{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-04-06_1_StR_612_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-04-06","aktenzeichen":"1 StR 612/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 612/81 URTEIL\n\ney\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Werinher G EB aus SCHE,\ngeboren am GEEEEEEEEEER 1937 in MER, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Betrugs u.a,\n\n5/4\n\nB/4\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. April 1982, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt zu: un\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. April 1981\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch\ndas Rechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen,\ndie Kosten der Rechtsmittel der Nebenkläger fallen diesen zur Last.\n\n- 3 -\n\nII. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils\nwird verworfen; Jedoch wird diese\nEntscheidung dahin klargestellt,\ndaß die Nebenkläger ihre notwendigen Auslagen selbst tragen.\n\nDie Kosten der sofortigen Beschwerde\nund die durch das Rechtsmittel dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist von dem Vorwurf freigesprochen worden, versucht zu haben, die Nebenkläger\nAdolf und Eduard PH zu ermorden. Hiergegen\nwenden sich die auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkläger. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nII. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revisionen sehen eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht fünf Personen nicht als Zeugen vernommen hat, die Näheres\nüber die Tätigkeit des Angeklagten bei der Bundeswehrverwaltung (in den Jahren 1971 bis 1974), insbesondere über sein Ausscheiden und dessen Gründe\n\nSZ\n\n-L-\n\n(Arbeitsscheu, falsche Angaben über finanzielle\nVerpflichtungen) hätten machen können; diese\nUmstände - so die Revisionen - seien für den\nVorwurf, aus Habgier versucht zu haben, zwei\nMenschen zu töten, von indizieller Bedeutung.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Das Landgericht\nhat das Urteil des Arbeitsgerichts München vom\n28. August 1974, mit welchem die Kündigungsschutzklage des Angeklagten zurückgewiesen worden war,\nin der Hauptverhandlung verlesen. Richtig ist zwar,\ndaß es dieses Urteil nur insoweit verwertet hat,\n\"als es in Übereinstimmung mit den Angaben von\nWo SEHE steht\" (UA S. 35), ohne zu sagen,\nwelche Feststellungen das im einzelnen waren. Doch\ngeht das Landgericht andererseits davon aus, daß\nder Tod der Brüder PB «em Angeklagten\nerhebliche finanzielle Vorteile gebracht hätte,\nund daß ihm dies bekannt war. Es stellt weiterhin - im Rahmen der Strafzumessung für die abgeurteilten Betrugstaten - fest, daß der Angeklagte\n\"unter bewußter Ausnutzung der Gutgläubigkeit und\nVertrauensseligkeit von Elisabeth Pe \"\ndiese beträchtlich geschädigt hat, und daß die\n\"Kinsoweit aus der Tat sprechende Gesinnung\" die\nVerhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe\nerfordere (UA S. 75). Es erscheint ausgeschlossen, daß der Strafkammer das Verhalten des Angeklagten im Rahmen der abgeurteilten Betrügereien\nund seine hierbei zutage getretenen negativen\nCharakterzüge bei der Erörterung und Prüfung\ndes Tötungsvorwurfs nicht bewußt gewesen sein\n\nD94\n-5-\n\nkönnten. Den im Rahmen jenes früheren Beschäftigungsverhältnisses festgestellten Pflichtwidrigkeiten im\neinzelnen nachzugehen, drängte sich bei dieser Sachlage nicht auf.\n\n2. Das Landgericht hielt für möglich, daß das\nbei den Nebenklägern festgestellte E 605 forte ihnen\nvon der Ehefrau des Angeklagten in ungezuckertem Tee\nbeigebracht worden sei. Zu diesem Ergebnis gelangte\nes auf Grund der Bekundungen der toxikologischen\nSachverständigen Prof. Dr. Geil \"GEREEEEER,\naus denen folge, \"daß sowohl ein Butterbrot als\nauch ein Getränk wie Tee als Träger von E 605 in\nBetracht kommt\" (UA S. 99).\n\nDie Beschwerdeführer bezweifeln, daß Tee geeigneter Träger auch für E 605 forte sein könne, und\nmeinen, zur Klärung dieser Frage habe ein weiterer\nSachverständiger gehört werden müssen.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. \"E 605\" ist die\nBezeichnung für ein Sortiment von Pflanzenschutzmitteln auf der Basis von Parathion. Das Sortiment\nbesteht aus verschiedenen Typen. Eine davon ist das\nwasserlösliche Spritzmittel \"E 605 forte\" (vgl. Römpps\nChemie-Lexikon, 1973, Stichwort \"E 605\"). Wenn das\nUrteil an einer Stelle die Bekundung von Prof. Dr.\nCOS \"GE wiedergint, die Brüder Pe\nGE hätten \"das Pflanzenschutzmittel E 605 forte,\ndas lediglich in flüssiger Form im Handel sei\" (UA\nS. 81), zu sich genommen, so stellt das keinen Widerspruch zu der an anderer Stelle niedergelegten Aussage\n\n-6 -\n\ndieser Sachverständigen dar, Tee komme als Träger\nvon \"E 605\" in Betracht (UA S. 99); gemeint ist\nin beiden Fällen das selbe Gift.