{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-25_1_StR_674_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-25","aktenzeichen":"1 StR 674/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BLA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 674/81 URTEIL\n15 3\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt Prof. Dr. Dr. Ernst L GE\naus VE geboren am EEE 1924 in zu\n\nKrs. EEE,\n\nwegen Körperverletzung\n\nIH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung am 25. März 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. März 1982, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nZschockelt\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt GR\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EM aus EEE in ser Verhandlung\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär ER\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 5. März 1981 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n57\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn Fällen zu einem Jahr\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Es hält für\nerwiesen, daß der Angeklagte als Kieferchirurg und Chefarzt\nder Zahn-, Mund- und Kieferklinik der Städtischen Krankenanstalten Ku bei zehn Patienten bewußt langdauernde\nund schmerzhafte Behandlungsmethoden angewandt hat, die\nnach der Art der Verletzungen nicht erforderlich waren.\nSeine auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte\nRevision hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\nII, Die Verfahrensrügen\n\n1) Die Verteidigung hatte folgenden Hilfsamtrag\ngestellt:\n\n\"Zum Beweis dafür, daß in der ZMK-Klinik unter Leitung von Prof. Dr. Dr. IC der Anteil der\nisolierten Jochbeinfrakturen und der isolierten\nJochbein- und Jochbogenfrakturen im Verhältnis zu\nden übrigen Kieferfrakturen durchaus im normalen\nBereich gelegen hat, beantragen wir die Krankenakten der Städtischen Krankenanstalten, ZMK-Klinik,\nfür den Zeitraum der Jahre 1972 bis einschließlich\n1978 zu erheben; fürsorglich die Einholung eines\nSachverständigengutachtens unter Verwertung dieser\nKrankenunterlagen. \"\n\nDas Landgericht lehnte den Antrag - zusammen mit einem\nweiteren - ab und führte im Urteil zur Begründung aus:\n\n\"Es handelt sich um bloße Beweisermittlungsamträge,\nda der zu beauftragende Sachverständige erst die\nUnterlagen aus hunderten von Krankenakten und der-\n\ngleichen heraussuchen müßte, aus denen sich überhaupt für die Fragestellung der Verteidigung\nSchlüsse ziehen ließen. In diesem Zusammenhang ist\nauf die - soweit ersichtlich noch nicht überholte -\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs im 6. Band\n\nS. 128 zu verweisen. Danach ist der Antrag auf\nHeranziehung von ganzen Akten kein Beweisamtrag,\n\nda Akten eine Sammlung von vielen Urkunden und\nVorgängen sind.\"\n\nDie Revision meint, es handele sich hier um einen Beweisamtrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO, nicht um einen\nErmittlungsamtrag. Beweisthema sei nicht, was in einigen\ndieser Akten - welche im einzelnen noch herauszusuchen\nseien — stehe; Beweisthema sei vielmehr die statistische\nGesamtschau, die eine Verarbeitung des gesamten Materials\nzur Voraussetzung habe, Deshalb greife auch die von der\nStrafkammer angeführte Rechtsprechung (BGHSt 6, 128) hier\nnicht ein. Der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.\nÜberdies sei die beantragte Beweiserhebung auch durch die\nAufklärungspflicht geboten gewesen.