{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-23_1_StR_839_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-25","aktenzeichen":"1 StR 839/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"504\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 839/81 URTEIL\nAy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Günther Alfred FB aus AEEEER,\ngeboren am EEE 1951 in SURMEEEEB, zur zeit\n\nin Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer\n\nE74\n\n- 2 _\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\n\nGrund der Hauptverhandlung vom 23. März 1982 in\n\nder\n\nSitzung vom 25. März 1982, woran teilgenommen\n\nhaben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt iR pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB zu: ER in der Verhand-\n\nlung als Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär us\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 17. Juli 1981\n\n1. im Schuldspruch dahin klargestellt,\ndaß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n62\n- 3.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkamner des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Augsburg hat den Angeklagten\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsnmitteln - unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung - zu der Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich\ndie Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des\n§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 189 GVG mit der Begründung, der Dolmetscher Dr. Mb sei weder besonders vereidigt worden, noch habe er auf einen allgemein geleisteten Eid Bezug genomnen.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Dr. Me wurde\nzur Vernehmung des Libanesen SCHE zugezogen, der\nsich in Österreich in Untersuchungshaft befindet und\ndort im Wege der Rechtshilfe als Zeuge vernommen wurde.\n\n-u-\n\nNach dem Protokoll des Kreisgerichts Wels vom\n\n23. Juni 1981 handelt es sich bei Dr. ME\n\num einen \"ständig gerichtlich beeideten Dolmetscher für die arabische Sprache\" (Bl. 388\nd.A.); dieser Umstand wurde vom Rechtshilferichter überprüft (vgl. Aktenvermerk des Vorsitzenden Richters WEB von 25. Juni 1981,\nBl. 393/394 d.A.). Die Eigenschaft als allgemein\nbeeideter gerichtlicher Dolmetscher hat zur Folge,\ndaß der Dolmetscher bei seiner Tätigkeit vor den\nGerichten nicht mehr besonders zu beeiden ist\n\n(§ 14 i.V.m. § 5 Abs. 2 des österr. Bundesgesetzes vom 19. Februar 1975 über den allgemein\nbeeideten gerichtlichen Sachverständigen und\nDolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975). Schon die\n\ndurch das genannte Bundesgesetz modifizierte\n\"Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.\nInstanz\" (BGBl. Nr. 264/1951) unterschied in\n\n88 82 ff. zwischen dem ein- für allemal abzulegenden Eid und der Beeidigung von Fall zu Fall.\nEine Berufung auf den allgemein geleisteten Eid\nentsprechend § 189 Abs. 2 GVG ist im österreichischen Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Entsprach somit die Vernehmung des Zeugen\nSEE den am Vernehmungsort geltenden Vorschriften, so durfte die Niederschrift in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 StPO verlesen und verwertet werden (vgl. BGHSt 7, 15, 16; BGH GA 1976,\n218; BGH, Urteil vom 22. April 1975 - 5 StR LO2/74).\n\n-5_\n\nSoweit die Revision nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 4.2.1982 vorgetragen hat, Dr. MR sei nicht allgemein beeidet gewesen und hätte als Ausländer gar nicht\nin die Dolmetscherliste eingetragen werden können,\nist dieser Tatsachenvortrag verspätet und deshalb\nunbeachtlich. Davon abgesehen wird in § 14 des\nBundesgesetzes vom 19. Februar 1975 vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft\n(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f desselben Gesetzes)\nfür den Dolmetscher ausdrücklich Abstand genommen.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung\ndes § 251 Abs. 1 i1.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO\nmit der Begründung, der Zeuge SB Habe bei\nseiner kommissarischen Vernehmung keinen zusanmenhängenden Bericht gegeben, sondern lediglich\neinen schriftlich vorbereiteten Fragenkatalog\nbeantwortet.\n\nDie Rüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben,\nweil es der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO unterlassen hat, den genauen Inhalt der\nschriftlich niedergelegten Zeugenaussage mitzuteilen.\nDie Bezugnahme auf das Protokoll des Kreisgerichts\nWels vom 23. Juni 1981 reicht hierfür nicht aus.