{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-02-10_1_StR_381_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1987-01-08","aktenzeichen":"1 StR 381/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine Ersatzzustellung nach § 37 Abs. 1 StPO, § 181\nAbs. 1 1. Alt. ZPO an den Lebensgefährten des Zustellungsadressaten, der allein mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, ist unwirksan,.\n\nEGH, Beschl. v. 8. Januar 1987 - 1 StR 381/86 - AG Stuttgart\nLG Stuttgart\nOLG Stuttgart","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nBGHSt: 3a\n\nStPO 1975 § 37 Abs. 1;\nZPO §§ 181 Abs. 1 1. Alt.\n\nEine Ersatzzustellung nach § 37 Abs. 1 StPO, § 181\nAbs. 1 1. Alt. ZPO an den Lebensgefährten des Zustellungsadressaten, der allein mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, ist unwirksan,.\n\nEGH, Beschl. v. 8. Januar 1987 - 1 StR 381/86 - AG Stuttgart\nLG Stuttgart\nOLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 381/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRenate Ursula H ED aus StaEEEEEEN, geboren\nom EEE 19:2 in tie @i.\n\nwegen Beleidigung\n\nDas zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht\nStuttgart möchte den Antrag als unbegründet verwerfen.\nEs ist der Auffassung, daß auch die Zustellung an den\nin häuslicher Gemeinschaft mit dem Adressaten lebenden\nLebensgefährten gemäß § 181 Abs. 1 1. Alt. ZPO wirksam\nist, Der Begriff der Familie sei in § 181 Abs. 1 ZPO\nein weiterer als in Artikel 6 Abs. 1 GG oder im Vierten\nBuch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Auslegung entspreche dem bisherigen Verständnis der Bestimmung in\nder Rechtsprechung; bereits das Reichsgericht habe zu\n§ 181 Abs. 1 2. Alt. ZPO ausgesprochen, das Merkmal\n\"in der Familie dienend\" könne nicht ausnahmslos in\nseinem wörtlichen Sinne verstanden werden. Auch Sinn\nund Zweck der Zustellungsvorschriften erfordere diese\nerweiterte Auslegung; insbesondere verfolge § 181\nAbs. 1 ZPO kein familienrechtliches Anliegen, sondern\nwolle einen Weg für wirksame Zustellungen eröffnen, wenn\nder Adressat nicht in seiner Wohnung angetroffen werde.\nIn diesem Falle werde von Gesetzes wegen vermutet, daß\nzuverlässige Personen in der häuslichen Umgebung den\nZustellungsadressaten vertreten; dazu auch den Lebensgefährten zu zählen, bestehe im Hinblick auf die große\nZahl eheähnlicher Lebensgemeinschaften ein praktisches\nBedürfnis.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich\ndas Oberlandesgericht Stuttgart jedoch durch den\nBeschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 1982 - 2 Ws 20/82 (veröffentlicht bei Ernesti/Lorenzen SchlHA 1983, 123) gehindert.\nIn diesem Beschluß hatte das Schleswig-Holsteinische\nOberlandesgericht die Wirksamkeit der Ersatzzustellung\n\nan die mit dem Zustellungsadressaten in einen eheähnlichen Verhältnis zusammenlebende Frau verneint,\n\nda die Lebensgefährtin weder ein zur Familie gehörender\nHausgenosse noch eine in der Familie dienende Person\nsei.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache\ndaher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt;\n\nKann eine Ersatzzustellung im Sinne des\n.§§ 181 Abs. 1 ZPO wirksam an eine erwachsene Person erfolgen, die etwa als\nLebensgefährte auf die Dauer im Haushalt\ndes unverheirateten Zustellungsadressaten\nlebt und in keinen familienrechtlichen\nBeziehungen zu diesem steht?\n\n2. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.\nDas Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und der\ndamit übereinstimmenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 11. April 1985 - 2 Ws 368/85 (NStZ\n1986, 134) abzuweichen.\n\nDie Vorlegungsfrage bedarf jedoch der Konkretisierung.