{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-25_1_StR_489_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-25","aktenzeichen":"1 StR 489/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 489/82 URTEIL\n14,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Werner W GE aus DEE,\ngeboren am EEE 1947 in ME, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Schwerer räuberischer Erpressung\n\n3\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Septenber 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\n. Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter au\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n25. März 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung\nin einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n. Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nB44\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei\nJahren und neun Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die\nVollziehung der Strafe vor dieser Maßregel angeordnet;\nweiter hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen\nFührerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Sachrüge gestützte\nRevision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.\n\nI.\n\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 20 StGB zutreffend\nverneint worden.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision lassen auch\ndie Erwägungen zur Strafzumessung Rechtsfehler nicht\nerkennen. Die Strafkammer hat die Annahme eines minder\n\nschweren Falles \"sehr wesentlich\" (UA S. 17) auf das\nVorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB gestützt.\nTrotz der von ihr angeführten weiteren Milderungsgründe\nläßt sich dieser Formulierung zweifelsfrei entnehmen,\ndaß ohne die Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit ein minder schwerer Fall verneint worden wäre.\nAngesichts der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten,\ninsbesondere des Vorliegens der Voraussetzungen des\n\n§ 48 StGB, hält sich diese Gesamtwürdigung im Rahmen\n\ndes dem Tatrichter eingeräumten Spielraums. Einer Milderung des vom Landgericht angewendeten Strafrahmens aus\n\n§ 250 Abs. 2 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB stand\ndamit das Verbot der Doppelverwertung (§ 50 StGB) entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76 -\nbei Holtz MDR 1977, 106; BGH NJW 1980, 950). Mit der\nWahl des Strafrahmens aus § 250 Abs. 2 StGB (statt des\nstrengeren nach §§ 250 Abs. 1, 21, 49 Abs. 1 StGB) hat\ndas Landgericht sich im übrigen für die dem Angeklagten\ngünstigere Möglichkeit entschieden; auch insoweit sind\ndaher Bedenken nicht zu erheben.\n\n3. Schließlich ist auch gegen die Verhängung der\nMaßregel nach §§ 69, 69 a StGB nichts zu erinnern.\n\nII.\n\nDagegen hält die Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach\n§ 63 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nFür die Strafzumessung reicht es aus, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen sind; insoweit wäre der Angeklagte durch eine fehlerhafte Bejahung auch nicht beschwert. Die Anordnung nach\n§ 63 StGB ist jedoch nur zulässig, wenn mindestens\ndie erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv\nfestgestellt ist (Hanack in LK, StGB 10. Aufl. § 63\nRan. 37 -39; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n\n§ 63 Rdn. 10; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 63\nRdn. 4; jeweils m.w.N.). Diese Feststellung hat das\nLandgericht zwar getroffen, aber nicht hinreichend\nbegründet,\n\n544\n\nDie Schilderung des psychischen Zustandes des Angeklagten (UA S. 12) läßt nicht klar erkennen, ob die\nAbweichungen von der Norm so deutlich ausgeprägt sind,\ndaß sie Krankheitswert besitzen. Insbesondere ist der\nrein deskriptiven Aufzählung der Besonderheiten nicht\nzu entnehmen, inwieweit sie auf die (leichte) Enzephalopathie zurückzuführen sind und in welchem Umfang es sich\num bloße anlagebedingte Charaktermängel handelt. Selbst\nwenn man sie in ihrer Gesamtheit als Folgen der\nEnzephalopathie ansehen wollte, hätte die Annahme der\n\"biologischen\" Voraussetzungen des § 20 StGB näherer\nBegründung bedurft. Leichte Hirndefekte und Minimalabweichungen des Verstandes oder der Wesensart sind\nin der Gruppe der Rechtsbrecher sehr verbreitet, ohne\nforensische Bedeutung zu erlangen (Langelüddeke/Bresser,\nGerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 138).