{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-02_1_StR_55_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-02","aktenzeichen":"1 StR 55/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dä\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 55/82 BESCHLUSS\n18\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Wolfgang L ui\n\naus Kun / EEE, geboren am EEE 1955 in Su,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nBla\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 2. März 1982\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten\nvom 21. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine als Schwurgericht zuständige\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag vom 5. Februar 1982 wie folgt begründet:\n\n\"Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\nSie beanstandet, daß die Strafkammer die getroffenen Feststellungen unter anderem auch\nauf die zeugenschaftlichen Bekundungen des\nPsychiaters Dr. VB gestützt habe. Dr.\nVogel sei indessen in der Hauptverhandlung nur als Sachverständiger gehört, über\nseine Vereidigung dementsprechend auch nur\nnach § 79 StPO befunden worden. Dadurch\nseien die §§ 261 und 59 StPO verletzt.\nHierzu ist in tatsächlicher Hinsicht aus\nder Sitzungsniederschrift festzustellen,\ndaß der Sachverständige Dr. VB erschienen\n\n- 3 -\n\nwar (Bl. 230 Bd. II dA), als Sachverständiger\nbelehrt wurde (Bl. 230 R Bd. II dA), sein\nGutachten erstattete und gemäß § 79 StPO\nunvereidigt blieb, nachdem Anträge zur\nVereidigung nicht gestellt worden waren\n\n(Bl. 237 Bd. II dA).\n\nIn den Urteilsgründen heißt es im Anschluß\nan die inhaltliche Wiedergabe der Aussage\ndes Zeugen KOK Be über die Aussagen des\nAngeklagten im Vorverfahren:\n\nAuch bei seiner Exploration am 29. und\n30.4.1981 im BKH durch den\nSachverständigen Dr. V erwähnte\nder Angeklagte nach dessen Bekundungen,\ner und seine Ehefrau hätten dann im\nSchlafzimmer nichts mehr miteinander\ngesprochen, nach dem Zubettgehen habe\nman sich wütend den Rücken zugedreht,\ner habe das Licht gelöscht; nach 2 -\n\n3 Sekunden habe er die Strumpfhose\ngepackt, mit beiden Händen ergriffen,\num den Hals seiner Frau gelegt und\nzugezogen.\n\nDie Kammer ist auf Grund dieser Bekundungen des Zeugen KOK und des\nSachverständigen Dr. V davon überzeugt, daß der Angeklagte nicht bis\nunmittelbar vor der Tat mit seiner\nEhefrau einen heftig, möglicherweise\nsogar beleidigend geführten Streit\nhatte, bei dem unter Umständen sogar\nTätlichkeiten ausgetauscht wurden.\nWäre dies der Fall gewesen, hätte\n\ner es - nachdem er nach seiner Vorführung zum Ermittlungsrichter am\n5.2.1981 nunmehr wußte, daß er in\nHaft bleiben würde - bei seinen Nachvernehmungen durch den Zeugen KOK\n\n_u_ 0\n\nBB an 9.2.1981 und am 24.2.1981\nangegeben. Es hätte zu diesem Zeitpunkt kein Grund mehr dazu für ihn\nbestanden, sich zu Unrecht stärker\n\nzu belasten, um dadurch in Haft zu\nkommen bzw. zu bleiben. Statt dessen\nist er nach den glaubhaften Aussagen\ndieses Zeugen bei beiden Nachvernehmungen dabei geblieben, mit seiner\nEhefrau keinen Streit gehabt und sie\ninsbesondere nicht geschlagen zu haben.\nAuch bei seiner Exploration durch den\nSachverständigen Dr. VB räunte er\nzwar eine Aussprache mit seiner Frau\nüber das Problem der von dieser angestrebten Trennung ein, verneinte aber\neinen Streit im eigentlichen Sinne und\nblieb dabei, unmittelbar vor dem Zubettgehen mit seiner Frau nicht mehr gesprochen zu haben. Schließlich hat auch\nder gegen 2,20 Uhr am Tatort eingetroffene Zeuge PM Rp bekundet, der Angeklagte habe ihm nichts von einem Streit\nmit seiner Ehefrau erzählt.\n\nDie Kammer ist auch davon überzeugt, daß\nder Angeklagte seine Ehefrau nach Auslöschen des Lichtes angriff, als diese\nihm den Rücken zukehrte. Dies beweisen\nsowohl die von dem Sachverständigen\n\nDr. V bekundeten, ihm gegenüber\nhierzu gemachten Angaben des Angeklagten, als auch die von dem Angeklagten\nselbst eingeräumte Tatsache, daß sein\nAngriff für seine Ehefrau völlig überraschend kam und sie sich dagegen nicht\nwehrte, \"\n\nHiernach ist die Rüge der Revision begründet.\nIhrem Erfolg steht nicht entgegen, daß der\nSachverständige bei der Wiedergabe der ihm\n\nvom Angeklagten gegebenen Schilderung des\nTatgeschehens keine zusätzlichen Belastungstatsachen bekundet hat, die nicht schon durch\n\ndie Aussage des KOK BB in die Hauptverhandlung\n\n-5-\n\neingeführt worden waren. tBekundungen eines\nSachverständigen über das, was ihm der zu\nbegutachtende Zeuge (oder Angeklagte) oder\neine dritte Auskunftsperson auf Befragen\naußerhalb der Hauptverhandlung über das\nTatgeschehen mitgeteilt hat, dürfen in\n\njedem Falle, also auch dann, wenn sie\n\nkeine neuen oder anderen Aussagen widersprechende Tatsachen zum Gegenstand haben,\nnur dann der Urteilsfindung zugrunde gelegt\nwerden, wenn der Sachverständige insoweit\n\n- falls zulässig (vgl. BGHSt 13, 1 Rechtssatz 2) - als Zeuge gehört und vereidigt\nworden ist. Entscheidend für die Notwendigkeit der Vernehmung des Sachverständigen\nals Zeugen ist nur, ob er (vom Hörensagen)\nBeweiserhebliches zum Tatgeschehen bekundet.\nDas kann nicht nur dann der Fall sein, wenn\nseine Aussage neue, von anderen Zeugen nicht\noder anders bekundete Einzelheiten enthält,\nsondern auch dann, wenn sie mit deren Aussagen\nübereinstimmt, gleichwohl aber vom Richter mit\nzur Überzeugungsbildung herangezogen wird\"\n(BGHSt 13, 250, 251).\n\nDie Urteilsgründe beruhen auch auf der Aussage des\nSachverständigen über das ihm vom Angeklagten\n\nbei der Untersuchung Berichtete. Das Gericht\nstellt ersichtlich darauf ab, daß der Angeklagte\nnicht nur gegenüber dem KOK BB, sondern auch\ngegenüber dem Sachverständigen den Tatablauf\n\nwie festgestellt geschildert hat, welcher der\n\n-6- 0\n\nEinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung widerspricht. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, \"daß sein Angriff\nfür seine Ehefrau völlig überraschend kam und\nsie sich nicht dagegen wehrte\" (UA S. 27).\nDiese Angabe ist auch mit dem vom Angeklagten\nin der Hauptverhandlung geschilderten Tatablauf vereinbar.\n\nDa sich der gerügte Verfahrensverstoß unmittelbar zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, kann\nder Schuldspruch wegen Mordes keinen Bestand haben.\n\nAuf die allgemein erhobene Sachrüge kam es danach\nnicht mehr an.\"\n\nDie Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu.\nDer Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Aus\nihnen ergibt sich die von ihm getroffene Entscheidung.\n\nPikart Herdegen Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-02/1-str-55-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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