{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-25_1_StR_45_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-25","aktenzeichen":"1 StR 45/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 45/82 BESCHLUSS\n2%,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Erwin S EB aus\n\nFEED. sort geboren am 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1.\n\n54\n\n- 2.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts nach §§ 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2\nund 4 StPO am 25. März 1982 - zu 2, und 3. einstimmig -\nbeschlossen:\n\n1.\n\n3,\n\nDie Verfolgung des Angeklagten wird auf\ndas Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg\nvom 17. September 1981\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt\nist,\n\nb) im Ausspruch der Einziehung der neun\nEinhundert - DM-Scheine (Nr. 3 a des\nUrteilsspruchs) mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n54\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nZu dem Schuldspruch wegen tateinheitlich (mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln)\nbegangener Steuerhehlerei hat die Strafkamner keine\nnäheren Feststellungen getroffen; insoweit ist nur\nerwähnt, dem Angeklagten sei \"die illegale Einfuhr\nund damit die Hinterziehung der Eingangsabgaben für\ndas von ihm umgesetzte Rauschgift bekannt\" gewesen\n(UA S. 6), er habe Waren abgesetzt, \"hinsichtlich\nderen Zoll hinterzogen worden war\" (UA S. 18, vgl.\nBGH, Beschl. vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 -).\nMit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat\ndaher die Verfolgung des Angeklagten auf das Vergehen\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nbeschränkt. Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen. Der Strafausspruch ist hiervon nicht berührt.\n\nDie Einziehung der neun 100-DM-Scheine konnte nicht\nbestehen bleiben. Aus den Urteilsgründen ergibt sich,\ndaß es sich um eine auf § 73 StGB gestützte Verfallanordnung handelt (UA S. 21). Die Voraussetzungen dieser\nVorschrift liegen nicht vor. Die Strafkammer ist davon\nüberzeugt, daß der Angeklagte die bei seiner Festnahme\nvorgefundenen neun 100-DM-Scheine am Tage zuvor als\nPreis für von ihm verkauftes Haschisch erhalten hat\n(UA S. 7, 16). Die Verfallanordnung umfaßt also den\ngesamten Kaufpreis. Die Strafkammer hat verkannt,\ndaß die Maßnahme des Verfalls nur dazu dient, dem\nTäter den durch die rechtswidrige Tat erlangten\nVermögensvorteil zu entziehen. Lediglich der Gewinn\nsoll abgeschöpft werden. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden (vgl. BGHSt 28, 369).\n\n-UL-\n\nIm übrigen ist die Revision, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.\n\nPikart Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr. Schikora Foth\nist erkrankt und\n\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/1-str-45-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/1-str-45-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.465213+00:00"}}