{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-25_1_StR_534_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-25","aktenzeichen":"1 StR 534/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B14\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 534/81 BESCHLUSS\n\num\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Dursun V\n\ngeboren am es Türkei\n\nden re en Refik E EB =\n\ngeboren am nT rkei),\n\ngeboren am ED Ko rei),\n\nden Schlosser Mahmut I\n\nden Arbeiter Ismet A ,\n\ngeboren am 194 EB: pm (Türkei),\n\nden übe Ibrahim S aus RE.\ngeboren am EB 945 ee\nden ven am GE — En\n\nvormals\naus NEED, geboren am 1939 in A Türkei),\nsämtlich zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n30\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n25. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n19. Dezember 1980\n\na) im Schuldspruch bezüglich des Angeklagten\nABB dahin abgeändert, daß Akca der Beihilie\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) bezüglich aller Angeklagten in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n53. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten AR wegen\nmittäterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat A auf\nDrängen der Mitangeklagten VW und Sh den Mitangeklagten EB angerufen und ihn gefragt, ob er\n\nHeroin bringen könne. Es wurde vereinbart, daß EB\n\nsofort nach Nürnberg fährt und daß man sich am Hauptbahnhof trifft. Bei dem weiteren Geschehen war Ag\n\nzwar dabei, schaltete sich jedoch nicht aktiv ein (VA S. 8\n9). Ihm war auch nicht nachzuweisen, daß er an diesem\nGeschäft etwas verdient hätte. Er hatte aber erhebliche\nSchulden bei EB. Die Vermittlung des Rauschgiftgeschäfts\nwar für ihn eine Möglichkeit, entweder diese Schulden\nabzutragen oder doch zu erreichen, daß sein Gläubiger mit\nder Darlehensrückzahlung nicht mehr drängen würde (UA S. 50\n\n,\n\nBei dieser Sachlage hätte die Frage, ob AB als\nMittäter oder Gehilfe an der Tat teilgenommen hat, eingehender Erörterung bedurft. Der Bundesgerichtshof hat\nwiederholt darauf hingewiesen, daß auch in den Fällen\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an Hand allgemeiner Abgrenzungskriterien zu prüfen ist, ob ein Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene,\nvom Täterwillen getragene Handlung erscheint. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit\nseinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will,\nsondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen\nTätigkeit sein soll. Dabei muß er seinen Tatbeitrag als\nTeil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit\ndes anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen.\nOb ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben wil\nist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung\ndes Täters umfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung könne\ngefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg\nder Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrsch\noder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des\nAngeklagten abhängen (BGH, Beschl. v. 25. März 1981 -\n\n2 StR 130/81 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH, Beschl\nv. 15. April 1980 - 5 StR 183/80). Demgegenüber hat das\n\nLandgericht allein auf mögliche finanzielle Vorteile\ndes Angeklagten Ag abgestelit. Das genügt nicht.\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß eine neue Hauptverhandlung die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten\nAB tragende Feststellungen ergeben würde, hat der\nSenat den Schuldspruch dahin geändert, daß Age der\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin strafbar ist. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der\nAngeklagte selbst mit seiner Revisionsbegründung vorträgt, die Feststellungen des Landgerichts rechtferti;;ten\nnur eine Verurteilung als Gehilfe.\n\nMit der Änderung des Schuldspruchs mußte auch die\ngegen Akca verhängte Strafe aufgehoben werden.\n\n2. Auch hinsichtlich der übrigen Angeklagten waren\ndie verhängten Strafen aufzuheben. Der Senat kann nicht\nausschließen, daß das Landgericht den Gedanken der Generalprävention (UA S. 56) zu Lasten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe überbewertet hat.\n\nZudem ist darauf hinzuweisen, daß sich aus der\nBegründung der gegen die Angeklagten Ip und |\nverhängten Strafe nicht ergibt, aus welcher Alternative\ndes Absatzes 4 des § 11 BtmG a.F. das Landgericht die Bewertung als besonders schwerer Fall entnommen hat. Insbesondere befanden sich nach den Feststellungen weder\nIR noch A zu irgendeiner Zeit in Besitz des Heroins.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler\nergeben. Insoweit ist auf die Antragsschrift des Gen:ral--\nbundesanwalts vom 12. Januar 1982 zu verweisen.\n\nPikart Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/1-str-534-81","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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