{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-18_1_StR_68_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-18","aktenzeichen":"1 StR 68/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 68/82 BESCHLUSS\nAk 3 in der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Horst N EEEB aus DEE, dort\ngeboren am EEE 1951, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nAI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu Ziffer 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom 30. September\n1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt, ohne die Frage, ob die Tat als\nminder schwerer Fall nach § 213 2. Alternative StGB beurteilt werden könnte, zu erörtern. Für diese Prüfung,\nbei der eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen\nbelastenden und entlastenden Umstände erforderlich ist\n(vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304), bestand\naber hier nach den getroffenen Feststellungen Anlaß. Das\nLandgericht hat zwar die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nuneingeschränkt bejaht, andererseits jedoch festgestellt,\ndaß seine Intelligenz im Übergangsbereich zwischen\n\nnormaler Intelligenz und Schwachsinn liegt (UA S. 23).\n\nDer Angeklagte hat die Tat zudem durch Unterlassen begangen; deshalb wurde ihm Strafmilderung nach §§ 13 Abs. 2,\n49 Abs. 1 StGB zugebilligt. Schon diese beiden Umstände\nhätten die Erörterung des möglichen Vorliegens eines minder\nschweren Falles notwendig gemacht; der Senat kann nicht\nausschließen, daß die gebotene Prüfung zur Bejahung eines\nminderschweren Falles des Totschlags und damit zu einer\nmilderen Bestrafung des Angeklagten geführt hätte.\n\nRichter am Bundesgerichtshof Ulsamer Maul\nHerdegen ist wegen Urlaubs-\n\nabwesenheit an der Unter-\n\nschriftsleistung verhindert.\n\nUlsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-18/1-str-68-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-18/1-str-68-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.203454+00:00"}}