{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-16_1_StR_684_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-16","aktenzeichen":"1 StR 684/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 684/81 BESCHLUSS\nA603.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stukkateur Hermann B GB aus Sum.\ngeboren am EEE 1952 in rum, Kreis CB, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung -soweit er gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheidet,\nauf Antrag -des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 16. März 1982 gemäß § 349 Abs.\n2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Juli 1981 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1) soweit der Angeklagte wegen Herbeiführens einer\nSprengstoffexplosion verurteilt worden ist;\n\n2) im Ausspruch der Gesanmtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer ist einerseits überzeugt, der\nAngeklagte habe den Sprengkörper auf den Parkplatz werfen\nwollen (UA S. 9, 13), andererseits, er habe gewußt, daß\nihm dies nicht gelingen könne (UA S. 10, 16). Eine Auslegung des Urteils dahin, der Angeklagte habe ursprünglich\nbis zum Parkplatz werfen wollen, später, nach Ortsbesichtigung, aber eingesehen, daß das infolge der örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sei, ist nicht möglich.\nNach den Feststellungen lagen das Wollen, bis zum Parkplatz\nzu werfen, und das Wissen, dies sei unmöglich, im Augenblick des Wurfes gleichzeitig beim Angeklagten vor.\n\nBeides ist nicht miteinander zu vereinbaren. Wußte\nder Angeklagte, daß der geworfene Sprengkörper notwendigerweise in der Passage oder im Hofraum explodieren werde\n(UA S. 16), so konnte er, als er warf, nur eben dies\n\"wollen\". Daß der Sprengkörper trotzdem bis zum Parkplatz gelangen werde, konnte er allenfalls wünschen oder\nhoffen, freilich mit dem gleichzeitigen Wissen um die\nUnerfüllbarkeit des Wunsches.\n\nEs handelt sich hier nicht nur um sprachliche Ungereimtheit; vielmehr ist nicht auszuschließen, daß die\nwidersprüchliche Feststellung Ausfluß unklarer Überzeugungsbildung ist. Das Urteil kann hierauf beruhen, insbesondere\nim Hinblick auf § 311 Abs. 4 StGB. Deshalb kann die Verurteilung insoweit - und der Ausspruch der Gesamtstrafe -\nnicht bestehen bleiben.\n\nIn neuer Verhandlung werden die Vorstellungen des Angeklagten im Augenblick des Wurfes zu klären sein. Falls\nhierbei eine Rolle spielt, ob der Angeklagte den Maschendrahtzaun, der den Parkplatz vom Hof abgrenzt, gesehen\nhat, wird das zu ermitteln sein. Von Bedeutung kann auch\nwerden, ob auf dem Parkplatz Fahrzeuge abgestellt waren;\ndas ist bisher nicht erörtert.\n\nFalls sich auch in neuer Verhandlung ergibt, daß\nder Angeklagte die Gefährdung vorsätzlich verursacht hat,\nwird der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt,\nmehr Beachtung zu schenken sein als bisher. Insbesondere\nwird hierbei zu bedenken sein, daß zur Explosion gebrachtes\nSchwarzpulver bei entsprechender Verdämmung zwar erhebliche\nKraft entfalten kann, insgesamt aber doch, zumal in einer\nMenge von \"ca. 4O Gramm\" (UA S. 8), zu den weniger gefährlichen Explosivstoffen zählt.\n\n[5\n\nII. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Auszuschließen ist auch, daß sich die\naufgehobene Verurteilung auf die gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 6\nWaffengesetz verhängte Einzelstrafe ausgewirkt hat.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-16/1-str-684-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-16/1-str-684-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.052958+00:00"}}