{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-09_1_StR_872_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-09","aktenzeichen":"1 StR 872/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 872/81 URTEIL\n43\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBranko Josip BD EEE zus TEE, zeboren\n\nam GE ’959 in CD PER (Jugoslawien),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nX3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. März 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHerdegen als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep EEE,\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 1. September 1981\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA123\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges zur Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nhat Erfolg.\n\n1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts genügt\nnicht den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Die den gerügten Mangel enthaltenden Tatsachen sind nicht mitgeteilt.\n\n2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.\n\na) Im Fall II 1 b der Urteilsgründe tragen die\nbisherigen Feststellungen den Schuldvorwurf des Betruges\nnicht. Nach den Urteilsgründen brachte der Angeklagte\nam 26. und 27. Mai 1980 den Teppichhändler Kg nit\nder wahrheitswidrigen Behauptung, er benötige als Raumausstatter zur Ausstattung des neuen Wohnhauses eines\nTübinger Professors eine Auswahl von Teppichen, dazu, ihm\ninsgesamt 44 Teppiche unterschiedlicher Qualität und\nGröße im Gesamtwert von 680.000,-- DM sowie Gegenstände aus\nElfenbein (Schachspiel und eine geschnitzte Figur) im\nGesamtwert von 11.000,-- DM zu überlassen. Der Angeklagte\nhatte \"zu dieser Zeit noch\" vor, die Teppiche sowie die\nGegenstände aus Elfenbein an Händler in Stuttgart gewinnbringend zu verkaufen, den Verkaufserlös abzüglich\nseines Gewinns an KB abzuführen und nicht verkaufte Stücke zurückzugeben (UA S. 7, 8). In der Folgezeit unternahm der Angeklagte entsprechende Verkaufsbemühungen, die er jedoch bereits nach zwei Tagen als\ngescheitert erkannte. Dann entschloß sich der Angeklagte\nwegen des in anderer Sache am 2. Juni 1980 bevorstehenden\nStrafantritts, ins Ausland zu fliehen und die 13 wertvollsten Teppiche sowie die Gegenstände aus Elfenbein\n\nim Anschaffungswert von insgesamt etwa 100.000,-- DM auf\nder Flucht mitzunehmen und für sich zu verwerten. Insgesamt 531 Teppiche brach:;e der Angeklagte am 31. Mai.\nund 1. Juni 1980 an KB zurück, \"um den Zeugen\nKashefi bis zu seiner Flucht in Sicherheit zu wiegen\".\nEr fertigte eine fingierte Skizze von der Wohnung des\nangeblichen Tübinger Professors an, \"um beim Zeugen\nKGB das Vertrauen in seine geschäftliche Integrität\nzu festigen\", und versicherte wahrheitswidrig, der\nProfessor wolle unter den einbehaltenen 13 Teppichen\nund den Gegenständen aus Elfenbein alsbald die endgültige Auswahl treffen. Auch brachte der Angeklagte\nden Zeugen KB dazu, ihm ein Intarsienbild zu überlassen (UA S. 11, Fall II 2 der Urteilsgründe).\n\nDie Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten gegenüber KB u 26./27. Mai 1980 (Fall II\n1 b der Urteilsgründe) und am 31. Mai/1. Juni 1980\n(Fall II 2 d der Urteilsgründe) jeweils als Betrug,\nund zwar als Abschnitte einer natürlichen Handlungseinheit (UA S. 18).\n\nDie Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten am\n26./27. Mai 1980 (Fall II 1 b der Urteilsgründe) als\nBetrug hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar\nhat der Angeklagte durch Täuschung die 44 Teppiche\nsowie die Gegenstände aus Elfenbein in seinen Besitz\ngebracht und die Befugnis zu ihrer Veräußerung erlangt.\nDie Strafkammer geht davon aus, daß er - absprachegemäß -\nnicht verkaufte Stücke zurückgeben oder von verkauften\nStücken den KB gebührenden Erlös abführen wollte.\nInfolgedessen erblickt die Strafkammer den Schaden im\nSinne des § 263 StGB allein darin, daß sich KB durch\ndie Herausgabe der Teppiche und sonstigen Gegenstände vorübergehend des Besitzes und \"damit zugleich der - den Vermögenswert seines Besitzes konkretisierenden - Möglichkeit\nbegeben hat, die Stücke in dieser Zeit anderweitig zu\nverkaufen\" (UA S. 18). Das genügt hier nicht. Auch\n\n£3\n\naus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht,\nwelche wirtschaftlichen Nachteile mit dem - vorübergehenden - Verlust des unmittelbaren 5.sitzes für FD\nim einzelnen verbunden waren. Die allgemeine Erwägung,\n\nes bestehe stets die denkbare Möglichkeit, daß Kunden\nzum Händler kommen und Interesse an bestimmten Waren\nbekunden, die gerade für einige Zeit zur Auswahl weggegeben sind und deshalb nicht vorgelegt werden könzen,\nreicht für die Annahme eines Schadens im Sinne des\n\n§ 263 StGB nicht aus, zumal im Teppichhandel die Weggabe von -— auch größeren - Auswahlposten nicht unüblich\nist. Im Fehlen der Dispositionsmöglichkeit für einige\nTage liegt ein Vermögensschaden nur dann, wenn KE>\nein bestimmbarer Vermögenszuwachs entging (vgl. BGHSt\n\n17, 147, 148). Der innere Tatbestand erfordert in diesem\nFalle, daß der Angeklagte mit einem solchen Schaden\nrechnete und daß er einen diesem Schaden entsprechenden\nVermögensvorteil erstrebte.\n\nb) Der aufgedeckte Rechtsfehler führt hier zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fortgesetzten Betruges.\nDie Strafkammer hat eine fortgesetzte Handlung angenommen,\nobwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Der\nGesamtvorsatz ist zu Unrecht bejaht. Der Entschluß des\nAngeklagten, ins Ausland zu fliehen und die zur Flucht\nfür erforderlich gehaltenen Gegenstände sich jeweils\nbetrügerisch zu beschaffen (UA S. 19), enthält einen\nsolchen Vorsatz nicht, mögen auch einige der Einzelakte\nin der Vorstellung des Angeklagten näher konkretisiert\ngewesen sein.\n\nBr aan\n\nDer Tatrichter hat die von ihm angenommene fortgesetzte Tat insgesamt als besonders schweren Fall des Betruges (§ 263 Abs. 3 StGB) gewertet (UA S. 20). Hierdurch\nkann der Angeklagte beschwert sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Annahme selbständiger Straitaten zu einem für ihn günstigeren Strafausspruch &>-\nführt hätte.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-09/1-str-872-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-09/1-str-872-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.841024+00:00"}}