{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-04-20_1_StR_39_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-04-20","aktenzeichen":"1 StR 39/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 39/82 URTEIL\n\nu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Antonie L gB zeborene Ab\n\naus KB, geboren am GEB 1930 in\nICE, zur Zeit in Haft,\n\n>. die Handelsvertreterin Lilliane F WEB zeborene\nFEED aus KUEEEB, geboren am GEEEEEEED 1949 in\n\nICE ,\n\nwegen Mordes (1) und Nichtanzeige einer geplanten\nStraftat (2)\n\n74\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. April 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt BR in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEER au: En\nals Verteidiger der Angeklagten Lg\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kempten\n\nvom 5. Oktober 1981 werden verworfen.\n\nJede Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Kempten hat die Angeklagte Lg\nwegen gemeinschaftlichen Mordes an ihrem Sohn Reinhold FB zu l1ebenslanger Freiheitsstrafe ‚ die\nAngeklagte Fb wegen der Nichtanzeige dieses\nMordes - unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Beide Angeklagten\nrügen mit der Revision die Verletzung des förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen\nErfolg.\n\nA. Revision der Angeklagten ID\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des\n§ 60 Nr. 2 StPO mit der Begründung, der Zeuge Friedrich MG sei vereidigt worden, obwohl er bei\nseiner Vernehmung die Beteiligung an der versuchten Vergiftung ihres früheren Ehemannes, des Zeugen\nKarl Lg, zugestanden hätte. Diese Tat sei nach\nAnklageschrift und Eröffnungsbeschluß Gegenstand\nder Untersuchung gewesen und dies trotz der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO\nauch geblieben; denn das Landgericht verwerte\nsie im Urteil als Indiz für die Überführung der\nAngeklagten im Mordfall Reinhold FB.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereidigung des Zeugen Mm\nEB gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO\n\nu\n\nverstoßen hat und ob ein derartiger Verfahrensver-\n\nstoß durch die teilweise Einstellung des Verfahrens\ngegenstandslos geworden wäre (vgl. BGH NStZ 1981,\n\n99; BGH NStZ 1982, 40; Meyer in LR StPO, 23. Aufl.,\n\n§ 60 Rdn. 23 mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls\n\nhätte sich dieser Fehler nicht zum Nachteil der\nBeschwerdeführerin ausgewirkt. Den Urteilsgründen\n\nkann mit Sicherheit entnommen werden, daß die Vereidigung des Zeugen MB für die Frage seiner\nGlaubwürdigkeit keine Rolle gespielt hat. Seine\n\nAussage erschien der Strafkammer schon deshalb\nglaubhaft, weil er sich damit selbst belastet hat\n\nund weil sie über einen langen Zeitraum hinweg im\n\nKern konstant geblieben und in wesentlichen Teilen\ndurch weitere Zeugen bestätigt worden ist (UA S. 52/55).\nEs kann auch ausgeschlossen werden, daß die Beschwerdeführerin nach einem ausdrücklichen Hinweis zur Beweislage noch Anträge gestellt hätte, die geeignet gewesen\nwären, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu ihren Gunsten\nzu beeinflussen. Angesichts der belastenden Angaben\n\ndes Zeugen MB nätte die Verteidigung jedes Beweismittel benannt, das die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nerschüttern und die Angeklagte in ein günstigeres Licht\nsetzen konnte. Daß dies nicht geschehen ist, läßt den\nsicheren Schluß zu, daß solche Beweismittel nicht zur\nVerfügung standen (vgl. BGHSt 4, 130, 132; BGH bei\nDallinger MDR 1975, 725; BGH, Beschl. vom 8.10.1981\n\n- 4 StR 517/81; BGH, Urt. vom 18.3.1982 - 4 StR 565/81).\n\n2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des\n§ 24h Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht\nhätte \"den Leiter des Krankenhauses SR\" als\n\n44\n\n-5_.\n\nZeugen vernehmen müssen. Dieser hätte bestätigt,\ndaß Herr L@@B niemals wegen Vergiftungserscheinungen im Krankenhaus gewesen sei. Mit dieser\nAussage wären frühere Angaben des Zeugen Mu\nwiderlegt und dessen Unglaubwürdigkeit bewiesen\nworden.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Das Schwurgericht\nhat die Abweichungen in den Angaben des Zeugen Yo\n@B gesehen und gewürdigt (UA S. 52). Es konnte nicht\nmehr feststellen, ob und in welcher Menge Karl IB\nvon dem vergifteten Likör getrunken hat (UA S. 8,\n53, 55). Da Wirkungen des Genusses von Tollkirschensaft jedenfalls nicht erkennbar waren (UA S. 53),\nlag es fern, daß sich Li deshalb in ärztliche\nBehandlung begeben hat. Eine weitere Aufklärung\nbrauchte sich dem Landgericht unter diesen Umständen\nnicht aufzudrängen.\n\n53. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung\ndes § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte die genauen Wirkungen einer Tollkirschenvergiftung durch einen Sachverständigen klären müssen,\num auf dieser Grundlage die Angaben des Zeugen “em\nEB widerlegen zu können.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht\nhatte sich in dieser Frage bereits Aufklärung verschafft (UA S. 53). Sie konnte letztlich dahingestellt bleiben, weil nicht mehr festzustellen war,\nob Karl Ip von dem giftigen Saft getrunken hatte\n(vgl. oben Nr. 2).\n\n-6 -\n\n4. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung\ndes § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte Herrn Gerhard St als Zeugen vernehmen müssen. Dieser hätte bekundet, daß die Beschwerdeführerin niemals wegen der Tötung ihres\nEhemannes an ihn herangetreten sei und daß er\nniemals versucht hätte, Herrn IL umzubringen.