{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-30_1_StR_838_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-30","aktenzeichen":"1 StR 838/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 838/81 URTEIL\n30/3\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dreher Dieter F EEE zu: raum,\n\ndort geboren am EB 957, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nLH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. März 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :.:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter A\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n22. Juli 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch die Revision erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nE47\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nsachlich zusammentreffender Verbrechen der sexuellen\nNötigung, jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der\nvorsätzlichen Körperverletzung (Fälle Nr. I 1 und Nr. I 2),\neines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, sachlich\nzusammentreffend mit einem Vergehen des Widerstandes gegen\nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (Fall Nr. I 3) und einem versuchten Verbrechen der\nsexuellen Nötigung, rechtlich zusammentreffend mit einem\nVergehen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit\nmit einem versuchten Vergehen der Nötigung, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (Fall Nr. I 4) unter Einbeziehung einer durch\ndas Amtsgericht Ingolstadt gegen den Angeklagten verhängten\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (gebildet aus\nden Einzelstrafen der Fälle Nr. I 1, I 2, I 3 und den\nEinzelstrafen der Verurteilung durch das Amtsgericht Ingolstadt)\nund zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten\n(gebildet aus den im Fall Nr. I 4 festgesetzten Einzelstrafen)\nverurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des\nAngeklagten eingelegte Revision wirksam auf den Strafausspruch\nim Fall Nr. I 1, die Verurteilungen in den Fällen Nr. I 2 und\nI 4 und auf den Ausspruch beider Gesamtstrafen beschränkt. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall Nr. I 1\nauf Grund des Tatgeschehens vom 29. August 1979, bei dem der\nAngeklagte die Zeugin Ch durch schmerzhaftes Reißen an\nden Haaren und gewaltsames Herunterdrücken des Kopfes zwang,\n\nan ihm den Mundverkehr auszuüben, wegen eines Verbrechens\nder sexuellen Nötigung in Tateinheit mit einem Vergehen der\nvorsätzlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Monaten verurteilt. Mit der gegen den Strafausspruch\ngerichteten Sachbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft, das\nLandgericht sei ohne hinreichende Begründung von einem\nminder schweren Fall der sexuellen Nötigung und von erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit\nausgegangen. Die Beanstandungen sind unbegründet.\n\na) Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt\nder erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße\nabweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten\nwäre. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung\naller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesanmteirdruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahne\nden Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen\ndes Gesetzgebers zu hart wäre (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH\nGA 1976, 303, 304; Urteil vom 2. März 1982 - 1 StR 866/81).\n\nDiesen Grundsätzen entspricht das landgerichtliche Urteil.\n\nDie Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung die\nAnnahme eines minder schweren Falles der sexuellen Nötigung\n(§ 178 Abs. 2 StGB) im Fall Nr. I 1 erörtert und dabei einer“\nseits zu Gunsten des Angeklagten erwogen, diesem seien wegen\neiner Entwicklungsstörung reife sexuelle Beziehungen zu Fraue\nanscheinend unmöglich, die Zeugin GW habe bereits frühe\neinmal den Mundverkehr mit ihm ausgeübt und sei am Tattag zu\n\n35\n\nanderen Zärtlichkeiten als zum Mundverkehr mit dem\nAngeklagten bereit gewesen und schließlich sei die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten durch seine starke\nAlkoholisierung zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (UA S. 31). Im übrigen habe der Angeklagte der\nZeugin Ch keine schwerwiegenden Verletzungen zugefügt (UA S. 32). \"Andererseits\" wurde zu Ungunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß er mehrfach, teils\neinschlägig, vorbestraft ist, daß er labil sei und\nnamentlich in alkoholisiertem Zustand zu aggressivem\nVerhalten neige (UA S. 32).