{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-09_1_StR_842_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-09","aktenzeichen":"1 StR 842/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"iR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 842/81 BESCHLUSS\n23,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Enver T GB zus NG, zeboren\nam (EEE 1960 ir DEE (Türkei), zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nAk\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu Ziffer 5 - auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO am 9. März 1982 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten TB wira\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n14. August 1981 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten T@EMB ist unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit Recht, daß das Landgericht die Jugendgerichtshilfe nicht herangezogen hat.\n\nDer Angeklagte TB war zur Tatzeit 20 Jahre und\nsieben Monate alt. Das Landgericht hätte daher gemäß\n88 107, 38 und §§ 109 Abs. 1, 50 Abs. 3 JCG die Jugendgerichtshilfe beteiligen müssen. Es genügt für sich\nallein nicht, daß der Vorsitzende der Strafkammer am\n\nHauptverhandlungstage vor Beginn der Hauptverhandlung\ndie Jugendgerichtshilfe hat telefonisch vom Termin verständigen lassen. Es ist nicht ersichtlich, daß die\nJugendgerichtshilfe schon vor diesem Telefonanruf mit\nder Sache befaßt worden ist, insbesondere Gelegenheit\n\nzu Erforschungen im Sinne des § 38 Abs. 2 JGG erhalten\nhatte. Dieser Verfahrensverstoß kann mit der Revision\ngeltend gemacht werden (BGH, Beschl. vom 17.2.1982\n\n- 3 StR 484/81 - mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte\nlebt seit 1973 mit seinen Eltern und fünf jüngeren Geschwistern in der Bundesrepublik Deutschland, so daß Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen der deutschen\nJugendgerichtshilfe möglich erscheinen. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, daß die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Einfluß auf die Strafbemessung gehabt hätte.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-09/1-str-842-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-09/1-str-842-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.821142+00:00"}}