{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-25_1_StR_34_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-25","aktenzeichen":"1 StR 34/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 34/82 URTEIL\nWR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Ewald Eugen Ag aus KuiiinEENEB.\ndort geboren am ER 955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nJs\n\n52\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung am 25. März 1982 auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. März 1982, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEB zus ED in der Verhandlung\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 13. Oktober 1981 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n33\n\n- 3.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum\nStrafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Auch gegen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ist rechtlich nichts zu erinnern.\n\n2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\nDas Schwurgericht hat mit unzureichender Begründung die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles\nim Sinne des § 213 StGB abgelehnt. Bei der Prüfung der\nFrage, ob \"sonst ein minder schwerer Fall\" vorliegt,\nist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für\ndie Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind,\nerforderlich. Die wesentlichen entlastenden und\nbelastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen.\n\nDer sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung\nergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür,\n\nob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche\nStrafrahmen anwendbar ist (BGH, Urt. vom 2. August 1977\n- 1 StR 300/77 -). Es sind alle Gesichtspunkte heran-\n\nu-\n\nzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter\nin Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat\ninnewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder\nfolgen (BGH, Urt. vom 13. Februar 1975 - 1 StR\n629/74 -). Das gilt insbesondere auch für die\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten.\n\nDie Erwägung der Strafkamner, daß \"auch allein\ndie besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, seine epileptoide Psychopathie, die zu\neiner erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hatte, die Tat nicht in einem\nmilderen Licht erscheinen\" lasse, erweckt die\nBesorgnis, der Tatrichter habe die verminderte\nSchuldfähigkeit des Angeklagten und die ihr zugrundeliegenden besonderen Umstände isoliert\ngeprüft, sie also nicht in die gebotene Gesamtbetrachtung einbezogen. Aus den Darlegungen der\nStrafkammer zur Ablehnung eines sonstigen minder\nschweren Falles (UA S. 18, 19) ergibt sich im\nübrigen nicht mit hinreichender Sicherheit, daß\nauch die im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten\ndes Angeklagten erörterten Milderungsgründe (UA\nS. 20, 21) bei der nach § 213 (2. Alternative)\nStGB erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt und gewertet worden sind.\n\n-5-\n\nDem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag\ndes Verteidigers auf Aufhebung des Haftbefenls\nkonnte nicht entsprochen werden, weil die in 88\n126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO hierfür geforderten\nVoraussetzungen nicht gegeben sind.\n\nPikart Ulsamer Maul\n\nRiBGH Dr.Schikora Foth\nist erkrankt und\n\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nPikart\n\nS3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/1-str-34-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/1-str-34-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.446797+00:00"}}