\n\nDie auf diese Würdigung gestützte Annahme eines minder\nschweren Falles begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht\nzu beanstanden, daß die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten\ndie Bereitschaft der Zeugin CB zu Zärtlichkeiten, sowie die Tatsache gewürdigt hat, daß die Zeugin schon einmal\nden Mundverkehr an dem Angeklagten ausgeführt hatte. Denn\ndiese Umstände konnten in dem Angeklagten die Erwartung\nwecken, die Zeugin werde auch diesmal seinem Wunsch nach Ausübung des Mundverkehrs entsprechen. Diese Erwartung war aber\ngeeignet, Hemmungen des Angeklagten, den Mundverkehr zu fordern\nund schließlich zu erzwingen, von vorneherein zu verringern\nund die Tat des Angeklagten, im Zusammenhang mit den weiteren\nzu seinen Gunsten sprechenden Umständen, als minder schweren\nFall darzustellen.\n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das\nLandgericht habe die Annahme eines minder schweren Falles\nzu Unrecht darauf gestützt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch seine starke Alkoholisierung zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei (§ 21 StGB). Tatsächlich kann\neine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\ninfolge alkoholischer Beeinflussung Anlaß für die Annahme\neines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362;\nBGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 104; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80). Die Feststellungen des Urteils\ntragen auch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten.\n\nDas Urteil führt aus, bei einer Blutentnahme um 2.16\ndes 30. August 1979 sei eine mittlere Blutalkoholkonzentration\ndes Angeklagten von 1,91 o/oo festgestellt worden, weshalb\nsich die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit gegen 22.40 Uhr\ndes 29. August 1979 \"nach den Ausführungen des Sachverständigen\nDr. med. SR\" auf mindestens 2,26 o/oo und höchstens\n2,85 o/oo belaufen habe und \"nach dem Sachverständigengutachten'\nbzw. \"laut Sachverständigengutachten\" zu einer erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt habe\n(VA S. 9, 20, 30).\n\nDiese Ausführungen lassen einen rechtlichen Mangel nicht\nerkennen. Zwar ist der Tatrichter, wenn er sich dem Ergebnis\nder Beurteilung eines Sachverständigen ohne Angabe eigener\nErwägungen anschließt, grundsätzlich verpflichtet, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil mitzuteilen, doch ist diese Pflicht durch ihren\nZweck begrenzt, das Verständnis des Gutachtens und die Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug\nzu gewährleisten. Der Umfang der tatrichterlichen Darlegungspflicht richtet sich daher nach der Jeweiligen Beweislage,\nnicht zuletzt nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung von Inhalt und Richtung der Verteidigung oder\nder Anklage für die Wahrheitsfindung zukommt (BGHSt 12, 312,\n314 f.).\n\nBLZ\n\nEine Anwendung der Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß\ndie Strafkammer ihrer Darlegungspflicht genügt hat.\n\nDie Feststellung der Bilutalkoholkonzentration des Angeklagten zum Zeitpunkt der Blutentnahme bedurfte keiner näheren\nErörterung. Die Rückrechnung zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist für das Revisionsgericht ohne weitere Ausführungen nachvollziehbar. In Anbetracht der zu Gunsten\ndes Angeklagten zu unterstellenden maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,83 o/oo liegt eine erhebliche Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit so nahe, daß\nnicht ihre Bejahung, sondern ihre Verneinung näherer Begründung\nbedurft hätte. Die Beweislage ist daher im vorliegenden Falle\nso eindeutig, daß nähere Darlegungen der Grundlagen und Schlußfolgerungen des Gutachtens auch in Anbetracht des Gewichts\nder Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten\nentbehrlich waren.