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Antrag ziele\nerst auf die Ermittlung weiterer Beweismöglichkeit, noch\nnicht auf den Beweis selbst ab, ist nicht zu beanstanden.\nZwar mag das Beweisthema (der Anteil gewisser Frakturen\nhabe \"durchaus im normalen Bereich gelegen\") für einen\nBeweisamtrag hinreichend bestimmt sein, zumal im Hinblick\ndarauf, daß sich der Antrag ersichtlich auf die Zeugenaussagen einiger Ärzte bezog, solche Frakturen seien \"regelmäßig\" (UA S. 52), \"so gut wie nie\" (UA S. 51) vom Angeklagten anerkannt, vielmehr \"stets\" (UA S. 52) anders eingestuft und behandelt worden. Doch ermangelt der Antrag\nhinreichender Bestimmtheit des Beweismittels. Um dem Antrag nachzukommen, hätte es zunächst gegolten, den gesamten\n\nIT\n\nBestand an Krankenakten daraufhin durchzuschauen, ob\neinzelne Akten bestimmte Merkmale aufwiesen und, wenn\ndies der Fall war, diese herauszusuchen. Erst die so\ngefundenen Akten konnten in die Hauptverhandlung eingeführt werden, sei es unmittelbar durch Verlesung, sei es\ndadurch, daß ein Sachverständiger oder sachverständiger\nZeuge nach erfolgter Durchsicht über ihren Inhalt berichtete. Die beantragte Erhebung der Krankenakten sollte\nalso zunächst der \"Erschließung von Erkenntnisquellen\"\n(BGH, Urteil vom 21. August 1975 - 4 StR 166/75) dienen\nund stellt sich damit als Beweisermittlung dar.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß mit dieser Einstufung\nallein der von der Verteidigung gestellte Antrag nicht\nohne weiteres abschließend behandelt war, daß vielmehr die\nPflicht zu umfassender Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) dessen ungeachtet gebieten konnte, dem Antrag nachzugehen, und\ndaß das Landgericht sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich\nbefaßt hat.\n\nIndes muß über Ermittlungsamträge nicht ausdrücklich\n(sei es durch Beschluß, sei es - bei Hilfsamträgen - in\nUrteil) befunden werden. Eine Begründung, warum das Gericht sie nicht zum Anlaß weiterer Nachforschung nimmt,\nerübrigt sich, wenn sonst hinreichend deutlich wird, daß\ndie Aufklärungspflicht das nicht gebot,\n\nSo ist es hier. Maßgebend für die Feststellungen, die\nin den der Verurteilung zugrunde liegenden zehn Einzelfällen vom Landgericht getroffen wurden, war nicht die Frage,\nwie der Angeklagte über mehrere Jahre hin allgemein\ndiagnostizierte und behandelte, sondern eine eingehende\nBeweiswürdigung in jedem einzelnen Fall (UA S, 62 ff).\n\nHierbei stützte sich die Strafkammer mehrfach auch auf\n\ndie Aussagen der Ärzte Dr. Dim, Dr. SEE un«\nDr. HEEEEM - also der Ärzte, die auch über das allgemeine\nVorgehen des Angeklagten bei isolierten Jochbeinbrüchen\nberichtet hatten (UA S. 52). Die Glaubwürdigkeit dieser\nÄrzte stellte sie jedoch nach so eingehender und auf mannigfache Gesichtspunkte gestützter Erörterung fest\n\n(UA S, 50 ff, hinsichtlich Dr. DB zusätzlich UA S. 70),\ndaß sich ihr nicht aufdrängen mußte, den sehr umständlichen\nWeg zu beschreiten, den die Verteidigung mit ihrem Antrag\naufgezeigt hatte.\n\nDafür, daß die beantragte Aktenbeiziehung und -auswertung keine weitere Aufklärung versprach, durfte die\nStrafkammer nämlich auch das Ergebnis verwerten, das die\nVerlesung der vom Angeklagten \"anhand eines privaten Operationsverzeichnisses herausgesuchten\" (UA S,. 51) und auf\nseinen Antrag in die Hauptverhandlung eingeführten zwanzig\nAkten erbracht hatte. Dieses Beweisergebnis stand im Einklang mit den Aussagen der Zeugen. Nichts sprach dafür, eine\nÜberprüfung der Krankenakten mehrerer Jahre aufs Geratewohl\nwerde ein dem Angeklagten günstigeres Bild bieten als das\nvon ihm ausgewählte und dem Gericht vorgelegte Material.