{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-02-09_1_StR_720_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-02-09","aktenzeichen":"1 StR 720/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"45\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 720/81 URTEIL\nTR )\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Techniker Albert R mm aus LEMmiß.\ngeboren am ED 1915 in mamb, zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Totschlags u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar 1982, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GB au: GENE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\n\nvom 27. März 1981 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Würzburg hat den Angeklagten wegen\nTotschlags in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung und Mißbrauch von Ausweispapieren zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zehn Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses\nUrteil wendet sich die Revision des Angeklagten, Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von\n§ 338 Nr. 3 StPO mit der Begründung, an dem Urteil habe\ndie Richterin am Landgericht Sg mitgewirkt, nachdem\nsie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das\nAblehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden war,\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Der Angeklagte hatte\nals Ablehnungsgrund geltend gemacht, die Richterin SD\nhabe im Oktober 1979 gegenüber dem Vorsitzenden Richter\nDr. HE geäußert, \"daß für sie nur der Angeklagte als\nTäter in Frage komme\"; Dr. HB habe diese Äußerung\nan die Presse, nämlich den Zeugen KB weitergegeben.\nDer Zeuge KB versicherte an Eides Statt, er habe am\n5. Oktober 1979 von Dr. HB die telefonische Auskunft\nerhalten, daß \"nach den Ermittlungen\" nur der Angeklagte\nals die Person in Frage käme, die Frau Ci vorsätzlich getötet habe; dies sei von Frau a) als Begründung für die Verwerfung einer Haftbeschwerde angegeben worden. Der Vorsitzende Richter Dr. Hi hat\ndienstlich erklärt, er habe eine solche Äußerung weder\nvon Frau SB gehört noch an Dritte weitergegeben,\n\nHerr KM sei ihm unbekannt. Die abgelehnte Richterin konnte sich nach bestem Wissen nicht daran erinnern, die ihr zugeschriebene Äußerung gegenüber\n\nDr. Hg abgegeben zu haben. Mit Besch’uß vom\n\n13. November 1980 (Bl. 253 d.A.) hat das Landgericht\ndas Ablehnungsgesuch zurückgewiesen; weil sich die\neidesstattlichen Versicherungen des Zeugen |\neinerseits und die dienstlichen Stellungnahnen der\nbetroffenen Richter andererseits widersprächen, sei\nder geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht hinreichend\nglaubhaft gemacht und daher zweifelhaft geblieben. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden, zumal die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen |\ndadurch verstärkt worden sind, daß er das auf die\nAnzeige von Dr. HB eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen falscher Versicherung an Eides Statt\ndurch Zahlung einer Geldbuße abgewendet hat. Wenn\n\ndie Revision dem Ablehnungsgrund heute einen anderen\nInhalt geben will, so kann sie damit nicht gehört werden. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben,\nob eine Äußerung, die lediglich die Begründung einer\nZwischenentscheidung wiedergibt und erkennbar auf den\ndamaligen Ermittlungsstand bezogen ist, überhaupt geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines\nRichters zu rechtfertigen. Die richterliche Vortätigkeit ist grundsätzlich kein Ausschließungsgrund und\nbegründet in der Regel auch keine Befangenheit.\n\n2, Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von\n8 24, Abs. 2 und Abs. 5 StPO mit der Begründung, das\nLandgericht habe den Beweisamtrag auf Einnahme eines\nAugenscheins zu Unrecht abgelehnt und die örtlichen\nVerhältnisse am Tatort unzureichend aufgeklärt.\n\n#3\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung\nhatte beantragt, die Wohnung des Tatopfers in Augenschein zu nehmen zum Beweis dafür, daß es angesichts\nder örtlichen Gegebenheiten offenbar unmöglich, zumindest äußerst unwahrscheinlich sei, daß der Angeklagte Frau CB zsetötet habe, ohne dort irgendwelche\nSpuren zu hinterlassen oderbei den in der Wohnung befindlichen Personen \"irgendwelche Wahrnehmungen\" hervorzurufen. