{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-04-15_1_StR_180_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-04-15","aktenzeichen":"1 StR 180/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ok\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 180/82 BESCHLUSS\nAy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGermen H aus ME, dort geboren\n\nam EEE 1955, zur zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Totschlags\n\nGR\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1982\ngemäß § 349 Abs. 4 Stpo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der 1. Jugendkammer des Landgerichts\nMünchen II vom 8. Dezember 1981 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine Jugendkammer des\nLandgerichts München I zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit 15 Jahre alt gewesen ist, wegen Totschlags zum\nNachteil des Schülers Bernhard OB zu einer\nJugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, ist begründet.\n\nDas angefochtene Urteil der Jugendkammer kann\nkeinen Bestand haben,\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines\nAufhebungsamtrags ausgeführt:\n\n\"Die Jugendkamner ist zu der Überzeugung gelangt,\ndaß der Angeklagte den Messerstich, durch den er\nBernhard OB esetötet hat, mit bedingten\nTötungsvorsatz geführt habe (S. 8, 14 UA). Der\nAngeklagte hatte sich diesem Vorwurf gegenüber\ndahin eingelassen, daß er niemanden hätte treffen\n\nund schon gar nicht hätte töten wollen und daß\n\ner mit dem Messer mehr eine \"Fuchtelbewegung\"\ngemacht habe (S. 11 UA). Die Überzeugung der\nJugendkammer stützt sich in erster Linie auf\n\ndie Gefährlichkeit des von ihr nicht näher beschriebenen Tatwerkzeugs, nämlich auf das \"zum\nTöten absolut geeignete Messer\" (S. 6, 13, 14 UA).\nDas erscheint deshalb bedenklich, weil auch derjenige, der mit einem gefährlichen Messer zusticht,\neinen bloßen Verletzungsvorsatz haben kann und weil\ndie Jugendkammer keinerlei Feststellungen darüber\ngetroffen hat, mit welcher Kraft der Angeklagte zugestochen hat (S. 8, 12 UA). Der Hinweis auf das\nObduktionslichtbild Nr. 4 (S. 14 UA) und die Lichtbilder von der Kleidung des Getöteten reichen nicht\naus, um einen hinreichenden Eindruck hiervon zu vermitteln. Nach den Ausführungen des Sachverständigen\nProf. Dr. Sg war angesichts der Tatwaffe jedenfalls keine große Wucht erforderlich, um Ob\ndie tödliche Verletzung beizubringen (S. 14 UA). In\ndiesem Zusammenhang könnte auch noch von Bedeutung\nsein, daß der Zeuge WB das Umgehen des Angeklagten mit dem Messer zwar für gefährlich gehalten,\n\ndas Zustoßen aber als eine eher \"lässige\" Bewegung\nbeurteilt hat (S. 12, 13 UA). Da es in der Regel des\nEinsatzes einer gewissen Kraft bedarf, um einem\nMenschen durch seine Kleidung hindurch mit einem\nMesserstich eine tödliche Verletzung beizubringen,\nhätte die Jugendkammer hier dartun müssen, daß sich\nder Angeklagte der Gefährlichkeit seines Messerstiches auch dann bewußt gewesen ist, wenn er\nhierbei möglicherweise nur wenig Kraft aufge-\n\nwandt hat.\n\nDie Jugendkammer hat ausdrücklich festgestellt,\ndaß der Angeklagte mit körperlichen Angriffen rechnen\nmußte, als er zum Ausgang der Bäckerei strebte und\n\nYA\n\nsie verlassen wollte (S. 7/8, 18/19 UA). Zutreffend\nhat sie einen rechtswidrigen Angriff, gegen den sich\nder Angeklagte zur Wehr setzen durfte, auch schon\n\ndarin erblickt, daß er am Verlassen der Bäckerei gehindert wurde. Sie meint aber, daß die Freiheit der\nWillensbetätigung des Angeklagten nicht schwerwiegend\nbeeinträchtigt gewesen sei und daß er sich nicht\n\n- wie geschehen - hätte verteidigen dürfen, weil\ninsoweit ein grobes Mißverhältnis zwischen dem im\nAngriff liegenden Unrecht und der Tötung des Angreifers\nbestanden hätte. Die Jugendkammer hätte in diesem\nZusammenhang aber auch prüfen müssen, ob der Angeklagte bei den zu besorgenden körperlichen Angriffen,\nund zwar auch schon bei dem Versuch, die Bäckerei zu\nverlassen, nicht schon damit rechnen mußte, auf den\nKopf geschlagen zu werden. Das lag den Umständen nach\nsogar nahe. Dann könnte von einem groben Mißverhältnis\nzwischen Angriff und Abwehrmaßnahne aber nicht mehr\n\ndie Rede sein. Der Angeklagte war von den ihn behandelnden\nÄrzten wie von seinen Eltern auf die für ihn offenbar\nschwerwiegenden Folgen weiterer Verletzungen im Kopfbereich hingewiesen worden. Er war seitdem besonders\nängstlich und ging deshalb körperlichen Auseinandersetzungen mit Schulkameraden und Freunden aus dem Wege\nund wehrte sich gegen Angriffe Dritter nur wenig\n\n(S. 4, 16 UA). Der Angeklagte hätte sich daher gegen\ndie Gefahr, auf den Kopf geschlagen zu werden und\nKopfverletzungen zu erleiden, wirksam zur Wehr setzen\ndürfen.