\n\nWenn sich im Urteil in diesem Zusammenhang die Erwägung findet, die vom Angeklagten vorgelegten Akten\n\"bestätigten\" die Angaben der genannten Zeugen (UA S. 52),\nso ist dagegen nichts einzuwenden.\n\nEine Verletzung der \"prozessualen Gerechtigkeit\", wie\ndie Revision meint, lag nicht vor; der Grundsatz des fairen\nVerfahrens war nicht verletzt. Die Verteidigung hätte es in\n\n1\n\nder Hand gehabt, durch Bezeichnung ihres Antrages als\nHauptantrag die Meinung des Gerichts über die gebotene\nprozessuale Behandlung ihres Anliegens - insbesondere\ndarüber, ob die Strafkammer von einem Beweisamtrag oder\nvon einem Ermittlungsamtrag ausgehe - noch vor Schluß\n\nder Beweisaufnahme zu erfahren. Bei der Fülle des nach\ndem Antrag beizuziehenden Materials (es hätte sich, auch\nnach dem Vortrag der Revision, um die Sichtung von vielen\ntausend Akten gehandelt) und im Hinblick darauf, daß die\nim Verfahren interessierenden Akten aus diesem Material\nerst herausgesucht werden mußten, lag die Erwartung, das\nLandgericht werde den Antrag als Ermittlungsamtrag behandeln, nicht fern.\n\n2) Im Zusammenhang mit dem unter Nr. 1 abgehandelten Antrag hatte die Verteidigung den Hilfsamtrag gestellt:\n\n\"Die Krankenunterlagen der ZMK-Klinik einschließlich der dazu gehörenden Krankenkartei, Karten und\nRöntgenaufnahnmen der Jahre 1972 bis einschließlich\n1978 betreffend Oberkieferbrüche zu erheben und\nsachverständig begutachten zu lassen zum Beweis\ndafür, daß zahlreiche Fälle sich hierunter befinden, in denen mit Sicherheit auf Grund der genannten Unterlagen Verletzungen vorgelegen haben, die\neine Mobilität und/oder Okklusionsstörung im Oberkiefer verursacht hatten, ohne daß dies in den Karteikarten oder den Krankenblättern Erwähnung fand.\"\n\nDas Landgericht behandelte den Antrag im Urteil als Ermitt-Jungsamtrag und lehnte ihn ab (UA S,. 90/91). Auch hier rügt\ndie Revision diese Handhabung. Sie ist der Auffassung, es\nliege ein Beweisamtrag vor; jedenfalls hätte die Aufklärungspflicht geboten, den angebotenen Beweis zu erheben.\n\nDie Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Daß hier\nBeweisermittlung in Frage stand, ist nicht zweifelhaft.\nWelche Befunde in den zehn Fällen, die Gegenstand der\nVerurteilung sind, zur Zeit der Behandlung vorlagen, hat\ndie Strafkammer jeweils in eingehender Würdigung und Erörterung, unter Zusammenschau der verschiedenen Beweismittel, geprüft. Sie hat erkennbar hierbei berücksichtigt,\n\nwas sie allgemein über den Beweiswert der Krankenakten fest-\n\ngestellt hat: daß sie für sich allein zum Beweis nicht ausreichten, jedoch, besonders bei \"zentralen Befunden\", ein\n\"gewichtiges Indiz\" darstellten (UA S. 45). Es ist nicht\nersichtlich, wird auch von der Revision nicht näher begründet, warum bei dieser Sachlage die angeregte sachverständige Begutachtung von vielen tausend Akten sich hätte\naufdrängen sollen.\n\n3) Die Verteidigung hatte des weiteren hilfsweise\nbeantragt, mehrere Direktoren deutscher Kieferkliniken\nals Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß in diesen\nKliniken zur Erzielung eines sicheren Heilerfolges Schienung und Verdrahtung der Kiefer je nach Lage des Falles\nschon dann erfolge, wenn nur eine Bruchlinie im Oberkieferbereich (nicht notwendig im Alveolarfortsatzbereich)\nnachgewiesen sei oder nur Frakturen abseits des zahntragenden Kieferteiles vorlägen, wobei weder abnorme Beweglichkeit des Oberkiefers noch Störung des Zusammenbisses\nnoch eine Verlagerung der Fraktur Voraussetzung seien.