{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-16_1_StR_35_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-16","aktenzeichen":"1 StR 35/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 35/82 BESCHLUSS\n183.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Mehned K ER aus\n\nROH - GE, seboren an EEE 1950 in\n\nEEE (Suzosiawien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n“e\n\n-2- ac\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16. März 1982 gemäß § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 14. Oktober 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\" Schon die Sachrüge muß zur Aufhebung des Urteils führen.\nAuf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.\nDie Strafkammer ist zu der Feststellung gelangt, daß die\nFähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, daß die Strafkammer\nauf Grund zutreffender Erwägungen zu dieser Feststellung\ngelangt ist.\n\nSchon die Feststellungen zum Ausmaß der alkoholischen\nBeeinflussung zur Tatzeit sind unvollständig. Das Tat-\n\ngeschehen lag zwischen 5.00 und 8.00 Uhr. Die um 12.10 Uhr\n\nentnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration\nvon etwa 1,5 %o. Für die Tatzeit hat die Strafkammer eine\nBlutalkoholkonzentration von \"über 2 %o\" angenommen. Es\nbleibt dabei unklar, mit welchen Werten die Rückrechnung\nvorgenommen worden ist. Legt man den höchstmöglichen\nAbbauwert von etwa 0,29 %o je Stunde (BGH VRS 23, 209,\n211) zugrunde, ergibt das für 5.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,53 %o und für 8.00 Uhr eine\n\nSolche von etwa 2,66 %o. Genaue Feststellungen zur\nTatzeit und zu dem für den Angeklagten anzunehmenden\nindividuellen Abbauwert sind nicht getroffen worden.\nFalls solche Feststellungen nicht möglich waren,\n\nhätte von den für den Angeklagten günstigsten Werten\nausgegangen werden müssen. Das hätte zur Annahme einer\nBlutalkoholkonzentration von über 3 %0 zur Tatzeit\ngeführt.\n\nBei einem so hohen Blutalkoholgehalt muß geprüft\nwerden, ob der Täter schuldunfähig war (BGH bei\nHoltz MDR 1976, 632, BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 -\n2 StR 168/59, vom 10. April 1973 - 1 StR 607/72 und\nvom 5. August 1981 - 2 StR 202/81). Es gibt jedoch\nkeinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß\nJeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von\nmehr als 3 %o schuldunfähig ist (BGH GA 1974, 344;\nvgl. BGH Vers.R. 1965, 656). Insbesondere bestehen\nauch aus medizinischer Sicht keine Anhaltspunkte für\ndie Aufstellung einer solchen festen Norm (Nachweise\nin BGH, Urteil vom 23, Mai 1978 - 1 StR 131/78),\nvielmehr ist erhöhtes Gewicht auf die Prüfung aller\näußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens\nund der Persönlichkeitsverfassung zu legen. Daher\nkönnen auch bei einer über 3 %0 liegenden Blutalkoholkonzentration bei alkoholgewöhnten Tätern die Umstände\ndes Einzelfalls ergeben, daß die Anwendung von § 20\nStGB nicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom\n\n24. August 1976 - 1 StR 459/76 und vom 23. Mai 1978\n- 1 StR 131/78).\n\nNoch sorgfältiger ist bei einer solchen Sachlage die\nFrage zu prüfen, ob die Anwendung des § 21 StGB in\nBetracht kommt. Die dazu von der Strafkammer angestellten\nErwägungen sind unzulänglich, Insoweit heißt es in\n\n‚od\n\nAL\n\ndem angefochtenen Urteil lediglich, der Angeklagte\n\nsei, was seine Situation anbetraf, voll orientiert\ngewesen und habe dementsprechend planmäßig und überlegt gehandelt (UA S. 4 oben und UA S. 8), oder er habe\nkeinerlei besondere Ausfallserscheinungen gehabt,\nsondern sei stets orientiert gewesen und habe stets\ngewußt und gewollt, was er tat, habe sein Unrecht\nerkannt und wäre jederzeit in der Lage gewesen, anders\nzu handeln (UA S. 14).\n\nWorauf sich diese Feststellungen stützen, bleibt\nunklar. Insbesondere bleibt aber außer Betracht,\n\ndaß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nplanmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das\nTatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung\ndes Hemmungsvermögens entgegenzustehen braucht (BGHSt\n1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR\n1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Beschlüsse vom\n3, Dezember 1980 -2 StR 257/80 und vom 11. Juni 1981\n\n-1 StR 14/81 sowie Urteil vom 7. Oktober 1981 -\n\n2 StR 356/81). Da sich erfahrene, alkoholgewohnte\nTrinker meist auch im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten können (vgl.\nRauch in Handwörterbuch der Rechtsmedizin, 1974, Bd.\n\nII S. 219 1.Sp.), obgleich ihr Hemmungsvermögen\nmöglicherweise schon fortgefallen oder erheblich\nbeeinträchtigt ist, kann es im vorliegenden Fall\nzweifelhaft sein, ob das planvolle, folgerichtige\n\nund situationsangepaßte Verhalten des Angeklagten\n\nohne weiteres ein brauchbares Anzeichen für das Fehlen\neiner erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit sein konnte. Diesem Gesichtspunkt ist erkennbar keine Beachtung geschenkt worden.\n\nAuf diesem sachlich-rechtlichen Mangel kann das Urteil\nberuhen.\n\nDer neue Tatrichter wird sich darum bemühen müssen,\ngenauere Feststellungen zur Tatzeit und zum individue]\nAbbauwert beim Angeklagten zu treffen und - wenn das\nnicht möglich ist, unter Zugrundelegung der für den\nAngeklagten günstigsten Werte - die notwendigen Erwägungen über die gesamten inneren und äußeren Aspekte\ndes Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung\ndes Angeklagten anzustellen und dabei auch gegebenenfalls eine Alkoholgewöhnung des Angeklagten in Rechnur\nzu stellen haben.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-16/1-str-35-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-16/1-str-35-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.033638+00:00"}}