\nDie Beantwortung eines \"Fragenkatalogs\" schließt\nnicht aus, daß der Zeuge zuvor oder im Rahmen einer\neinzelnen Frage den vom Gesetz geforderten (§ 69\nAbs. 1 Satz 1 StPO; § 167 Satz 1 österr. StPO 1975)\nzusammenhängenden Bericht gegeben hat. Dies hätte\nvorliegend nur an Hand der Vernehmungsniederschrift\nund unter Berücksichtigung des Rechtshilfeersuchens\ngeprüft werden können.\n\nIL\n\n-6-\n\n3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des\n§ 24h Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte die Beschaffenheit der gehandelten\nBetäubungsmittel (Roter oder Blonder Libanese)\ndurch ein Sachverständigengutachten aufklären müssen.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht\nhat festgestellt, daß der Angeklagte wiederholt\n\"Haschisch guter Qualität (sog. Blonder Libanese)\"\nerworben und diesen Stoff weiterveräußert hat (UA\nS. 9/11). Einer seiner Abnehmer war möglicherweise\nder Zeuge Be (UA S. 15). Wenn der Zeuge Sch\nangibt, von Bi \"in letzter Zeit auch mit Rotem\nLibanesen bedient worden zu sein\" (UA S. 15), so\nist damit über die Herkunft dieses Betäubungsmittels nichts gesagt; BB konnte neben dem Angeklagten auch andere Bezugsquellen haben. Eine weitere\nAufklärung dieser Frage war nicht erforderlich.\n\n4, Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung\ndes § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte den Zeugen Wie, LEE 3\nStB in der Hauptverhandlung \"vollkommen identische Fotos\" (wohl des Angeklagten und weiterer\nPersonen) zum Zwecke der Identifizierung ihres Abnehmers vorlegen müssen.\n\nDie Rüge ist unzulässig. Die Revision hat den\nbeanstandeten und angeblich heilungsbedürftigen Vorgang (Vorlegung von Lichtbildern im Ermittlungsverfahren) nicht ausreichend dargestellt, so daß die\nRüge nicht aus sich heraus verständlich ist und\ndamit den Anforderungen des § 34h Abs. 2 Satz 2\nStPO nicht entspricht. Sie wäre auch unbegründet.\n\n574\n- 7 -\n\nDas Landgericht konnte nicht ungeschehen machen,\ndaß die Zeugen den Angeklagten im Ermittlungsverfahren auf einem Lichtbild wiedererkannt hatten,\n\nEs hat jedoch den Umstand nicht außer Betracht\ngelassen, daß dieses Lichtbild \"besonders gear-\n\ntet und auffallend\" gewesen ist (UA S. 12/13).\nNachdem die Zeugen den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit wiedererkannt\nhaben, war für die Überzeugung des Landgerichts\n\nvon der Täterschaft des Angeklagten offenbar ausschlaggebend, daß St und viiB schon\nin einem frühen Stadium des Verfahrens seinen Namen\npreisgegeben hatten und daß Wi die wohnung\ndes Angeklagten beschreiben und seine Telefonnummer\nnennen konnte (UA S. 12/13). Somit drängte sich die\nVorlegung weiterer Lichtbilder nicht auf, zumal\nnicht ersichtlich ist, welche anderen Personen\nebenfalls als tatverdächtig in Betracht gekommen\nwären.\n\n5. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der\n88 96, 161, 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung, das\nLandgericht habe den - der Polizei bekannten - V-Mann\nund Informanten des Zeugen Stab zu Unrecht als\nunerreichbaren Zeugen angesehen,\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Der Verteidiger\nhatte in der Hauptverhandlung folgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt (Protokoll vom 17. Juli 1981 S. 123,\nBl. 529 d.A.):\n\n\"Der Zeuge Ste nat in der Hauptverhandlung vom 10.7.1981 bekundet, der von\nihm nicht genannte Informant habe erklärt,\n\n-8-\n\ndaß der Angeklagte bis zu seiner Festnahme\nam 7.11.1980 jede Woche 10 kg Haschisch\nvon den österreichischen Lieferanten bezogen habe.\n\nFür den Fall, daß das Gericht nicht von\n\nder Richtigkeit der Bekundung des Zeugen\nSte ausgehen sollte, wird beantragt, den Informanten zu vernehmen, Dieser\nwird bestätigen, daß er gegenüber dem Zeugen\nSte die obengenannte Erklärung abgegeben hat ...\"\n\nMit diesem Antrag wollte die Verteidigung dem\nInformanten Äußerungen nachweisen, die sogleich als\nunwahr widerlegt werden konnten und damit geeignet\nwaren, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.\n\nDas Landgericht hat den Antrag mit Beschluß von\ngleichen Tage und folgender Begründung abgelehnt:\nDas Beweismittel sei für die Kammer unerreichbar.\nDer Zeuge Ste Have keine Genehmigung erhalten, seinen Informanten zu benennen. Auf Grund\neiner Weisung des Innenministeriums habe die dienstvorgesetzte Behörde des Beamten einen entsprechenden\nVersagungsbescheid erlassen (Protokoll S. 124, Bl.