\n\nAußerdem sollten die Beweispersonen als Sachverständige bekunden, daß die vom Angeklagten angewandte Behandlungsmethode in sämtlichen Fällen richtig, jedenfalls vertretbar war, daß es neben den von Prof. Dr. Dr. Sch\n\nIT\n\ngenannten Hauptindikationen (abnorme Beweglichkeit,\nOkklusionsstörung) für Schienung und Verdrahtung der\nKiefer noch weitere Indikationen gebe, schließlich, daß\nes besonders langer klinischer Erfahrung bedürfe, um zu\nentscheiden, ob auch ohne die beiden Hauptindikationen\nSchienung und Verdrahtung angezeigt seien.\n\nDas Landgericht hat die Anträge abgelehnt. Ob die\nals Zeugen benannten Kieferchirurgen in der beschriebenen Weise behandelten und sich dadurch möglicherweise\nebenso strafbar machten wie der Angeklagte, sei für die\nEntscheidung ohne Bedeutung, In Wahrheit komme es der\nVerteidigung nicht darauf an, diese Tatsachen bekundet\nzu erhalten, vielmehr sollten diese Beweispersonen die\nBehandlungsweise des Angeklagten als richtig oder jedenfalls vertretbar bewerten, also als Sachverständige tätig werden. Weiterer Sachverständiger bedürfe es aber\nnicht, weil die Strafkammer durch die bisher erstatteten\nGutachten, insbesondere von Prof. Dr. Dr. Sch. zenügend eigene Sachkunde erworben habe (UA S. 94/95, 89).\n\nDie Revision hält diese Ablehnung für fehlerhaft.\n\nDer Beweisamtrag habe den Zweck gehabt, die von dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Sch vorgetragene Ansicht\nin Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang sei \"eine Bestandsaufnahme dessen, was im Bereich dieser Wissenschaft\nan renommierten Universitätskliniken gang und gäbe ist,\nselbstverständlich von entscheidender Bedeutung\" (Rev.Begründung S. 50); wichtig sei das für die objektive, aber\nauch für die subjektive Seite der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten. Warum die Strafkammer diese Beweispersonen als Sachverständige nicht gehört, vielmehr der Auf-\n\n- 10 -\n\nfassung von Prof. Dr. Dr. Sch gefolgt sei, habe\nsie nicht begründet, vielmehr die Richtigkeit seiner\nMeinung nur behauptet.\n\nEine Beweisbehauptung, die darauf abzielt, das\neiner sachkundigen Beurteilung zugrunde liegende Tatsachenmaterial durch neue Umstände zu erweitern und in\nseiner Zusammensetzung zu verändern, kann dann ohne Bedeutung sein, wenn die behauptete Tatsache nicht geeignet\nist, die sachkundige Bewertung - sei es durch den zugezogenen Sachverständigen, sei es durch das sachkundige\nGericht - zu beeinflussen. Es handelt sich um einen\nFall mittelbarer Erheblichkeit.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Erwägung des\nLandgerichts, es sei ohne Bedeutung, ob die als Zeugen\nbenannten Kieferchirurgen in der beschriebenen Weise behandelten und sich dadurch \"möglicherweise ebenso strafbar machten wie der Angeklagte\" (UA S. 94), für sich allein\nnicht ausreichen würde, die Bedeutungslosigkeit der unter\nBeweis gestellten Tatsachen darzutun. Indes ist bei der\nAblehnung dieses Hilfsamtrages zu berücksichtigen, was\ndas Landgericht an anderer Stelle über die Behandlung\nvon Mittelgesichtsfrakturen, auch über die Unzulässigkeit\nvorbeugender Schienung und Verdrahtung schreibt, und zwar\nebenso in allgemeiner Erörterung (insbesondere UA S. 16,\n98) wie zu den einzelnen Fällen (UA S. 62 ff). Hatte die\nKammer auf Grund der im Laufe des Verfahrens - namentlich\ndurch die Bekundungen von Prof. Dr. Dr. Sch - erworbenen Sachkunde und der sonst erhobenen Beweise die\nÜberzeugung gewonnen, in jedem einzelnen der genannten\nzehn Fälle sei Schienung und Verdrahtung medizinisch\n\nST\n\n- 11 -\n\nfehlerhaft gewesen, so durfte sie zu der Auffassung kommen,\nes sei ohne Einfluß, ob in anderen Kliniken in ähnlichen\nFällen andere Behandlungsmethoden angewandt würden; das war\ninsoweit Sache freier Beweiswürdigung.