{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-16_1_StR_115_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-16","aktenzeichen":"1 StR 115/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PLA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nAb ß\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Selahattin S DB aus Ve u,\ngeboren am EB 1933 in TB (Türkei), zur Zeit in\nHaft,\n\n- Sachbezeichnung: Sb Ali u.a.-\n\nwegen Anstiftung zum Totschlag\n\nFT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16. März 1982 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Selahattin Sg\nwird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 19. Oktober 1981, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Der Angeklagte rügt zu Recht einen Verstoß gegen §§ 230,\n247, 338 Nr. 5 StPO,\n\nAusweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung\nvor dem Landgericht hat das Gericht beschlossen, daß der\nAngeklagte sich während der Vernehmung des Zeugen Yigit\nMb aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat, weil zu\nbefürchten ist, daß der Zeuge in seiner Gegenwart nicht\ndie Wahrheit sagen werde, Der Angeklagte wurde sodann aus\ndem Sitzungssaal entfernt. Der Zeuge wurde daraufhin vernommen und anschließend vereidigt. Nach einer Pause wurde\nder Angeklagte wieder hereingerufen und über das Wesentliche der Aussage des Zeugen unterrichtet.\n\nDieses Verfahren war fehlerhaft. Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal war nur für die Zeit der\nVernehmung des Zeugen zulässig, nicht auch für die Ver-\n\nhandlung über die Vereidigung und für die Vereidigung des\nZeugen selbst. Die Vereidigung gehört nicht zur Vernehmung,.\nDer Ausnahmecharakter der Vorschrift des 8 2,7 StPO gestattet keine ausdehnende Auslegung. Dem Angeklagten hätte,\nnachdem er über das Wesentliche der Zeugenaussage unterrichtet worden war, Gelegenheit gegeben werden müssen,\nFragen an den Zeugen zu richten und zur Vereidigung Anträge zu stellen. Das ist nicht geschehen, Darin liegt ein\nabsoluter Revisionsgrund (BGHSt 26, 218, 219).\n\nDieser wird nicht dadurch behoben, daß der Zeuge am folgenden Verhandlungstag noch einmal in Anwesenheit des Angeklagten vernommen worden ist und sich anschließend auf\n\nden bereits geleisteten Eid berief (S. 346 d.A.). Denn\n\nda der Eid bereits in Abwesenheit des Angeklagten geleistet\nwar, hatte der Angeklagte jedenfalls hinsichtlich der\nersten Vernehmung keinerlei Möglichkeit, auf eine denkbare\nNichtvereidigung hinzuwirken,\n\nEs liegt auch keine der Fallgestaltungen vor, bei denen\n\nmit Rücksicht auf die Wahrung der Interessen des Angeklagten davon ausgegangen werden kann, daß es sich bei dem in\nAbwesenheit des Angeklagten abgewickelten Verfahrensabschnitt um einen nicht wesentlichen Vorgang der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. BGHSt 22, 289, 297; BGH, Urtei.\nvom 18. Januar 1978 - 2 StR 603/77 - bei Holtz MDR 1978, 46\nund Urteil vom 24. Januar 1978 - 1 StR 731/77 -).\n\n7\n\nAuf die weitere Rüge der Inaugenscheinnahme der Tatwaffe\n\nin Abwesenheit des Angeklagten sowie auf die Sachrüge kommt\nes danach nicht mehr an.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-16/1-str-115-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-16/1-str-115-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.016615+00:00"}}