{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-02-16_1_StR_371_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-08-03","aktenzeichen":"1 StR 371/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":">\n\n38\n\nStPO 1975 § 261\n\nEine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft,\nwenn ihr das Tatgericht einen nicht begründbaren\n\nErfahrungssatz zugrunde legt.","text_plain":"3\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\n>\n\n38\n\nStPO 1975 § 261\n\nEine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft,\nwenn ihr das Tatgericht einen nicht begründbaren\n\nErfahrungssatz zugrunde legt.\n\nBGH, Urt. v. 3. August 1982 - 1 StR 371/82 - LG-SchwG Konstanz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 371/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAnton G EEE zus SEE, geboren an EEE 1394\nin CB (Jugoslawien),\n\nwegen Mordes\n\nPs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 3, August 1982, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Gribbohm,\nDr. Schikora,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEW zus EEE aıs Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n\n16. Februar 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes Mordes freigesprochen. Hiergegen wendet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen lebte der Angeklagte in\nWohngemeinschaft mit seiner 35 Jahre älteren Freundin\nJustina RB. Frau RED wurde am Vormittag\ndes 20. Februar 1981 in ihrer Wohnung von fremder\nHand getötet, und zwar durch Strangulieren mit einer\nSchnur, Kabel, Band oder ähnlichem. Der Angeklagte\nbestreitet die Tat. Er war zwar in einem Zeitraum,\nder als Tatzeit in Betracht kommt, mit dem Opfer\nzusammen, wollte sich auch von Frau RB trennen\nund ist von impulsiver und gewalttätiger Natur. Das\nLandgericht hielt jedoch seine Überführung auf Grund\nder vorhandenen Indizien nicht für möglich. Im Vordergrund der Beweiswürdigung standen Herkunft und Bedeutung von zwei parallelen roten, etwa vier\nMillimeter breiten Striemen auf den Handrücken\ndes Angeklagten, die am Nachmittag des Tattages\nsichtbar wurden und jeweils an der Handaußenkante\nund zwischen Daumen und Zeigefinger besonders ausgeprägt waren und deren Breite der Strangulationsfurche am Halse des Opfers entsprach. Diese Spuren\nkonnten dadurch entstanden sein, daß der Angeklagte\ndas Strangulationswerkzeug während der Drosselung\num seine Hände geschlungen hielt. Der Angeklagte\nselbst hat die Herkunft der Spuren auf verschiedene\nandere Weise zu deuten versucht; das Landgericht\nist ihm nicht gefolgt. Es meint jedoch, daß die\nStriemen die Täterschaft des Angeklagten nur dann\nbeweisen könnten, wenn als Erfahrungssatz gesichert\nwäre: \"Wer auf seinem Handrücken Spuren zeigt, die\n\nPo\n\nsich zwanglos als von einem Strangulationsinstrument\nverursacht erklären lassen, und wer diese Spuren\nnicht harmlos erklären kann, der hat stranguliert.\"\nEinen solchen Erfahrungssatz gebe es nicht (UA S. 8).\n\nDiese Begründung begegnet durchgreifenden\nBedenken. Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei,\nweil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag,\nso ist das zwar grundsätzlich hinzunehmen. Die Überzeugungsbildung kann vom Revisionsgericht jedoch dann\nbeanstandet werden, wenn der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt\nhat, wenn die Beweiswürdigung unklar, widersprüchlich\noder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte\nErfahrungssätze verstößt, oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (BGH VRS 24, 207, 210;\n39, 103, 104; BGH, Urt. vom 21.6.1978 - 2 StR 46/78 -\nbei Holtz MDR 1978, 806; vom 26.1.1982 - 4 StR 661/81;\n31.3.1982 - 2 StR 783/81; 22.4.1982 - 4 StR 120/82;\n17.5.1982 - 2 StR 118/82). Mit Recht beanstandet die\nRevision, daß das Landgericht das Zustandekommen seiner\nÜberzeugung von einer rechtlich nicht erforderlichen\nVoraussetzung abhängig gemacht hat. Der Beweiswert der\nStriemen besteht unabhängig von der Existenz des vermißten und in der Formulierung, die ihm das Tatgericht\ngegeben hat, nicht begründbaren Erfahrungssatzes. Aus\nihnen können ohne weiteres dem Angeklagten nachteilige\nSchlüsse gezogen werden (BGHSt 10, 208, 210; 26, 56, 63).\nOb diese für die Verurteilung ausreichen oder durch\nandere Indizien entkräftet werden, ist eine andere\nFrage; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt\nauch für den mittelbaren Beweis.\n\n-5- +5\n\nEs erscheint auch heute noch möglich, die Entstehung der Striemen aufzuklären; sie sind am Tattag\nvon einem Arzt in Augenschein genommen, vermessen\nund fotografiert worden. Ohne den Versuch weiterer\nAufklärung und ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte durfte die Strafkammer nicht zu Gunsten des\nAngeklagten unterstellen, daß andere Entstehungsursachen als kräftiges Ziehen an einer um die\nHände gewickelten Schnur nicht ausgeschlossen werden\nkönnen (UA S. 8), obgleich diese Ursache ins Auge\nspringt und im Wege des Selbstversuchs mühelos bestätigt worden ist, andere vom Angeklagten vorgeschützte Ursachen als widerlegt angesehen wurden\nund weitere nicht erkennbar sind (vgl. BGH, Urt.\nvom 23.8.1977 - 1 StR 159/77 - bei Holtz MDR 1978,\n108). Wenn die Verteidigung hierzu ausführt, der\ngerichtsmedizinische Sachverständige habe in der\nHauptverhandlung \"die ganze Breite der möglichen\nDeutungen\" eingehend erläutert und mit Tests belegt,\nso hat dies jedenfalls in der schriftlichen Beweiswürdigung keinen Niederschlag gefunden; das angefochtene Urteil wäre insoweit in einem wesentlichen Punkt\nlückenhaft.\n\nDie Sache bedarf deshalb der neuen Verhandlung\nund Entscheidung. Weil schon die Sachbeschwerde\nErfolg hat, braucht auf die Verfahrensrüge nicht\nmehr eingegangen zu werden.\n\nMit der Aufhebung des Urteils wird die sofortige\nBeschwerde gegen die Entschädigungsanordnung\ngegenstandslos,\n\nHerdegen Kuhn Gribbohm\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-03/1-str-371-82","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-03/1-str-371-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.206802+00:00"}}