{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-30_1_StR_5_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-30","aktenzeichen":"1 StR 5/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Sc\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 5/82 URTEIL\n%0|%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Küchenhelfer Giuseppe C HB zus [EEE\ngeboren am GEMMEEER 1955 in EEEEEEB/CHEEEEEB (Italien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nE74\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. März 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n12. März 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nsc\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen einer Minderjährigen zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt; vom Vorwurf der\nVergewaltigung wurde er freigesprochen. Die vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge\nangreift, soweit Freispruch erfolgt ist, hat keinen\nErfolg.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen faßte der Angeklagte im Verlauf einer Unterhaltung den Entschluß, mit Monika Ef geschlechtlich\nzu verkehren. Dabei vertraute er darauf, daß er das\nMädchen, das sich recht freundlich ihm gegenüber gab\nund auf seine bisherigen Vorschläge bereitwillig eingegangen war, dazu bringen werde, sich ihm freiwillig\nhinzugeben. Als er damit begann, den Arm um Monika E\nzu legen, erklärte ihm diese jedoch, er solle den Arm\nwegtun, sie sei verlobt. Der Angeklagte kam zwar zunächst\nder Aufforderung von Monika Ef nach, legte aber wenig\nspäter erneut den Arm um sie, beugte sich zu ihr hinüber\nund versuchte sie zu küssen, was ihm jedoch nicht gelang, weil sie ihn mit den Worten, er solle sie in Ruhe\nlassen, von sich wegschob. Dennoch glaubte der Angeklagte\nweiterhin, daß er Monika Ep, die sich nur noch etwas\nziere, für sein Vorhaben gewinnen könne. Er drehte sich\ndeshalb voll auf den Beifahrersitz hinüber, hockte oder\nkniete sich vor den Beifahrersitz, beugte sich mit dem\nOberkörper über das Mädchen, kippte den Beifahrersitz\n\n„u.\n\nin halbschräge Stellung und begann, sie zu küssen.\nMonika Ep, auf die der Angeklagte nun bereits sehr\nerregt wirkte, so daß sie glaubte, sich in dieser\nLage doch nicht erfolgreich wehren zu können, beschloß, das ganze über sich ergehen zu lassen (UA\nS. 5, 6). Diese Feststellungen tragen jedenfalls\n\nden Schluß, daß der Angeklagte nicht mit dem Vorsatz\nhandelte, den Beischlaf gewaltsam oder durch Drohung\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu erzwingen.\n\nWas die Beschwerdeführerin dagegen anführt, gibt\nzu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Das\nobjektive Tatgeschehen steht der Annahme, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr nicht gewaltsam\nerzwingen wollen, nicht entgegen. Zwar kommt es auf\ndas Maß der angewendeten Gewalt nicht an (BGH, Urt.\nv. 7. Oktober 1970--- 2 StR 353/70). Doch zwingt\nandererseits eine nur geringfügige Gewaltanwendung nicht zu dem tatsächlichen Schluß, der Täter\nhabe eine verbale Zurückweisung durch Gewalt überwinden wollen. Die Auffassung der Strafkammer, daß\nes sich beim Vorgehen des Angeklagten noch nicht\num körperliche Gewalt zur Brechung eines gegenwärtigen oder erwarteten Widerstandes gehandelt habe,\nist daher denkgesetzlich möglich und verstößt nicht\ngegen allgemeine Erfahrungssätze, zumal das Landgericht die Abwehrversuche des Mädchens als \"recht\nkläglich\" bezeichnet (UA S. 13). Der Einwand der\nStaatsanwaltschaft, das Mädchen habe geglaubt, sich\nin der Lage, in die sie der Angeklagte durch Kippen\ndes Sitzes gebracht hatte, nicht mehr erfolgreich\nwehren zu können, gibt die Feststellungen nicht vollständig wieder. Danach war jedenfalls mitursächlich\n\nSc\n-5-\n\ndafür, daß Monika EB den Geschlechtsverkehr schließlich hinnahm, daß der Angeklagte auf sie schon sehr\nerregt wirkte, so daß sie glaubte, sich in dieser\nLage doch nicht erfolgreich wehren zu können (UA\n\nSs. 6). Insgesamt mußte sich daher dem Tatrichter,\nwelche Schlüsse Monika E@B auch aus der Erregung\n\ndes Angeklagten zog, nicht die Annahme eines Vergewaltigungsvorsatzes aufdrängen.\n\nPikart Laufhütte Ulsanmer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-30/1-str-5-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-30/1-str-5-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.736446+00:00"}}