{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-03-02_1_StR_32_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-03-02","aktenzeichen":"1 StR 32/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B46\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 32/82 BESCHLUSS\nIN.\n\nin der Strafsache\n\n1. die Krankenschwester Laini Shela L EEE aus\n\nBB. seboren zrı :°;5 ir xp (Zeire),\n2. die Krankenschwester Evermey M GB =:\n\nNEED, zeboren sn EB 35° in SC (Rnodesien),\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln n. a.\n\n5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu Ziffer 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 2. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2? und L\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1,\n\n3.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n30. September 1981 hinsichtlich beider\nAngeklagter |\n\na) in Fall I 2 der Urteilsgründe (Tat vom\nDezember 1980) im Strafausspruch\n\n. b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob das unerlaubte Handeltreiben\nmit dem für Kokain gehaltenen Novocain zur Vollendung\ngediehen ist (vgl. BGHSt 6, 246); durch die Annahme\n\neines untauglichen Versuchs (bzw. der Beihilfe hierzu)\nsind die Beschwerdeführerinnen jedenfalls nicht\nbeschwert. Das gleiche gilt für Rechtsfehler, die den\nSchuldspruch der Angeklagten MW >=treffen. Das\nLandgericht hat hinsichtlich des Erwerbs von ! kz Marihuana im September 1989 und des Verkaufs von 100 &\ndieses Stoffes im Dezember 1980 unzutreffend Tateinheit\nangenommen und die der Mitangeklagten beim Absatz von\n300 g Marihuana im September 1980 geleistete Beihilfe\noffenbar in dem eigenen täterschaftlichen Handeltreiben\nmit Marihuana aufgehen lassen (vgl UA S,. 15/16).\n\nDiese rechtliche Würdigung ist fehlerhaft, beschwert\naber die Verurteilte nicht. Eine Berichtigung des\nSchuldspruchs kann entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht mehr vorgenommen werden, weil sie vier\nselbständige Handlungen ergeben müßte (nämlich in Fall 1:\nErwerb von Marihuana in Tatmehrheit mit Beihilfe zum\n‘Handeltreiben mit Marihuana; in Fall 2: Beihilfe zum\nversuchten Handeltreiben mit \"Kokain\" in Tatmehrheit\nmit Handeltreiben mit Marihuana) und damit die Zuordnung\nder beiden Einzelstrafen unverständlich erscheinen lassen\nwürde,\n\nDagegen haben die Rechtsmittel im Strafausspruch teilweise Erfolg. Das Landgericht hat bei der zweiten Tat einen besonders schweren Fall im Sinn von § 11 Abs. LS. 2\nNr. 5 BtMG a. F. angenommen und dabei verkannt, daß die-\n\nses Regelbeispiel den Besitz oder die Abgabe eines Stoffes\nvoraussetzt, der ein Betäubungsmittel im Sinn von § 1 BtMG\na. F..ist. Dies ergibt sich einmal aus dem Wortlaut, zum\nanderen aus dem Zweck der Vorschrift, die ein besonders\ngefährliches Verhalten erfassen soll. Dieser Rechtsfehler\nhat sich auf die Strafzumessung im Fall 2 und somit auch\nbei der Bildung der Gesamtstrafe zu Ungunsten beider\n\n75T\n-u_\n\nAngeklagter ausgewirkt. Zwar kann auch beim Fehlen eines\nRegelbeispiels ein unbenannter besonders schwerer Fali\nim Sinn von § 11 Abs. 4 Satz 1 BtMG a. F. gegeben sein.\nDessen Bejahung erfordert jedoch eine zusammenfassende\nAbwägung aller wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände, die für jeden Tatbeteiligten gesondert vorzunehmen ist (vgl. Schmidt MDR 1979, 884, 886; 1980,\n969, 971; Körner NStZ 1981, 16, 18; Schoreit NStZ 1982,\n63, 65 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Cesamtwürdigung kann vom Senat nicht nachgeholt werden, weil\nsie dem Tatrichter vorbehalten ist.\n\nDie Angriffe auf die Strafaussprüche im Fell 1 sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nVRiBGH Pikart\n\nist wegen Urlaubs\nan der Unterschrift\nverhindert\n\nHerdegen Herdegen Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-02/1-str-32-82","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-02/1-str-32-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.538023+00:00"}}