\n\nMit dieser Aussage hätten frühere Angaben des\nZeugen MB widerlegt und dessen völlige Unglaubwürdigkeit bewiesen werden können.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Mit der Frage\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen MB hat sich\ndas Landgericht ausführlich befaßt (UA S. 52/54).\nDabei haben auch seine früheren Angaben zu weiteren\nAnschlägen auf den Zeugen Lg eine Rolle gespielt\n(UA S. 54). Derartige Anschläge sind von den Zeugen\nCE und BEE bestätigt worden (UA S. 54/55).\nEine weitergehende Aufklärung dieser außerhalb des\nTatgeschehens liegenden Sachverhaltes mußte sich dem\nLandgericht nicht aufdrängen, zumal die damaligen\nTäter unbekannt geblieben sind und auch von Me\ninfolge Zeitablaufs nicht mehr bezeichnet werden\nkonnten,\n\n5. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung\ndes § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte \"die Ermittlungsakten gegen Ute Fb\nwegen eines Aussagedeliktes\" beiziehen und in der\nHauptverhandlung verlesen müssen, Hieraus hätte\nsich ergeben, daß Frau FB widersprüchliche und\nbewußt falsche Angaben gemacht hätte und demnach\nals völlig unglaubwürdig zu beurteilen sei.\n\n44\n\n- 7 -\n\nDie Rüge ist unzulässig. Sie entspricht nicht\nder Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil es die\nBeschwerdeführerin unterlassen hat, Akten und Aktenstellen genau zu bezeichnen und den Inhalt der\nÄußerungen mitzuteilen.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht stellt in rechtlich\nunangreifbarer Weise fest, daß Reinhold FB an\n12. September 1979 vorsätzlich und heimtückisch\ngetötet worden ist (UA S. 18, 60), daß die Angeklagte Lg diese Tat geplant und gelenkt hat (UA\nS. 51, 61), die Tatherrschaft innehielt (UA S. 51),\neinen dominierenden Einfluß auf die beiden wesentlich jüngeren Mittäter ausübte und die Tat als eigene\nwollte (UA S. 57). Diese Umstände werden im einzelnen\ndargelegt und begründet; sie tragen die Verurteilung\nwegen Mordes.\n\nB. Revision der eklagten\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung\nder §§ 250, 256 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte sich am 24. September 1981 nicht mit\nder Verlesung des Berichts der Bewährungshelferin\nGabriele Müßb vom 22. Mai 1981 begnügen dürfen,\nsondern Frau Müße selbst als Zeugin vernehmen\nmüssen, wie es von der Verteidigung mit Schriftsatz\nvom 10. März 1981 beantragt worden sei.\n\n-8-\n\nDie Rüge ist unzulässig, weil die Revision\nentgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den genauen\nInhalt des Antrags, noch den Gegenstand des Berichts\nerkennen läßt. Die Rüge wäre im übrigen auch unbegründet. Der Beweisamtrag wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt, Es kann dahingestellt\nbleiben, ob ein schriftlicher, gemäß § 56 d StGB\nerstatteter Bericht des Bewährungshelfers dem Urkundenbeweis unterliegt, zumal der Anlaß der Verlesung unbekannt ist. Die Verlesung hat sich im\nvorliegenden Fall jedenfalls nicht zum Nachteil\nder Angeklagten ausgewirkt: die von der Revision\nallein angesprochene Sozialprognose hat für die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung keine\nRolle gespielt (UA S. 64), so daß es nicht darauf\nankommt, ob sie bei einer Vernehmung von Frau Mila\ngünstiger ausgefallen wäre.\n\n2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung\ndes § 55 StPO mit der Begründung, die Zeugin Ute\nFR sei zwar als Tochter der Angeklagten Lg\nund Schwägerin der Angeklagten FB über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, nicht\naber über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach\n§ 55 StPO belehrt worden.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Auf das Unterbleiben der Belehrung kann die Revision nicht gestützt werden, weil § 55 nicht den Schutz der Angeklagten bezweckt (BGHSt 1, 39; 11, 213; Pelchen KK\n§ 55 Rdn. 19). Deren Rechte und Interessen wurden\ndurch die Belehrung der Zeugin nach § 52 StPO voll\ngewahrt (Protokoll vom 23. September 1981 S. 17,\nBl. 581 d.A.; vgl. Pelchen aaO Rdn. 18).\n\n74\n- 9 -\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Verurteilung der Angeklagten FB wegen\nder Nichtanzeige einer geplanten Straftat läßt\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den vom\nLandgericht getroffenen Feststellungen war die\nAngeklagte am Abend des 12. September 1979 zugegen, als Antonie Lg Rüdiger La und Jürgen\nFEB den Mord an Reinhold Fb vereinbarten und\nin allen Einzelheiten besprachen (UA S. 16/17, 19,\n58/59). Sie wußte, daß die Tat ernsthaft geplant\nwar und kurz bevorstand (UA S. 19, 59). Unter\ndiesen Umständen ist für die Annahme bloßer Leichtfertigkeit (§ 138 Abs. 3 StGB) kein Raum. Ein Verstoß gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist\nnicht erkennbar. Die Formulierung, daß die Angaben\nder Zeugin Ute FB dem Schwurgericht als glaubhaft \"erschienen\" (UA S. 47), bedeutet im juristischen Sprachgebrauch keineswegs, daß dem Gericht\ninsoweit Zweifel verblieben sind. Auch die Strafzumessung und die Ablehnung der Strafaussetzung\n\n- 10 -\n\nzur Bewährung lassen Rechtsfehler nicht erkennen.\nInsbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht insoweit nur die bestimmenden Erwägungen im Urteil niedergelegt hat.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-20/1-str-39-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56d","ref_norm":"56d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-20/1-str-39-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.268455+00:00"}}