{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-11_1_StR_33_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-11","aktenzeichen":"1 StR 33/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 33/82 BESCHLUSS\n413,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bandarbeiter Wilhelm P EB zus\n“OR. zcboren ar EEE 1955 in\nCE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 11. März 1982\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II von\n\n29. Juli 1981 mit den Feststellungen auigehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. Januar 1982 ausgeführt:\n\n\"Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der\nÖffentlichkeit der Hauptverhandlung nach § 169\nGVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO dringt durch.\n\nDie Revision behauptet, in der Verhandlung vom\n27. Juli 1981 sei nach einem Ausschluß der\nÖffentlichkeit, der für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Gabriele PB peschlossen worden war, der Zeitraum des Öffentlichkeitsausschlusses auf weitere Verhandlungsabschnitte ausgedehnt worden, ohne daß ein\nweiterer Ausschließungsbeschluß ergangen wäre.\n\nDiese Behauptung wird durch den Inhalt der\nSitzungsniederschrift, auf den sich die Revision beruft, bestätigt. Dort heißt es nach\ndem beschlossenen Ausschluß der Öffentlichkeit:\n\n74\n\n\"Der (2.) Beschluß wurde ausgeführt. Die Zuhörer\nverließen den Sitzungssaal.\"\n\nSodann wurde die Zeugin Gabriele PB zur\nSache vernommen. Die Beweisaufnsiime wurde anschließend durch die Vernehmungen der Ehefrau\n\nund der Mutter des Angeklagten als Zeuginnen\n\nsowie mit den Vernehmungen der Sachverständigen\nDipl. Psychologin Po una Pro:. vr. vg\nfortgesetzt. Nach einem rechtlichen Hinweis des\nVorsitzenden und dem Antrag der Sitzungsvertreterir\nder Staatsanwaltschaft auf Beschränkung des Verfahrens nach § 154 a StPO bzw. auf vorläufige Einstellung bezüglich eines Teiles des Anklagevorwurfes nach §§ 154 Abs. 2 StPO wurde die Beweisaufnahme vom Vorsitzenden für geschlossen er-\n\nklärt.\n\nEinen Vermerk darüber, daß nach der Vernehmung der\nZeugin Gabriele PB die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden sei, enthält die Niederschrift\nnicht (vgl. Bl. 276, 277 Bd. II d.A.).\n\nDa die Beachtung dieser wesentlichen Förmlichkeit\nnach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Protokoll\nbewiesen werden kann, dürfen die dienstlichen\nÄußerungen des Vorsitzenden, der Protokollführerin\nund der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft,\nwonach die Öffentlichkeit nach der Vernehmung der\nZeugin Gabriele PO wiederhergestellt worden\nsei (vgl. Anlagen zu Bl. 364/375 Bd. III d.A.),\nnicht berücksichtigt werden.\n\nDas Urteil muß deshalb schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar im Ganzen, denn der Verfahrensmangel erfaßt das Urteil nicht nur hinsichtlich\neines abtrennbaren Teils, sondern insgesamt.\n\n4\n\nAuf die weiteren Rügen, die im übrigen unbegründet\nsind, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nIn der erneuten Hauptverhkandlung wird der Tatrichter\nbemüht sein müssen, zur Bestimmung des Schuldumfanges\nauch bei Annahme einer fortgesetzter Handlung die\nMindestzahl der einzelnen Teilakte wenigstens annähernd\ndarzulegen.\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung der Jugendkammer (Bl. 321 Bd. II d.A.) „st\naufgrund des Aufhebungsamtrages gegenstanäslos geworden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Ulsaner Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-11/1-str-33-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-11/1-str-33-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.964231+00:00"}}