\n530 d.A.). Die in Bezug genommenen Schriftstücke\nsind eingehend begründet und befinden sich bei den\nAkten. Die Entscheidung des Bayer. Staatsministeriums\ndes Innern vom 3. Juli 1981 (Bl. 403/104 d.A.) ist\nschon deshalb als Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde im Sinn von § 96 StPO anzusehen, weil sie dem\nLandgericht auf Grund seines Ersuchens vom 1. Juli 1981\n\nSe\n- 9 -\n\nunmittelbar bekanntgegeben wurde (Bl. LOL d.A.).\nDamit sind die von der Rechtsprechung geforderten\nVoraussetzungen für die Annahme des § 24h Abs. 3\nStPO grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH bei Holtz,\nMDR 1981, 101; BGHSt 29, 390, 393; 30, 34).\n\n6. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs mit der Begründung, durch\ndie Verbescheidung des genannten Hilfsbeweisamtrags (oben Nr. 5) habe das Landgericht zu erkennen gegeben, daß die Bedingung eingetreten\nsei; es hätte dem Angeklagten einen Hinweis geben\nmüssen, wenn es später von der Möglichkeit ausging,\ndaß die Bekundung des Zeugen Stob doch richtig sein könnte; der Angeklagte hätte in diesem Fall\nohne weiteres beweisen können, daß die Behauptung\ndes V-Mannes unrichtig sei.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht\nhatte offensichtlich schon von sich aus erwogen,\nden Informanten des Zeugen zu vernehmen. Durch die\nUnerreichbarkeit dieses Beweismittels wurde der\nHilfsbeweisamtrag des Verteidigers gegenstandslos,\nso daß es nicht mehr darauf ankam, ob die Bedingung\neingetreten war oder nicht. Das Landgericht brauchte\nsich deshalb mit der Frage der \"Richtigkeit der Bekundung des Zeugen Ste\" in diesem Zusammenhang\nnicht mehr zu befassen. Nachdem die Unerreichbarkeit\ndes Informanten dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt war, war für weitere Hinweise des\nLandgerichts kein Raum,\n\n- 10 -\n\n7. Die im Schriftsatz vom 4. Februar 1982 geltendgemachten Verfahrensrügen sind nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschoben worden und daher\nunzulässig. Sie wären im übrigen auch unbegründet.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nDie Angriffe der Revision wenden sich überwiegend\ngegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Der\nBeschwerdeführer verkennt dabei, daß es allein Sache\ndes Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme\nfestzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151).\nDas Revisionsgericht ist an diese Feststellungen und\nSchlußfolgerungen gebunden (BGHSt 10, 208, 210; 29,\n18, 20) und hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen,\nob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt\nfrei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen\ngegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nsind (BGHSt 29, 18, 20). Derartige Rechtsfehler sind\nnicht ersichtlich,\n\nEs erschien jedoch angezeigt, den Schuldspruch\nklarzustellen. Die bisherige Fassung des Tenors\n(Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln \"in einen\nbesonders schweren Fall\") läßt außer Betracht,\ndaß die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts\nbei der Bemessung der Jugendstrafe keine Anwendung\nfinden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG) und daß § 11 Abs. 4\nBetMG aF nur eine Strafzumessungsregel enthält.\n\nSE\n\n- 11 -\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre alt. Die\nKammer konnte nicht ausschließen, daß er zur Zeit der\nTat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung\neinem Jugendlichen gleichstand, und hat deshalb zu\nseinen Gunsten Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 17/18).\nBei der Bemessung der Jugendstrafe wurde jedoch nicht erkennbar\nberücksichtigt, auch erzieherischen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (§ 105 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 JGG;\n\nBGH, Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 1 StR 624/81 -\nm.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Dies wird der\nneue Tatrichter nachzuholen haben.\n\n3. Dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des\nVerteidigers auf Aufhebung des Haftbefehls konnte nicht\nentsprochen werden, weil die in §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1\nStPO hierfür geforderten Voraussetzungen nicht gegeben\nsind.\n\nPikart Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/1-str-839-81","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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