\n\nAnlaß zu Bedenken geben schließlich auch die Ausführungen\nzur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten.\nDie Jugendkammer hat ihm zugebilligt, daß seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit möglicherweise erheblich ver-\n\nmindert gewesen ist. Sie hat in diesem Zusammenhang\nauch noch ausgeführt, daß seine Angst nicht so stark\ngewesen sei, daß bei ihm die Fähigkeit, das Geschehen\nrichtig zu beurteilen, erheblich beeinträchtigt gewesen\nsei (S. 9, 15, 16, 19, 20 UA). Die Jugendkammer hat\nJedoch keine Ausführungen darüber gemacht, ob und in\nwelcher Weise sich das bei dem Angeklagten möglicherweise vorhanden gewesene Angstsyndrom psychopathologischen\nAusmaßes ausgewirkt hat, ob also seine Fähigkeit, das\nUnrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu\nhandeln, erheblich vermindert gewesen ist.\n\nDiese Frage ist weder identisch mit der Feststellung,\ndaß der Angeklagte zur Zeit der Tat die Situation als\nsolche richtig eingeschätzt hat, noch mit der weiteren\nFeststellung, daß er die erforderliche Reife im Sinne\nvon § 3 JGG besessen hat. Die Jugendkammer hätte sich\naber schon mit dem Widerspruch auseinandersetzen müssen,\nder darin gefunden werden kann, daß der Angeklagte bei\ndem Versuch, die Bäckerei zu verlassen, nur \"ein bißchen\nAngst\" oder eine \"gewisse Angst\" gehabt haben soll\n\n(S. 11, 15 UA), obwohl er schon aufgrund seiner früheren\nKopfverletzungen und seiner kurz zuvor erlittenen\nschweren Erkrankung allgemein besonders ängstlich war.\nZudem hatten die Schüler ihn unmittelbar vor der Tat\nbedroht und hatte OB ihn auch schon geschlagen\n(S. 7). Nachdem die Jugendkammer bei dem Angeklagten\nein Angstsyndrom mit Krankheitswert im Sinne von\n\n88 20, 21 StGB nicht hat ausschließen können, ist es\nnicht ohne weiteres verständlich, wieso sie dann davon\nausgehen konnte, daß er bei der Tat nur ein \"gewisses\nAngstgefühl\" gehabt habe. Wenn nicht ausgeschlossen\nwerden konnte, daß durch das Angstsyndrom die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten erheblich\nvermindert gewesen ist, hätte die Jugendkammer prüfen\n\nDL\n\nmüssen, ob der Angeklagte nicht trotz richtiger\nEinschätzung der zu erwartenden Schläge sein Recht,\nsich hiergegen zur Wehr zu setzen, oder die Grenzen\ndieses Rechts falsch eingeschätzt hat oder in\nseiner Fähigkeit, sich dieser Rechtslage entsprechend zu verhalten, erheblich beeinträchtigt\ngewesen ist.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Er bemerkt ergänzend:\n\nWas die Jugendkammer zu § 33 StGB ausgeführt hat,\nstellt die Möglichkeit, daß der Angeklagte unter dem\nEinfluß asthenischer Affekte die Grenzen der Notwehr\naus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritt,\nnicht in Frage. Für den Fall, daß das neue Tatgericht\nwieder zu der Auffassung kommt, der Angeklagte sei\nüber die erforderliche Verteidigung hinausgegangen,\nbedarf der Entschuldigungsgrund des Notwehrexzesses\nim Hinblick auf die physischen und psychischen Eigenheiten der Täterpersönlichkeit besonders eingehender\nErörterung.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Gericht gleicher Ordnung\nGebrauch gemacht (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPpo).\n\nHerdegen. Ulsamer Schikora\n\nRiBGH Dr. Foth ist\nin Urlaub und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nHerdegen Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-15/1-str-180-82","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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