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall Nr. I2\nauf Grund des Vorfalles vom 11. Februar 1980, bei dem der\nAngeklagte Sybille FB zunächst durch Reißen an den\nHaaren und schmerzhaftes Herunterdrücken des Kopfes zur Ausübung des Mundverkehrs zwang, anschließend den Geschlechtsverkehr und danach erneut den Mundverkehr mit ihr ausübte, wegen\neines Verbrechens der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit\neinem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\na) Die Staatsanwaltschaft rügt, die Feststellungen des\nUrteils im Fall Nr. I 2 seien unvollständig, die Beweiswürdigung lückenhaft und widersprüchlich. Auf diese Mängel sei\nes zurückzuführen, daß der Angeklagte nicht auch wegen Vergewaltigung von Frau FEB verurteilt worden sei.\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, Sybille Fo sei\ndurch den vorangegangenen, gegen ihren Willen erfolgten\nMundverkehr nicht derart erschreckt und verängstigt gewesen,\ndaß sie jede Gegenwehr für zwecklos gehalten und nur deshalb die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten\ngeduldet habe (UA S. 23). Aus der Tatsache, daß sie sich der\nAusübung des Geschlechtsverkehrs gleichwohl nicht widersetzte,\nhabe der Angeklagte geschlossen und auch schließen dürfen,\ndaß der Verkehr im Einverständnis mit Frau FM erfolgte\n(UA S. 13). Auf der Grundlage dieser weder erkennbar unvollständigen noch widersprüchlichen Feststellungen kam eine\nVerurteilung wegen Vergewaltigung nicht in Betracht. Mit\nihren Angriffen gegen den im Urteil dargestellten Sachverhalt wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen\ndie tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der Vorschrift des § 264 StPO mit der Begründung, daß das Urteil\ndie Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluß zugelassen worden\nsei, nicht ausschöpfe.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nNach § 264 StPO muß das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten aburteilen und den Unrechtsgehalt der Tat, sofern\nkeine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen, voll ausschöpfen\n(BGHSt 25, 72, 75; BGH, Urteil vom 11. November 1980\n- 1 StR 506/80).\n\n35\n\nDie Anklage (Bd. I Bl. 30 - 32 d.A.) und der Beschluß\ndes Amtsgerichts Neuburg a.d. Donau vom 13. Mai 1981, durch\nden die Sache an das Landgericht Augsburg verwiesen wurde\n(Bd. II Bl. 264 f, 267 d.A.), legten dem Angeklagten jeweils zur Last, dadurch rechtlich zusammentreffende Verbrechen der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung besangen zu haben, daß er Frau FB zunächst zur Ausübung des\nMundverkehrs, dann zum Geschlechtsverkehr und schließlich\nerneut zum Mundverkehr zwang.\n\nDemgegenüber hat das Landgericht im Urteil festgestellt,\nder Angeklagte habe Frau FB zwar zu Beginn des Tatgeschehens den Mundverkehr abgenötigt, der anschließende Ceschlechtsverkehr sei jedoch - möglicherweise - einverständlich\nausgeübt worden. Während einer darauffolgenden etwa halbstündigen Unterhaltung im Pkw habe der Angeklagte den Kopf\nvon Frau FB die sein Glied noch einige Male in den\nMund nehmen mußte, zu seinem Penis hinuntergedrückt (UA S. 11\n- 13). Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht\nden Angeklagten eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in\nTateinheit mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen (UA S. 28).\n\nDiese Verfahrensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der von der Revision erhobenen Rüge schöpft\ndas Urteil des Tatgeschehen auch bezüglich des nach dem Geschlechtsverkehr erfolgten zweiten Mundverkehrs aus.\n\nDer Ansicht, das Landgericht habe den zweiten Mundverkehr nicht in seine rechtliche Beurteilung einbezogen, steht\nschon der Umstand entgegen, daß die Strafkammer diesen Teil\ndes Tatablaufes in den Sachverhaltsfeststellungen ausdrücklich abgehandelt hat. Allerdings geht das Urteil in der\nrechtlichen Würdigung zu Fall Nr. I 2 (UA S. 28/29) nicht\n\n- 10 -\n\nmehr auf den zweiten Mundverkehr ein. Dies ist jedoch nicht\nauf eine Lücke in der rechtlichen Würdigung, sondern ersichtlich darauf zurückzuführen, daß das Landgericht davon ausging, nicht nur der Geschlechtsverkehr, sondern auch der\ndarauffolgende zweite Mundverkehr sei - möglicherweise -\nfreiwillig erfolgt.