\nEntscheidungserheblich ist nur, ob eine mit dem Zustellungsadressaten allein in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende Person als Empfänger der Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO in Frage kommt.\n\n3. Der Senat kann der Rechtsansicht des vorlegenden\nOberlandesgerichts nicht beitreten,\n\na) Die Frage, ob die Zustellung an den Lebensgefährten des Zustellungsadressaten eine nach § 37 Abs. 1\nStPO, § 181 Abs. 1 ZPO wirksame Ersatzzustellung ist,\nist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In\nÜbereinstimmung mit einigen gerichtlichen Entscheidungen\n(OLG Celle FamRZ 1983, 202, 203; LG Flensburg MDR 1982,\n238; FG Hamburg NJW 1985, 512; vgl. RG JW 1937, 1663;\nBayVerfGH Rpfl. 1964, 75) wird die Wirksamkeit einer\nsolchen Zustellung im Schrifttum überwiegend bejaht\n. (Stephan/Zöller, ZPO 14. Aufl. § 181 Rdn. 4; Wieczorek,\nZPO 2. Aufl. § 181 Anm. B III a 1; Baumbach/Lauterbach/\nHartmann, ZPO 44. Aufl. § 181 Anm. B a; Hübschmann/Hepp/\nSpitaler, AO/FGO 8. Aufl. § 3 VWZG Anm. 2 S. 4; Scheld,\nDeutsche Gerichtsvollzieher Zeitschrift 1983, 65, 72).\nDie überwiegende Rechtsprechung (BFH NJW 1982, 2895; BV\nDVBl 1958, 208; OLG Hamm JMBINW 1981, 143; OLG Schleswi\nSchlHA 1983, 123; OLG München NStZ 1986, 134; LG Hagen\nMDR 1968, 765) und eine Minderheit im Schrifttum (nonas\nPutzo, ZPO 14. Aufl. § 181 Anm. 2; wohl auch Stein/Jona\nSchumann, ZPO 20. Aufl. § 181 Rdn. 11) halten eine derar\nZustellung für unwirksam.\n\nb) Nach dem Wortlaut des § 181 Abs. 1 1. Alt. ZPO\nscheint es zunächst nahezuliegen, den Lebensgefährten\nals nicht zur Familie gehörenden, aber mit ihr gegebenen\nfalls zusammenlebenden Hausgenossen im Sinne der Vorschr\nanzusehen. Die Entstehungsgeschichte des § 181 Abs. 1\n1. Alt. ZPO spricht aber dafür, daß als Empfänger einer\nErsatzzustellung nach dieser Vorschrift nur Familienang\nhörige im Sinne des Familienrechts in Frage kommen sold\n\nNach § 159 Abs. 1 des Entwurfs einer Zivilprozeßordnung\nsollte die Ersatzzustellung zulässig sein \"an eine in\n\nder Wohnung anwesende, zu der Familie gehörige Person!\n(Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, 2. Band, Materialien zur CPO, 1. Abt. S. 22).\nDamit sollte auf die Familienzugehörigkeit abgehoben\nwerden (Begründung des Entwurfs S. 230 bei Hahn aa0).\n\nIm Verlauf der Beratungen ergaben sich gegen diese\n\nFassung Bedenken, weil eine Zustellung an nur zu-\n\nfällig und vorübergehend im Hause verweilende Familienangehörige unsachgemäß erschien (Protokolle der Kommission,\nErste Lesung S. 570 bei Hahn aa0). Die weitere Beratung\nführte zu der noch heute geltenden Fassung (Protokolle\n\nder Kommission, Zweite Lesung S,. 957 bei Hahn aa0 2. Abt.).\nDer neu eingeführte Begriff des Hausgenossen sollte\n\ndabei ersichtlich nur verdeutlichen, daß der Familienangehörige zugleich Hausgenosse sein müsse.\n\nIn der Folge ist dieser Entstehungsgeschichte\nnicht Rechnung getragen worden, sondern es sind auch\nrechtlich nicht zur Familie zählende Hausgenossen wie\nPflegekinder als Zustellungsempfänger anerkannt worden\n(OLG Celle FamRZ 1983, 202; Baumbach/Lauterbach/Hartmann,\nZPO hu. Aufl. § 181 Anm. 1 Ba, aa; Stein/Jonas/Schumann,\nZPO 20. Aufl. § 181 Rdn. 11). Auch der Bundesfinanzhof\ngeht in einer Entscheidung, in der er die Wirksamkeit\nder Zustellung in einem vergleichbaren Fall verneint hat,\ndavon aus, daß die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1\nı. Alt. ZPO an die Mitglieder des rechtlich geordneten\nFamilienverbandes sowie an Dritte, die als Hausgenossen\nin diesen Familienverband aufgenommen sind, erfolgen könne\n\n(BFH NJW 1982, 2895, 2896).