\n\nHierbei ist zu bedenken, daß sich das Landgericht\neingehend mit der Sachkunde von Prof. Dr. Dr. Sch,\nDirektor der Universitätsklinik in TWW, befaßt hat.\nEs erscheint ausgeschlossen, daß dieser Sachverständige\ndie außerhalb seines Wirkungskreises anerkannten und üblichen Behandlungsmethoden außer acht gelassen und nicht\nin seine Betrachtung einbezogen haben könnte. Die Kenntnis\ndessen, welche verschiedenen Therapien auf diesem Gebiet\nangewandt werden, gehört zur Sachkunde eines solchen Sachverständigen. Nichts spricht dafür, Prof. Dr. Dr. Sch\nhabe sie insoweit nicht besessen.\n\nDamit stellt sich zugleich die Nichtzuziehung jener\nKieferchirurgen als Sachverständiger nicht als fehlsanm\ndar.\n\nAuch die Prüfung des subjektiven Tatbestands erforderte die beantragte Beweiserhebung nicht. Das Landgericht\nhat sich in rechtlich unangreifbarer Weise von den hohen\ndiagnostischen Fähigkeiten des Angeklagten überzeugt und\nden Vorsatz nicht zuletzt daraus hergeleitet, daß der Angeklagte in nahezu allen abgeurteilten Fällen bewußt falsche Diagnosen gestellt hat (UA S. 86). Hierzu hätte die\nbeantragte Beweiserhebung nichts ergeben können. Die vom\nAngeklagten gestellten (falschen) Diagnosen hätten die\ntatsächlich erfolgte Behandlung gerechtfertigt. Wie es\ngewesen wäre, wenn er richtig diagnostiziert, dann aber,\n\n- 12 -\n\nwie tatsächlich geschehen, behandelt hätte, ist eine hypothetische Frage, die sich dem Landgericht nicht stellte,\n\n4) In dem Fall KB hatte die Verteidigung hilfsweise beantragt, einen bestimmten Röntgensachverständigen\nzum Beweis dafür zu vernehmen, daß aufgrund des Röntgenbildes der Befund vorliege:\n\n\"Mehrere Frakturen im Alveolarfortsatz\noberhalb von 1 bis 3 links oben sowie\n1 rechts; Oberkieferfraktur\",\n\nDas Landgericht lehnte den Antrag im Urteil mit der Begründung ab, die aufgestellte Behauptung sei \"durch die\nGutachten der vernommenen Radiologen und von Prof. Dr. Dr.\nSch pereits erwiesen\" (UA S. 95).\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung dieses Falles stellte\ndas Landgericht auf Grund der Bekundungen der Sachverständigen fest, die spezielle Röntgenaufnahme zeige \"lediglich waagrecht verlaufende Fissuren im Alveolarfortsatz\nüber den beiden mittleren Schneidezähnen, jedoch keine\ndurchgehende Fraktur\" (UA S. 74).\n\nDie Revision sieht hierin einen Widerspruch. Er liegt\nindes nicht vor. Das Landgericht legt an anderer Stelle dar,\ndaß die Terminologie der Kieferchirurgie und der Röntgenologie verschieden ist; daß die letztere von \"Fraktur\" schon\ndann spricht, wenn im Sinne der ersteren nur \"Fissuren\"\noder \"Frakturlinien\" vorliegen (UA S, 41/42). Für die Behandlung ist jedenfalls der kieferchirurgische Befund\nmaßgebend.