\n\nSchon dieser Mangel zwingt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung.\n\nIll.\n\nFür die neu zu treffende Entscheidung über die\nUnterbringung wird auf folgende in dem angefochtenen\nUrteil nicht ausreichend beachtete Gesichtspunkte hingewiesen:\n\n1. Die positive Feststellung einer seelischen Abartigkeit mit Krankheitswert reicht für sich allein zur\nBejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht aus.\nErforderlich ist vielmehr weiterhin, daß diese Abartigkeit die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit in\nBezug auf die konkrete Tat beein-\n\nträchtigt hat (Lange in LK, aaO § 21 Rdn. 78; hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit BGHSt 21, 27, 28) und die\nReduzierung dieser Fähigkeit erheblich war. Dazu wäre\nim vorliegenden Fall schon deshalb eine eingehende\nDarlegung erforderlich gewesen, weil die Mehrzahl der\nfestgestellten Besonderheiten des Angeklagten, insbesondere seine Realitätsferne, die pseudologischen Tendenzen\n\"in Richtung des zu bemitleidenden Menschen\" und sein\nsehr geringes Durchhaltevermögen, nicht ohne weiteres\ngeeignet sind, die Hemmschwelle gegenüber einem Gewaltdelikt wie der schweren räuberischen Erpressung wesentlich herabzusetzen, und sich deshalb die Annahme, der\nAngeklagte habe dem Anreiz zu d i es e r Tat erheblich weniger Widerstand entgegensetzen können als der\nDurchschnittsmensch, keineswegs von selbst versteht.\n\nEs wäre ebenso gut möglich, daß seine besondere\npsychische Situation ihn immer wieder in finanzielle\nSchwierigkeiten führt, aus denen er sich dann, ohne\n\ndaß seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt wäre,\ndureh Straftaten zu befreien versucht.\n\n2. Das Urteil läßt auch die nach § 63 StGB vorgeschriebene Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner\nTat im Hinblick auf die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit vermissen. Das Landgericht begnügt sich mit\nder Feststellung, bei dem Angeklagten seien \"weitere\nStraftaten, wie bereits geschehen, zu erwarten\"\n\n(UA S. 12 und 18). Das reicht nicht aus. Die Anordnung\nder den Betroffenen außerordentlich beschwerenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verlangt eine sorgfältige, im Urteil eingehend zu begründende Auseinandersetzung mit dem Grad der Wahrschein-\n\n541\n\nlichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens\ndes Angeklagten, vor allem auch der Gründe für seine\nbisherigen Straftaten (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1978\n- 5 StR 670/78 - bei Holtz MDR 1979, 280; BGH, Beschluß\nvom 28. Juli 1981 - 1 StR 482/81; Hanack, aaO § 63\nRdn. 74; Stree, aa0 § 63 Rdn. 18; Dreher/Tröndle, aaO\n\n§ 63 Rdn. 6). Der allgemeine Hinweis auf frühere Straftaten ohne Erörterung ihres Zusammenhangs mit der festgestellten seelischen Abartigkeit genügt diesen Anforderungen nicht.\n\n3, Die Gesamtwürdigung des Täters im Rahmen der\nEntscheidung nach § 63 StGB erfordert darüber hinaus\nauch eine Prüfung der Behandlungsaussichten (vel.\n§ 246 a StPO). Die Behandlungsfähigkeit ist zwar nicht\nVoraussetzung der Unterbringungsanordnung (BGH, Urteile\nvom 12. November 1957 - 1 StR 497/57, vom 24. Juli 1973\n- 1 StR 237/73 - und vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 444/77).\nOhne eine Klärung dieser Frage fehlt es jedoch an einer\ngeeigneten Grundlage für die Entscheidung, ob eine\nBestimmung nach § 67 Abs. 2 StGB zu treffen ist. Die mit\n\ndieser Bestimmung angestrebte Herbeiführung eines\n\"Leidensdrucks\" (UA S. 18) ist nur sinnvoll, wenn eine\nBehandlung erfolgversprechend ist und es dazu der aktiven\nMitwirkung des Untergebrachten bedarf.\n\nMaul Ulsamer Richter am BGH Dr. Fotı\nist in Urlaub und kan\ndeshalb nicht unterschreiben.\nMaul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/1-str-489-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/1-str-489-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.484984+00:00"}}