{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-02-09_1_StR_798_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-02-09","aktenzeichen":"1 StR 798/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AZ a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nr StR 798/81 BESCHLUSS\n[7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzer Robert H CE zu: To,\ngeboren am EEE 1957 in ng Y@B (USA), zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nBLL\n\nDer 1, Stra£fsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nnd - zu Ziffer 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nsowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349\n\nAbs, 2 und 4 StPO am 9. Februar 1982 einstinnig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten |\n\n3.\n\nwird das Urteil des Landgerichts Karlsruhs\nvom io. August 1981, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen II Nr. 1 und 2 der Urteilsgründe\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\ndie im Fall II Nr. 3 verhängte Einzelstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\n\nHa\n\na)\n\nvon \"Sommer 1978\" bis \"Ende 1978\" in unregelmäßigen\n\nAbständen, durchschnittlich alle drei bis vier Wochen\n\"einen Hit\" Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat (Fall\nII Nr. 1, VAS. 7);\n\nb) im Sommer 1979 \"mehrere Wochen lang\", und zwar\nbis Mitte August 1979, ein- bis zweimal pro Woche je\n\"einen 5oer Hit\" Hercin zum Eigenverbra::ch erworben nat\n(Fall II Nr. 2, UVAS. 8).\n\nDie auf diesen Feststellungen beruherie Verurveiiung\nwegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen läßt den Schuldumfang des «em Angeklagten jeweils zur Last gelegten strafbaren Verhaltaei:s\nnicht ausreichend erkennen, Dafür wäre hier erforderlich\ngewesen, daß auch die Mindestzahl der Erwerbsakte und\ndie im Einzelfall erworbene Mindestmenge des Betäubungsmittels mitgeteilt werden (BGH, Urt. vom 23. Juni 1981\n- 1 StR 256/81). Nach den bisherigen Feststellungen kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte jeweils\nnur derart geringe Mengen Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat, daß der Tatrichter gemäß § 2 Abs. 3 StGB auch\ndie Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG n.F. zu prüfen haben\nwird.\n\nDie Angriffe gegen den Schuldspruch im Fall II Nr. 3\nder Urteilsgründe sind aus den vom Generalbundesanwalt\ndargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Jedoch\nhat der Strafausspruch keinen Bestand, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß er durch die Strafzumessung\nin den aufgehobenen Fällen beeinflußt worden ist.\n\nDie festgestellten Rechtsfehler haben auf die Verurteilung des Mitangeklagten Hab keinen Einfluß, so daß\n\nu Tu\n\neine Erstreckung der teilweisen Urteilsaufhebung gemäß\n§ 357 StPO nicht in Betracht kommt.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-09/1-str-798-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-09/1-str-798-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.935356+00:00"}}