\n\nDie Frage, ob dem Merkmal des Hausgenossen in\n§ 181 Abs. 1 1. Alt. ZPO eine selbständige Bedeutung\nzukommt und es auf den Lebensgefährten anwendbar wäre,\nbedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre\nerforderlich (vgl. BFH aa0), daß der Hausgenosse in\neinen Familienverband aufgenommen worden ist. Daran\nfehlt es hier; die Angeklagte lebt allein mit dem\nZustellungsempfänger zusammen. Wie die Wirksamkeit\nder Zustellung an den Lebensgefährten zu beurteilen\nwäre, wenn der Zustellungsadressat mit einer Familie\n- etwa seinen Kindern - zusammenlebt, kann deshalb\noffen bleiben (bejahend: FG Hamburg NJW 1985, 512;\nverneinend: BVerwG DVBl 1958, 208).\n\nc) Der Lebensgefährte der Angeklagten und sie\nselbst bilden schließlich nicht miteinander eine\nFamilie oder können wie eine Familie behandelt werden.\n\nDagegen sprechen freilich weder familienrechtliche\nBelange, auf die das Oberlandesgericht München (NStZ 1986\n134) zu Unrecht abhebt, noch Kriterien sittlich-moralisch\nArt (zutreffend LG Hagen MDR 1968, 765). Zielsetzung der\nVorschrift des § 181 Abs. 1 ZPO ist es allein, Zustellung\nmöglichkeiten für den Fall zu eröffnen, daß der Adressat\nselbst nicht angetroffen wird; dabei soll die Ersatzzustellung aber im Rahmen des Möglichen zuverlässig sein\nund gewährleisten, daß dem Adressaten das zugestellte\nSchriftstück tatsächlich zugeht. Demgemäß hatte schon\ndas Reichsgericht für den Fall des § 181 Abs. 1 2. Alt. 2\ndie Meinung vertreten, auch wenn eine Familie nicht vorhg\nsei, wie bei dem selbständigen Haushalt eines Junggeselle\nbleibe die Ersatzzustellung an die ständig anwesende Haug\nhälterin unbedenklich zulässig (RG JW 1937, 1663; vgl. au\nBayVerfCH Rpfl. 1964, 75).\n\nden\n\nDer entscheidende Einwand ergibt sich hier daraus,\ndaß keine objektiven, äußerlich erkennbaren Kriterien\nfür die Entscheidung der Frage vorhanden sind, ob jemand Lebensgefährte des Zustellungsadressaten ist. Als\nsolche Kriterien könnten Mitinhaberschaft der Wohnung\noder Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft in Frage\nkommen; sie erscheinen jedoch allein nicht ausreichend,\nweil dadurch der Ansatzpunkt der familiären Zusammengehörigkeit, in dem das Gesetz vor allem eine Gewähr für\ndie Weitergabe des entgegengenommenen Schriftstücks\nsieht, verlassen würde; dieser Bezugspunkt erscheint\njedoch unverzichtbar, weil der familiäre Zusammenhalt\ngewisse Sicherheiten für die Weitergabe gibt, die allein\ndurch ein Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft so\nnicht gewährleistet erscheinen. Zusätzliche Kriterien,\ndie für den Zustellungsbeamten, ohne peinliche Befragungen\ndurchführen zu müssen, erkennbar wären, sind aber insbesondere in großstädtischen Verhältnissen vielfach nicht\n\nvorhanden,\n\nBei dieser Beurteilung wird nicht übersehen, daß\nsich die soziologischen Verhältnisse in der Zeit seit\nder Entstehung der Zivilprozeßordnung verändert haben\nund insbesondere in jüngster Zeit die Zahl unverheiratet\nzusammenlebender Paare erheblich zugenommen hat. Die\nGrundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verlangen jedoch wegen der zuweilen schwerwiegenden Folgen\neiner - als wirksam angenommenen- Ersatzzustellung, auf\nfür den Zusteller eindeutige, äußerlich erkennbare\nKriterien abzustellen. Fehlen diese, erscheint es nicht\nvertretbar, dennoch eine Ersatzzustellung zuzulassen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt\nzu entscheiden: Hausgenosse im Sinne des § 181 Abs. 1 ZPO\nist nicht der Lebensgefährte des Zustellungsadressaten.\n\nSchmenburg Maul Foth\nSchimansky v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-08/1-str-381-86","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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