{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-04-15_1_StR_100_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-04-15","aktenzeichen":"1 StR 100/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"40\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _100/82 URTEIL\nAy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metallfacharbeiter Wilfried K EEEB aus\n\nKOEEEB, dort geboren am GEB 1938, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nNN\nQ\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. April 1982, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GE EEE zu: EEE\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär (us\n- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 16. November 1981\n\n1. wie folgt geändert und neu gefaßt:\n\na) Hinsichtlich der Straftaten, die\nvor dem 18. Mai 1976 begangen sind,\nwird das Verfahren eingestellt.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt\nist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\n- 3 -\n\nb) Der Angeklagte ist in 37 Fällen\ndes sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen, davon in\n25 Fällen tateinheitlich auch\ndes Beischlafs zwischen Verwandten, sowie in weiteren\n36 Fällen des Beischlafs\nzwischen Verwandten schuldig\n(88 174 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 1,\n52, 53 StGB);\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die von\ndieser Entscheidung (Nr. 1 Buchst. a)\nnicht erfaßten Kosten und Auslagen -\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten\n\"wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in\n63 rechtlich selbständigen Fällen, davon in 42 Fällen\nin Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und\n\n-L-\n\nwegen weiterer 36 rechtlich selbständiger Fälle des\nBeischlafs zwischen Verwandten\" zu der Gesanmtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich eines Teils der vom Landgericht\nfestgestellten und der Verurteilung zugrunde gelegten\nStraftaten ist Verjährung eingetreten, so daß insoweit\neine Ahndung ausgeschlossen und das Verfahren einzustellen ist.\n\nAnklageschrift und Eröffnungsbeschluß hatten dem\nAngeklagten eine einheitliche, von \"Sommer 1972\" bis\nMai 1981 andauernde fortgesetzte Handlung zur Last\ngelegt. Das Landgericht kam auf Grund der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, daß die Taten des Angeklagten\nrechtlich selbständig und nicht durch einen Gesamtvorsatz verbunden sind (UA S. 11) und daß der \"strafrechtlichen Beurteilung\" nur die Zeit nach dem 1. Januar 1975\nunterliegt (UA S. 4, 11). Dabei hat es übersehen, daß\ndie Verfolgung der festgestellten Straftaten in fünf\nJahren verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und daß eine\ndie Verjährung unterbrechende Handlung - nämlich die\nerste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78 c Abs. 1\nNr. 1 StGB) - erstmals am 18. Mai 1981 stattgefunden\nhat. Zu diesem Zeitpunkt waren die vor dem 18. Mai 1976\nbegangenen Straftaten bereits verjährt, die Verjährung\nkonnte insoweit nicht mehr unterbrochen werden. Ausgehend\nvon den Feststellungen des Landgerichts, wonach es\nzwischen dem Angeklagten und seiner Tochter im Durchschnitt mindestens im Monat einmal zum Geschlechtsverkehr und alle zwei Monate einmal zu Onanierhandlungen\n\n-5-\n\ngekommen ist (UA S. 4, 9), sind im Zeitraum vom\n\n1. Januar 1975 bis 17. Mai 1976 insgesamt 17 Fälle\ndes Geschlechtsverkehrsund 9 Fälle von Onanierhandlungen von der Verjährung betroffen. Diese waren aus\ndem Schuldspruch herauszunehmen.\n\n2. Der Schuldspruch wegen der verbleibenden,\nab 18. Mai 1976 begangenen Straftaten - bis zur\nVollendung des 18. Lebensjahres der Tochter 25 Fälle\ndes Geschlechtsverkehrs und 12 Fälle von Onanierhandlungen, danach 36 Fälle des Geschlechtsverkehrs (UA\nS. 6/7, 11) - läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nNicht zu beanstanden ist insbesondere, daß die\nStrafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen\nden einzelnen Straftaten vermeint hat. Der zur Annahme einer Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile\nder vom Täter geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt.\nEr muß den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit\nvorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut\nund sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art\nder Begehung der Tat in Betracht kommen; der allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, kann einen Gesamtvorsatz nicht begründen (BGHSt\n1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124, 128). Diese Grundsätze, die bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer besonders strengen Prüfung unterliegen\n\n-6-\n\n(BGHSt 2, 163, 167; BGH GA 1972, 125), hat das\nLandgericht nicht verkannt. Die in ihrer Gestaltung und in.ihrem Unrechtsgehalt unterschiedlichen\nsexuellen Handlungen folgten einander in größeren\nund unregelmäßigen zeitlichen Abständen (UA S. 4,\n10). Dies läßt darauf schließen, daß der Entschluß\nzur Tat jeweils einer Eingebung des Augenblicks\nentsprang und deshalb von Fall zu Fall neu gefaßt\nworden ist,\n\n53. Wegen des Wegfalls zahlreicher Einzeltaten\n(vgl. 1) hat der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die verbleibenden Einzelstrafen\nlassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und waren deshalb aufrechtzuerhalten.\n\nHerdegen Ulsaner Schikora\n\nRiBGH Dr.Foth Granderath\nist wegen Ur-\n\nlaubs verhin-\n\ndert, seine .\nUnterschrift\n\nbeizufügen.\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-15/1-str-100-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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