{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-04-15_1_StR_86_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-04-15","aktenzeichen":"1 StR 86/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 86/82 URTEIL\nly\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Emma D EEE , geborene Mi:\naus KG, zeboren am EEE 1942 in\nLG - GE,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\nDer 1,\nder Si\nhaben;\n\n59\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\ntzung vom 15. April 1982, an der teilgenommen\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nHerdegen,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Oktober\n1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die der Angeklagten\ndurch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nBG\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten (vollendeten) Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Sachrüge erhebt und vor allem beanstandet, daß die Angeklagte nicht wegen vollendeter\nErpressung verurteilt worden ist, hat keinen Erfolg.\n\nDie Feststellungen und die Beweiswürdigung des\nLandgerichts, das zu Gunsten der Angeklagten angenommen\nhat, die Zahlungen des Zeugen AR seien \"ausschließlich\" auf Grund der zum Teil flehentlichen Bitten\nder Angeklagten und der (bewußt) unrichtigen Schilderung\nihrer Notlage erfolgt, um \"ihr zu helfen\" und hierdurch\nfinanzielle und persönlich schwerwiegende Schwierigkeiten\nzu beseitigen oder zu verhindern (UA S. 28), sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen fortgesetzten (vollendeten) Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Erpressung ist hinreichend mit\nTatsachen belegt, deren Würdigung unter den hier festgestellten Umständen weder einen Widerspruch noch einen\nsonstigen Denkfehler enthält; die Beweiswürdigung ist\nvielmehr rechtsfehlerfrei (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Nach\nden Urteilsfeststellungen, die auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, hat die Angeklagte\nlediglich in betrügerischer Weise \"die kritiklose Hilfsbereitschaft des Pfarrers\" ausgenutzt (UA S. 15), während\ndas, was dem Geschädigten angedroht worden war, nicht\nBeweggrund und nicht ursächlich für seine Geldleistungen\nwar. Zwar hat das Landgericht nicht völlig ausschließen\nkönnen, daß der Zeuge Ad zumindest einige\nZahlungen \"auch oder gar allein als Folge eines erpresserischen Verhaltens der Angeklagten\" geleistet hat.\nWenn es dennoch aus Beweisgründen (vgl. BGHSt 10, 208,\n209/210) \"im Zweifel\" davon ausgegangen ist, daß erpresserische Drohungen der Angeklagten keinen Erfolg\n\nhatten (UA S. 28), und deshalb nur versuchte Erpressung angenommen hat, so läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nAuch im übrigen bestehen gegen das tatrichterliche Urteil keine durchgreifenden Bedenken.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nRiBGH Dr. Foth ist\nin Urlaub und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nHerdegen Gramlerath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-15/1-str-86-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-15/1-str-86-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.198985+00:00"}}