{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-02-09_1_StR_849_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-02-09","aktenzeichen":"1 StR 849/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 849/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Enver T eammmmmm zus Still\ngeboren am 1945 in FAN (Türkei), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsaner,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GHEMEEEHEEEEE zus VOR\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 21. September\n\n1981 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 =\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, das sichergestellte Heroin eingezogen worden.\nEr rügt Verletzung des formellen und des materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde:\n\na) Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkammer\nzwei Beweisamträge, in denen er vorbrachte, er sei in\nder Rauschgiftbekämpfung tätig gewesen und habe bis\n1979 der Polizei Informationen geliefert, die auch\nzu Festnahmen führten, mit der Begründung abgelehnt\nhat, \"die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung\". Dieser Begründung fügte das Tatgericht im einen Falle hinzu, es könne \"dahinstehen,\nob der Angeklagte bis zum Jahre 1979 der deutschen\nPolizei bei der Aufklärung von Rauschgiftgeschäften\ndurch Informationen behilflich war\", im anderen Falle\nließ es ihr - offensichtlich deshalb, weil die genaue\nAnschrift des benannten Zeugen nicht angegeben war -\ndie Worte folgen: \"Abgesehen davon, daß es sich um\neinen Beweisermittlungsamtrag handelt.\"\n\nb) Die Ablehnungsbeschlüsse sind unzulänglich\nbegründet worden.\n\nSie können nach ihrem Wortlaut und nach der Vorschrift, auf die sie Bezug nehmen (\"§ 244 Abs. 28. 2\nStPO\" - gemeint ist offensichtlich § 244 Abs. 38. 2\nStPO), nicht die Deutung erfahren, daß die Strafkamner\n\nKo\n\nder Ansicht war, die Beweisthemen beträfen Umstände,\ndie außerhalb jeder Beziehung zum Gegenstand der\nUrteilsfindung stehen, weshalb die Beweiserhebung\nunzulässig sei (vgl. RGSt 65, 304, 305 = JW 1932,\n58 Nr. 18 mit Anm. von Alsberg; BGHSt 17, 28, 30;\n25, 207, 208). Wenn jedoch, wovon auszugehen ist,\ndas Tatgericht angenommen hat, daß zwar die Beweisamträge \"zur Sache gehören\" (vgl. BGHSt 17, 28, 30),\ndeß aber die Beweistatsachen bedeutungslos sind,\nmußte es in den Ablehnungsbeschlüssen darlegen,\nweshalb es die Beweisbehauptungen für unerheblich\nensah, ob aus rechtlichen oder aus tatsächlichen\nGründen (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36;\nBGH, Urt. vom 10. März 1970 - 5 StR 61/70 - bei\nDallinger MDR 1970, 560; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 557/80 - bei Holtz MDR 1981,\n101). Nach den Urteilsgründen (UA S. 13 bis 17)\n\nist es offensichtlich, daß den Ablehnungsbeschlüssen tatsächliche Erwägungen zugrunde liegen. Die\nStrafkammer hätte infolgedessen angeben müssen,\n\ndaß und weshalb eine Bestätigung der Beweistatsachen (ein Gelingen der Beweise) keinen Einfluß\nauf die Überzeugung des Gerichts gewinnen kann\n(BGHSt 2, 284, 286; BGH NW 1953, 35, 36). Die\nGründe dafür, daß eine Beweistatsache die Bedeutung eines für den Antragsteller günstigen Beweisanzeichens nicht zu erlangen vermag, sind von sehr\nunterschiedlicher Art, Erst ihre Konkretisierung\nund Mitteilung ermöglicht'es ihm, die Verfahrenslage so, wie sie durch die Ablehnung der Beweiserhebung gestaltet worden ist, in vollem Umfange\n\nzu berücksichtigen und ihr Rechnung tragende Anträge\n\n-5.\n\nzu stellen (BGHSt aa0; BGH NJW aaO; RG JW 1929, 1046\nNr, 54 mit Anm, von Alsberg). Deshalb kann der Mangel\nunzulänglicher Begründung nicht dadurch geheilt werden,\ndaß im Urteil die Begründung nachgeholt, ergänzt oder\ngeändert wird (BGHSt 29, 149, 152; RG JW aa0; RG HRR\n1938, 1381; 1939, 216). ;\n\nc) Was die Strafkammer der nach ihrer Auffassung\ntragenden Ablehnungsbegründung hinzugefügt hat, behebt\nden von der Revision gerügten Mangel nicht. Im'einen\nFalle wird das schon Gesagte (Bedeutungslosigkeit\nder Beweistatsache) lediglich noch einmal zum Ausäruck gebracht. Im anderen Falle kann die Hilfserwägung, es handele sich um einen Beweisermittlungsentrag, die erforderliche Begründung nicht ersetzen\n(vgl. BCHSt 30, 131, 142). Diese Hilfserwägung ist\nim übrigen unzutreffend (vgl. BGH, Urt. vom 4, Juli 1977\n- 2 StR 724/76 - bei Holtz MDR 1977, 984: BGH, Urt, vom\nbh, März 1975 - 1 StR 686/74).\n\nd) Der Begründungsmangel stellt jedoch hier weder\nden Schuldspruch noch den Strafausspruch in Frage.\nZwischen den Feststellungen zum Tatgeschehen und den\nBeweisbehauptungen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Er bestand auch nicht zwischen dem Anklagevorwurf und dem Beweisvorbringen. Das Fehlen eines\nsolchen Zusammenhangs lag für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage, Auch ein mittelbarer, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Cie in Frage stellender Zusammenhang kann nach den Feststellungen und den für\ndie Strafkammer entscheidenden Glaubwürdigkeitskriterien (vgl. UA S. 13 bis 17) ausgeschlossen werden.\n\n| 2_\n\nSie gestatten dem Senat die Folgerung, daß Beweiserhebung und Gelingen der Beweise mit Sicherheit\nnicht zu einer anderen Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen geführt hätten (zur Zulässigkeit\neiner solchen Folgerung vgl. RG JW 1923, 125 Nr. u;\n1928, 2463 Nr. 26 mit Anm. von Alsberg; BGH NW\n1953, 35, 36).\n\ne) Daß der Strafsusspruch auf dem Begründungsmangel nicht beruht, folgt aus der Erwägung der\nStrafkammer, ein Tätigwerden des Angeklagten als\npolizeilicher Informant könne dahinstehen; es vermöchte ihn nicht zu entlasten (UA S, 18). Diese\nErwägung ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Unrechtsund Schuldgehalt des Handeltreibens des Angeklagten\nmit Betäubungsmitteln wird nicht geringer, wenn er\npolizeilicher Informant war, Eher liegt der gegenteilige Schluß nahe. Ob die Betätigung als Infor\nmant als positiv zu Buche schlagende Tatsache aus\ndem Vorleben des Angeklagten Berücksichtigung zu\nfinden hatte, war von der Strafkammer nach ihren\nErmessen zu entscheiden, Ein Ermessensfehler ist\nnicht zu ersehen,\n\n2, Die Sachbeschwerde ist offensichtlich ünbegründet. \\\nPikart Herdegen U\n\nSchikora Foth |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-09/1-str-849-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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