\n\nEiner näheren Begründung bedurfte diese Annahme nach\nSachlage nicht. Der zweite Mundverkehr hat während einer\netwa halbstündigen \"Unterhaltung\" stattgefunden, zu der\nsich Frau FB nach den Feststellungen ohne Zwang bereitfand. Mit der freiwilligen Teilnahme an einer längeren\nUnterhaltung ist jedoch die Vorstellung mehrfacher gewaltsamer Nötigungen zum Mundverkehr während dieser Unterhaltung\nnicht vereinbar. Im übrigen liegt es nicht fern, daß sich\nFrau FEB anläslich der - möglicherweise einverständlichen -\nAusübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten versöhnt, ihm die zunächst erfolgte Nötigung zum Mundverkehr verziehen und seinen während der Unterhaltung zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach weiterem Mundverkehr nicht mehr abgelehnt hat. Jedenfalls hat Frau FW, die sich nach den\nFeststellungen gegen den ersten Mundverkehr gewehrt hatte,\ndem zweiten Mundverkehr keinen Widerstand entgegengesetzt.\nDementsprechend erscheint auch das Herunterdrücken des\nKopfes von Frau FEB zum Penis des Angeklagten nicht als\nAusübung von Zwang, sondern als ein Drängen, dem Frau\nFE - möglicherweise freiwillig - nachgegeben hat. Dem\nsteht nicht entgegen, daß Frau FEW die Tat des Angeklagten alsbald zur Anzeige brachte. Denn in Übereinstimmung\nmit der Vermutung des Angeklagten ist die Anzeige mit der\nverständlichen Verärgerung von Frau FB über die beleidigenden Äußerungen des Angeklagten nach der Tat zu erklären (UA S. 24). Miöverständlich ist allerdings die Fest-\n\nLH\n\n- 11 -\n\nstellung des Landgerichts, daß Frau FO anläßlich der\nUnterhaltung das Glied des Angeklagten in den Mund nehmen\n\"mußte\". Aus dem dargestellten Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen,\ndaß diese Formulierung nicht die Unterwerfung unter einen\nvon dem Angeklagten ausgeübten Zwang, sondern lediglich ein\n- soweit feststellbar freiwilliges - Eingehen auf das drängende Verhalten des Angeklagten zum Ausdruck bringen sollte.\n\n5. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall Nr. I 4\nwegen eines versuchten Verbrechens der sexuellen Nötigung,\nrechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem versuchten\nVergehen der Nötigung, rechtlich zusammentreffend mit einem\nVergehen der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Diesem Erkenntnis liegt ein Vorfall vom 28. Juni 1980 zugrunde, bei dem\nder Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts die\nSchülerin Maria Moser zunächst in einem Pkw durch Ziehen an\nden Haaren und gewaltsames Herunterdrücken des Kopfes zur\nAusübung des Mundverkehrs zu nötigen versucht, sie nach dem\nAussteigen aus dem Fahrzeug auf ihre Weigerung, ihn mit sich\nnach Hause zu nehmen, zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und ihr schließlich, als sie sich dagegen\nwehrte, von dem Angeklagten auf einen unbeleuchteten Parkplatz gezerrt zu werden, erneut einen Schlag ins Gesicht\nversetzt hatte.\n\nDie Revision rügt die rechtliche Würdigung des Landgerichts\nmit der Begründung, die beiden Schläge, die der Angeklagte der\nSchülerin nach dem Aussteigen aus dem Pkw versetzte, seien\nohne zureichende Begründung der in Tateinheit mit der versuchten sexuellen Nötigung begangenen vorsätzlichen Körper-\n\n- 12 -\n\nverletzung zugerechnet worden.\n\nAuch habe das Landgericht den Vorfall in der Nähe des\nParkplatzes nicht erschöpfend gewürdigt.\n\nDie Beanstandungen sind unbegründet.\n\na) Das Landgericht hat den zu Beginn des Tatablaufes\nunternommenen Versuch des Angeklagten, Maria Me durch\nZiehen an den Haaren zum Mundverkehr zu zwingen, zutreffend\nals Versuch der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gewertet. Daß die Strafkamner\nin diese Würdigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt\ntateinheitlicher Begehung auch die beiden Schläge ins\nGesicht einbezogen hat, die der Angeklagte der Zeugin\n\"MB nach dem Aussteigen aus dem Pkw versetzte, begegnet\nkeinen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte\n\nhabe Maria MB in dem von dem Zeugen Neumeier geführten\nPkw an den Haaren gepackt und ihren Kopf zu seinem Schoß\nhinuntergezogen, um sie zum Mundverkehr zu zwingen. Zwischenzeitlich sei das Fahrzeug an seinen Bestimmungsort angelangt.\nDer Angeklagte und Maria MB, die von dem Angeklagten noch\nimmer an den Haaren festgehalten wurde, seien aus dem Wagen\ngestiegen. Nun habe der Angeklagte die Schülerin, während\n\ner sie weiter an den Haaren gepackt hielt, aufgefordert, ihn\nmit sich nach Hause zu nehmen. Als sich die Zeugin weigerte,\ndiesem Ansinnen zu entsprechen, habe ihr der Angeklagte zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Darauf sei der Zeuge\nNEED mit seinem Wagen weggefahren. Nach einer kurzen Beruhigung habe der neben Maria MB hergehende Angeklagte\nversucht, sie in den unbeleuchteten Parkplatz zu ziehen. Als\n\n25\n- 13 -\n\nsich die Zeugin | dagegen wehrte, habe ihr der Angeklagte\nerneut mit der flachen Hand eine Ohrfeige versetzt (UA\nSs. 17/18).