der Dolmetscher habe sich in der\nHauptverhandlung nicht auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Eine solche Annahme wäre willkürlich. Das Revisionsgericht darf sich aber auch nicht mit der Feststellung begnügen, der Verfahrensverstoß sei nicht bewiesen (so allerdings BGH, Beschl. vom 30. Juli 1975 - 3 StR 218/75). Es\ngreifen vielmehr die Grundsätze ein, die generell im Falle\neines zweideutigen Protokollvermerks gelten, dessen Unklarheit, wie hier, nicht im Wege der Auslegung behoben werden\nkann: Die Unklarheit gestattet es nicht, daß mit Hilfe der\nnicht widerlegbaren Beweisvermutung, die § 274 StPO aufstellt, ein bestimmter Schluß gezogen wird. Das Hauptverhandlungsprotokoll vermag also seine Kontrollfunktion\n\n(vgl. BGHSt 26, 281, 283) nicht zu erfüllen. Deshalb darf das\nRevisionsgericht im Wege freier Beweisermittlung und Beweiswürdigung klären, wie der Verfahrensablauf tatsächlich war\n(BGH NJW 1976, 977, 978; BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1980\n\n- 1 StR 681/80: das doppeldeutige Protokoll hat keine formelle Beweiskraft; Alsberg JW 1930, 1069; Löwenstein JW 1932,\n421; KK-Engelhardt § 274 Rdn. 12).\n\n2. Die vom Senat im Wege des Freibeweises eingeholten\ndienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder\nder Strafkammer, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\nund des Protokollführers, wie auch die Erklärung der Dolmetscherin besagen, daß sie sich auf den von ihr geleisteten allgemeinen Eid berufen hat. Der Verteidiger hat erklärt, daß er\n\"keinerlei konkrete Erinnerung\" daran habe, ob die Dolmetscherin sich \"auf den von ihr geleisteten Dolmetschereid selbst\nberufen hat oder nicht\". Nach der Auffassung des Senats ist der\nbehauptete Verfahrensverstoß nicht nur nicht bewiesen.\n\nFür ihn steht vielmehr fest, daß er nicht begangen worden ist.\n\nII. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der\nSenat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich nicht ergeben.\n\nRiBGH Kuhn ist wegen\nErkrankung an der Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nHerdegen Herdegen Ulsamer\n\nRiBGH Dr. Schikora ist\nwegen Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\n\nMaul Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-20/1-str-833-81","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-20/1-str-833-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.290170+00:00"}}