\n\n5) Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, die\ndrei Radiologen Professoren Dr. Hg, Dr. DW und\n\nAM\n\n- 13 -\n\nDr. RO nochmals und Prof. Dr. TEE zusätz-\n\nlich zu vernehmen zum Beweis dafür, daß die von ihnen\nfestgestellten Frakturlinien echte Frakturen und nicht\nnur Scheinfrakturen gewesen seien. Die nochmalige Vernehmung sei notwendig, weil Prof. Dr. Dr. Schü pei\nder Einvernahme dieser drei Sachverständigen lediglich\nbestätigt habe, er sehe diese Frakturlinien auch, nicht\naber darauf hingewiesen habe, daß er diese Frakturlinien\n- wie er dies später in seinem Gutachten bekundet habe -\nnur als Scheinfrakturen werte,\n\nDas Landgericht lehnte den Antrag ab. Der tatsächliche Befund in diesen Fällen sei durch die Bekundungen von\nProf, Dr. Dr. SchgB geklärt, größere Sachkunde oder\nüberlegene Forschungsmittel der anderen Sachverständigen\nseien nicht ersichtlich. Das Landgericht beschäftigte sich\nin diesem Zusammenhang mit der Frage, welche Aufgabe und\nwelche Sachkunde bei der Beurteilung solcher Verletzungen\neinerseits dem Röntgenologen, andererseits dem Kieferchirurgen zukomme (UA S. 89/90). Ein Rechtsfehler ist nicht\nzu erkennen. Das Landgericht mußte sich unter den gegebenen Umständen nicht gedrängt sehen, zur besseren Aufklärung die Röntgensachverständigen nochmals zu vernehmen.\n\n6) Soweit einzelne Verfahrensrügen nicht besonders\nabgehandelt wurden, erachtet sie der Senat für unbegründet,\nIII, Die Sachbeschwerde\n\n1) Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung stand. Das Landgericht hat sich auf Grund einer\n\n„1b.\n\nausführlichen Würdigung der erhobenen Beweise davon\nüberzeugt, daß der Angeklagte in voller Kenntnis aller\nUmstände bei zehn Patienten eine durch den medizinischen Befund nicht gebotene, also unnötig in die körperliche Integrität eingreifende und erhebliche Schmerzen verursachende Behandlung vorgenommen hat. Die Strafkammer hat hierin rechtswidrige vorsätzliche Körperverletzungen gesehen, rechtswidrig deshalb, weil die Patienten ihre Einwilligung nur zu notwendigen kunstgerechten\nEingriffen erklärt hatten, nicht aber zu überflüssigen,\närztlich nicht indizierten Maßnahmen, Gegen diese rechtliche Betrachtung kann nichts eingewandt werden.\n\nIhrer Darlegungspflicht ist die Strafkammer — im\nGegensatz zur Meinung der Revision - nachgekommen. Insbesondere war nicht geboten, die Bekundungen der Sachverständigen Professoren Dr. PB und Dr. Ci in\ngrößerem Umfang, als im Urteil gesahehen (UA S, 39/40),\nwiederzugeben,\n\n2) Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, Es ist nicht auszuschließen, daß das\nLandgericht eine Reihe von Vorwürfen, die (über den\nRahmen der der Verurteilung zugrunde liegenden zehn\nFälle hinaus) das gesamte Verhalten des Angeklagten in\nseiner Eigenschaft als Chefarzt der Zahn-, Mund- und\nKieferklinik in KR während eines längeren Zeitraumes betreffen, in seine Überlegungen zur Strafbenessung einbezogen hat. Insbesondere könnte das für den\n(im Rahmen der Schuldfrage unerheblichen) Vorwurf gelten,\nder Angeklagte habe Jochbeinfrakturen \"regelmäßig\" oder\nsogar \"stets\" zu Mittelgesichtsfrakturen \"hochstilisiert\"\n\nBLG\n\n- 15 -\n\n(UA S. 7, 52). Solche mehr oder weniger unbestimmten,\n\nin ihrer Tragweite insgesamt und in jedem einzelnen\nFall auch gar nicht mehr bestimmbaren Dinge sind nicht\ngeeignet, sicheren Anhalt für die Festsetzung der Strafe\nzu geben,\n\nDas Landgericht hat diese Gesichtspunkte im Rahmen\nseiner Ausführungen zur Strafzumessung (UA S. 103 ff)\nzwar nicht ausdrücklich angesprochen, doch ist nicht von\nder Hand zu weisen, daß diese im Urteil an verschiedener\nStelle erwähnten Umstände den Strafausspruch beeinflußt\nhaben.\n\nIV, Es erschien angebracht, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das\nLandgericht Stuttgart zurückzuverweisen.\n\nPikart Ulsamer Schikora\nFoth Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/1-str-674-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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