\n\nDiese Sachverhaltsschilderung steht mit der rechtlichen\nwürdigung des Landgerichts in Einklang.\n\nDie Feststellungen lassen zwei, durch die zwischenzeitliche Beruhigung des Angeklagten voneinander getrennte\nHandlungsabschnitte unterscheiden, nämlich einerseits die\nVorgänge im und am Pkw bis zu dessen Abfahrt, andererseits\ndie Auseinandersetzung in der Nähe des Parkplatzes. Dabei\nstanden der Versuch, Maria WM ) zum Mundverkehr zu zwingen,\ndas Ziehen an den Haaren und die beiden ersten Schläge ins\nGesicht in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang, daß\nsich das gesamte Verhalten des Angeklagten in diesem Handlungsabschnitt bei natürlicher Betrachtungsweise als ein\neinheitliches Tun im Sinne der natürlichen Handlungseinheit\n(BGHSt 4, 219; 26, 384) darstellt. Insbesondere verknüpfte\ndie fortdauernde Gewaltanwendung gegenüber Maria MB durch\nZiehen und Festhalten an den Haaren, aber auch der enge\nräumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den Handlungen\nim Pkw bis zum Anhalten und dem Verhalten unmittelbar nach\ndem Aussteigen aus dem Fahrzeug sämtliche Tathandlungen des\nAngeklagten während des ersten Handlungsabschnitts zu einem\neinheitlichen, sexualbezogenen Tun.\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nicht schon\nnach der Ablehnung des Mundverkehrs, sondern erst dann auf\nMaria MB einschlug, als sich diese weigerte, ihn mit sich\nnach Hause zu nehmen. Denn die Einheitlichkeit seines strafbaren Verhaltens bleibt davon unberührt, ob der Angeklagte\n\n- 14 -\n\nmit den Schlägen den Widerstand gegen den Mundverkehr\nbrechen oder die Mitnahme erzwingen oder seiner Verärgerung über die Verweigerung des Mundverkehrs Luft\n\nmachen wollte, wie es die von der Strafkammer im Rahmen\n\nder Beweiswürdigung mitgeteilte Äußerung des Angeklagten\nnahelegt, er habe der Zeugin, weil sie nicht zum Mundverkehr bereitgewesen sei, sowohl nach dem Aussteigen aus\ndem Pkw als auch am Parkplatz \"eine geschmiert\" (UA S. 25),\n\nb) Keine Bedenken bestehen schließlich gegen die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens in der Nähe des Parkplatzes. Der mit einem Schlag ins Gesicht der Zeugin verbundene Versuch des Angeklagten, Maria MB auf den Parkplatz zu ziehen, wurde zutreffend als versuchtes Vergehen\nder Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gewertet. Die von der Revision vertretene Ansicht,\ndas Verhalten des Angeklagten sei wegen der von ihm weiterverfolgten sexuellen Ziele möglicherweise als erneuter Versuch der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung zu betrachten, findet in den Feststellungen keine Stütze.\n\nDer Angeklagte hatte sich, bevor er Maria va auf den\nParkplatz zu ziehen versuchte, zunächst beruhigt und auch\nkeine sexuellen Handlungen von der Zeugin mehr verlangt.\nSeine Äußerung, er habe sie geschlagen, weil sie ihm den Mundverkehr verweigert hatte, läßt die Möglichkeit offen, daß auch\nder am Parkplatz versetzte Schlag nicht der Überwindung des\nWiderstandes gegen die Ausübung des Mundverkehrs oder anderer\nsexueller Handlungen diente, sondern aus Zorn und Verärgerung\nüber die erlittene Zurückweisung erfolgte. Unter diesen Umständen kam eine Verurteilung wegen einer auf sexuelle Betätigung gerichteten Nötigungshandlung nicht in Betracht.\n\nJS\n\n- 15 -\n\nDie aufgrund der Sachrüge vorgenommene umfassende\nÜberprüfung des Urteils hat, auch im Hinblick auf die\nBildung der Gesamtstrafen, keine Rechtsfehler erkennen\nlassen.\n\nSoweit Beanstandungen der Revision nicht ausdrücklich\nerörtert wurden, sind sie offensichtlich unbegründet.\n\nVRiBGH Pikart ist in den\nRuhestand getreten und\nkann deshalb nicht unterschreiben.\n\nLaufhütte Laufhütte Ulsamer\n\nRiBGH Dr. Foth ist im Urlaub\nund kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nMaul Laufhütte\n\n_","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-30/1-str-838-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-30/1-str-838-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.753687+00:00"}}