\n\nVon einer Verletzung der Aufklärungspflicht\nkann keine Rede sein.\n\n3, Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägervertreters schloß das Landgericht während\nder Zeugenvernehmung der (geistig behinderten) Nebenkläger den Angeklagten und seine mitangeklagte Ehefrau gemäß § 247 StPO von der Hauptverhandlung aus.\nDie Revision der Nebenkläger rügt in diesem Zusanmenhang, das Gericht habe Adolf PB nicht\ndarauf aufmerksam gemacht, daß der Angeklagte und\nseine Ehefrau nicht im Saal seien; wegen der Überfüllung des Gerichtssaales habe Adolf Posi\ndas auch von sich aus nicht bemerkt. Deshalb sei\ner völlig eingeschüchtert gewesen und habe verwertbare Aussagen selbst nach einem entsprechenden Hinweis, der nachträglich auf Bitten des Nebenklägervertreters vom Gericht gegeben worden sei, nicht\ngemacht. Daß der Hinweis des Gerichts nicht zu Beginn der Vernehmung erfolgt sei, begründe einen Verfahrensverstoß.\n\nDer Senat sieht keinen Verfahrensfehler. Das\nGesetz kennt eine derartige Hinweispflicht nicht.\nOb ein Hinweis aus allgemeiner Fürsorge geboten\nsein kann, wenn ein Zeuge ersichtlich davon ausgeht, der (gemäß § 247 StPO entfernte) Angeklagte\nsei noch im Saale, kann dahinstehen; denn die Revision trägt nicht vor, der Vorsitzende habe erkannt,\n\nSZ\n- 7-\n\ndaß der Nebenkläger und Zeuge Adolf Piuiiim\nirrtümlich annahm, der Angeklagte und seine Ehefrau seien noch im Sitzungssaal. Sobald der Vertreter des Nebenklägers den Vorsitzenden auf eine\neinen solchen Irrtum andeutende Bemerkung des Nebenklägers aufmerksam gemacht hatte, machte der Vorsitzende einen entsprechenden Hinweis.\n\nEine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist\ndaher nicht ersichtlich, Daran ändert nichts, daß\nAdolf PB wänrenäa seiner Vernehmung in der\nHauptverhandlung nach dem Eindruck der Strafkammer\nAngst vor dem Angeklagten und seiner Ehefrau hatte\n(UA S. 96). Diese Angst konnte allgemeiner Art sein\nund mußte nicht unbedingt mit der befürchteten Anwesenheit des Angeklagten und seiner Ehefrau im\nGerichtssaal im Zusammenhang stehen.\n\n4, Der Nebenklägervertreter sieht eine Verletzung\nvon Verfahrensrecht darin, daß der Vorsitzende seinem\nAntrag, sich während der Vernehmungen der Nebenkläger\nneben diese setzen zu dürfen, nicht entsprochen habe.\nDas verstoße gegen die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in bezug auf den vom Zeugen als Beistand mitgebrachten Rechtsanwalt aufgestellt habe\n(BVerfGE 38, 105).\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Revision trägt\nzwar vor, der Vertreter der Nebenkläger habe sich\nneben Adolf PB setzen wollen, \"um ihn beraten zu können\"; ihm sei durch das beanstandete Verhalten des Vorsitzenden \"die Möglichkeit genommen\n(worden), diesem Zeugen als Rechtsbeistand während\n\n-8-\n\nseiner Vernehmung zur Verfügung zu stehen\", Doch\nwird nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich,\nwelcher Beistand und welche Beratung durch die\ntatsächlich eingehaltene Sitzordnung verhindert\nwurde.\n\nIII. Die Sachrüge\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht\nhat die festgestellten Tatsachen umfassend und\nwiderspruchsfrei gewürdigt. Seine Erwägung, es\nhätten sich keine Anhaltspunkte ergeben,\n\n\"aus denen sich zwingend der Schluß ziehen\nließe, ein unterstellt argloser WB\nGEEEEB habe bei Anwesenheit auf dem Hof\nvon Plan und Ausführung einer Vergiftung\nder Brüder durch seine Ehefrau Kenntnis\nnehmen müssen\" (UA S. 110),\n\nkann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht\ndahin gedeutet werden, die Strafkammer habe übersehen,\ndaß richterliche Überzeugung keine zwingenden Schlußfolgerungen voraussetzt. Die Kammer wollte hier ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß sie sich nicht\nin der Lage sah, verbleibende Zweifel zu überwinden.\nIn solchem Fall darf der Tatrichter nicht verurteilen\n(BGHSt 10, 208). Dafür, daß das Schwurgericht zu hohe\nAnforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung\ngestellt hat, ist nichts zu ersehen. Infolgedessen\nkann das Ergebnis seiner Beweiswürdigung nicht als\nrechtsfehlerhaft beanstandet werden. Die Frage, ob\n\n57\n\n-9-\n\ndas Tatgericht auch zu dem von der Anklagebehörde\nfür zutreffend angesehenen Beweisergebnis hätte\nkommen können, ist vom Senat nicht zu erörtern.\n\nIV, Die Entscheidung entspricht dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nHerdegen Krauth Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-06/1-str-612-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-06/1-str-612-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.948094+00:00"}}