{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-02_1_StR_866_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-02","aktenzeichen":"1 StR 866/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"+2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 866/81 URTEIL\n\niR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Otto L uB aus AB. sort geboren\nm EEE 1952, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Kellner Gerald M HE zus Neun - © GE\ngeboren am EEE 955 ir re,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nAL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. März 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEM in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EM pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED :u: EEE fir den Angeklagten\n\nLU,\nRechtsanwalt EB :u:s CGEEEEEEER fir den Angeklagten\n\nME 215 Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 7. August 1981\n\nhinsichtlich des Angeklagten Li im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III\nund die Gesamtstrafe,\n\nhinsichtlich des Angeklagten Mg in\nStrafausspruch\n\n47\n\n- 3 -\n\nJeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n53. Die weitergehende - die Verurteilung des\nAngeklagten Li betreffende - Revision\n\nder Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Lg wegen\nzweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nund vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen eines\nweiteren Vergehens der Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den\nAngeklagten MB wegen eines Verbrechens der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur\nBewährung verurteilt. Mit ihrer auf die Tat vom 17./18.\nJanuar 1981 (Fall III) beschränkten Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den\ninsoweit allein angegriffenen Schuldspruch gegen den\nAngeklagten IQ vetrifft, führt aber zur Aufhebung\nder wegen der Tat vom 17./18. Januar 1981 verhängten Strafen.\n\n-u-\n\nI. 1. Die gegenüber der Verurteilung des Angeklagten LP erhobene Verfahrensrüge, mit der geltend\ngemacht wird, das Landgericht habe versäumt aufzuklären,\nob der Angeklagte Lg von Anfang an Geschlechtsverkehr der Zeugin DB sowohl mit ihm als auch mit\ndem Angeklagten | erzwingen wollte, ist nicht in\nzulässiger Weise erhoben, weil die Beschwerdeführerin\nnicht mitteilt, welcher Beweismittel sich das Landgericht bei der vermißten Aufklärung hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168, 169).\n\n2. Soweit die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch\ngegen den Angeklagten Li in sachlich-rechtlicher\nHinsicht mit der Begründung angreift, das Landgericht\n\nhabe zu Unrecht zwischen den beiden Vergewaltigungen\nTateinheit angenommen, muß die Beanstandung gleichfalls erfolglos bleiben.\n\nDie Strafkammer hat im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung dazu festgestellt, der Angeklagte Lg\nhabe alle sexuellen Handlungen unter Ausnutzung der\nzum Tatbeginn vorgenommenen und im Verlauf des Geschehens erneuerten Gewaltanwendung ausgeführt (UA\nS. 40). Zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs auch\ndurch Mg habe er sich entschlossen, um seine\neinmal entfachte sexuelle Begierde weiter auszuagieren (UA S. 15). Wenn damit auch offen bleibt,\nob Liehr von vornherein beabsichtigte, auch Mg\nin das Tatgeschehen einzubeziehen, so werden doch\ndie beiden Teilakte der Tat durch die fortdauernde\nGewaltauswirkung als Teil der tatbestandlichen Aus-\n\ndid\n\nführungshandlungen und die andauernde geschlechtliche\nErregung des Angeklagten Li verbunden (vgl. BCH,\nUrteil vom 12. August 1954 - 1 StR 387/54).\n\nII. Dagegen dringt die Revision der Staatsanwaltschaft durch, soweit sie sich gegen die Annahme\neines minder schweren Falles der Vergewaltigung und\nsexuellen Nötigung zu Gunsten der Angeklagten Li\n\nund MB wendet.\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder\nschweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß\nvorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches\ndie Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Für die Prüfung dieser Frage ist eine\nGesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und\nentlastenden Umstände erforderlich (vgl. BGHSt 26,\n97, 98; BGH GA 1976, 303, 304). Dabei kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\ninfolge alkoholischer Beeinflussung allein Anlaß für\ndie Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt\n16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979\n- 4 StR 522/79 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 104).\n\nDas Landgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen, hat jedoch im Rahmen seiner Würdigung jeweils\nnur zu Gunsten der beiden Angeklagten sprechende Unstände - insbesondere das vorausgegangene Verhalten\nder Geschädigten und die erheblich verminderte\nSteuerungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses - angeführt.\n\n-6 -\n\n1. Demgegenüber sind jedoch vor allem hinsichtlich des Angeklagten Li in Rahmen der Sachverhaltsdarstellung zahlreiche Umstände festgestellt, die seine\nTat in einem ungünstigeren Licht erscheinen lassen. Er\nhat nicht nur selbst die Geschädigte vergewaltigt und\nmit ihr gewaltsam den Mundverkehr ausgeübt, sondern\nihr weiter Geschlechtsverkehr und sexuelle Handlungen\nmit Mb abgenötigt. Lg hat die Frau auch massiv\nmißhandelt, indem er ihr Fußtritte versetzte und mit\neinem Büstenhalter auf sie einschlug (UA S. 16);\nferner zwang er während der sich über einen längeren\nZeitraum hinziehenden Tat die Zeugin, die schließlich\ntotal verängstigt war (UA S. 17), auf allen Vieren\ndurch das Zimmer zu kriechen und an Schmutzwäsche\nzu riechen (UA S. 16). Auf alle diese Umstände,\ndie auch im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung\nnur sehr knapp angesprochen werden (UA S. 46), geht\ndas Landgericht bei seiner Erörterung, ob jeweils\nein minder schwerer Fall anzunehmen sei, nicht ein;\nauch wird nicht festgestellt, daß die die Tatausführung kennzeichnenden Umstände gerade Folge der\nverminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten waren\n(vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 401). Damit kann\njedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die\nStrafkammer die von ihr festgestellten erschwerenden Umstände nicht umfassend in ihre Abwägung einbezogen hat; daß allein erheblich verminderte Schuldfähigkeit Anlaß für die Annahme eines minder schweren\nFalles sein kann, entbindet nicht von einer umfassenden Prüfung und Erörterung. Der Strafausspruch gegen\nden Angeklagten LBkann daher hinsichtlich der\nwegen der Tat vom 17./18. Januar 1981 verhängten\nEinzelstrafe sowie der Gesamtstrafe keinen Bestand haben.\n\n7\n\n- 7 -\n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten MV ser\nsich weitgehend passiv verhalten und selbst keine\nGewalt ausgeübt hat (UA S. 16 - 18), liegen demgegenüber zwar nur weniger gewichtige Erschwerungsgründe vor. Doch war auch ihm nicht entgangen, daß\nGisela BB von Ih nassiv mißnandelt worden\nwar und daß sie vor Schmerzen geschrien hatte (UA\nS. 16). Auch während des von MB ausgeübten Geschlechtsverkehrs schlug Lg auf die nun total\nverängstigte Frau ein (UA S. 17), die neben dem\nkurzzeitig dauernden Geschlechtsverkehr auch das\nGlied des Angeklagten Mg in den Mund nehmen\nund an seinem After lecken mußte. Auch hinsichtlich\ndes Angeklagten Mb kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei einer\numfassenden Prüfung der dafür und dagegen sprechenden Umstände zur Verneinung minder schwerer Fälle\nder Vergewaltigung und sexuellen Nötigung gekommen\nwäre. Daher ist auch die gegen MB verhängte\nStrafe aufzuheben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPikart Herdegen Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-02/1-str-866-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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