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es bereits durch in Augenschein\ngenommene und von Zeugen erläuterte Lichtbilder und\nGrundrisse hinreichende Kenntnis von den Örtlichkeiten\nerlangt habe; eventuelle Spuren könnten beseitigt worden sein; die akustischen Wahrnehmungsmöglichkeiten -\nd.h. die Geräuschkulisse zur Zeit der Tat - seien für\ndie Umstände der Tat nicht mehr zu rekonstruieren; die\nHellhörigkeit der Wohnung wäre nur dann von Bedeutung,\nwenn die Tötung mit erheblichem Geräusch verbunden gewesen wäre (Beschluß vom 13. März 1981, Bl. 646 d.A.).\nDiese Begründung 1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\nNach § 244 Abs, 5 StPO kann der Beweisamtrag auf Einnahme eines Augenscheins dann abgelehnt werden, wenn\nder Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des\nGerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens\nsind im vorliegenden Fall nicht überschritten, zumal\ndie Erwägungen des Landgerichts den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht widerstreiten und\nletztere zur weiteren Aufklärung der örtlichen Verhältnisse nicht drängten. Nach den Feststellungen war\nweder die Tat selbst noch der anschließende Transport\nder Leiche durch das Treppenhaus notwendig mit erheblichem Lärm oder auffälligen Geräuschen verbunden\n(UA S. 37, 39); die Mutter und die Kinder des Opfers\nschliefen (UA S. 15).\n\n3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von\n§ 2,44 Abs. 2 und Abs. 4 StPO mit der Begründung, das\nLandgericht habe den Beweisamtrag auf Vernehmung des\nSachverständigen Prof. Dr. Spggenicht verbeschieden.\n\nDie Rüge ist unzulässig, weil entgegen § 344\nAbs. 2 S. 2 StPO der genaue Wortlaut des Beweisanirags\nnicht mitgeteilt wird. Die Beweisbehauptung ging sinngemäß dahin, daß der Angeklagte auf Grund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage gewesen wäre, das\nTatopfer über mehrere Treppen zu transportieren (Bl. 569\nd.A.). Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Das\nLandgericht hat dem Antrag durch Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. Sch@®® und Landgerichtsarzt\nDr. HER Rechnung getragen (vgl. UA S. 35, 38/39).\nDiese Beweismittel sind dem vom Angeklagten vorgeschlagenen gleichwertig; ihre Auswahl oblag dem Gericht (vgl.\n§ 73 Abs. 1 S. 1 StPO).\n\nbh, Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von\n§ 2hh Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht\nhätte ein gerichtsmedizinisches Gutachten einholen\nmüssen, inwieweit es überhaupt möglich ist, eine Leiche,\nbei der noch keine Leichenstarre eingetreten ist, unauffällig im Fahrgastraum zu transportieren, ohne daß\nsie durch die Bewegungen des Autos in eine Position\ngerät, die sofort erkennen läßt, daß es sich nicht um\neine schlafende Person handelt.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Nach den Feststellungen befand sich die Leiche beim Grenzübertritt\nentweder im Fahrgastraum oder im Kofferraum (UA S. 15/16);\n\nder Täter konnte sie kurz zuvor als \"schlafende Frau\"\n(UA S. 16) hergerichtet haben. Eine Kontrolle fand\nnicht statt (UA S. 29). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof, Dr. Sch lassen sich die Feststellungen zum Transport der Leiche mit den festgestellten Befunden vereinbaren (UA S, 35). Eine weitere\nAufklärung dieser Frage mußte sich dem Landgericht\nunter diesen Umständen nicht aufdrängen,zumal auch die\nVerteidigung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat\nund kein bestimmtes Ergebnis der vermißten weiteren Ermittlungen behaupten kann.\n\n5. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von\n§ 24h Abs. 2 StPO mit der Begründung, ein gerichtsmedizinisches Gutachten hätte ergeben, daß die Leiche\nniemals in Kauerstellung hätte vergraben werden können,\nwenn die Leichenstarre während des Transports in sitzender Stellung eingetreten wäre,\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Die Revision übersieht, daß die Leiche möglicherweise sogleich (UA S. 16),\nspätestens aber unmittelbar nach dem Passieren der Grenze\nin den Kofferraum verbracht wırde (UA S, 17). Es liegt\nnahe, daß sie schon hier in Kauerstellung niedergelegt\nund nach Eintritt der Leichenstarre in dieser Haltung\nvergraben wurde. Weitere Ermittlungen mußten sich dem\nLandgericht unter diesen Umständen nicht aufdrängen.\n\n6. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von\n§ 60 Nr. 2 StPO mit der Begründung, der Zeuge Horst\nRudolf FM sei vereidigt worden, obwohl er der\nTat, welche den Gegenstand der Untersuchung bilde, selbst\nverdächtig sei.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Der Zeuge Fi»\nWER wurde im Wege der Rechtshilfe durch das Kreisgericht St. Pölten (Österreich) vernommen und beeidigt.\nIn der Hauptverhandlung wurde die Vernehmungsniederschrift verlesen und die Vereidigung festgestellt\n(Bl. 563 d.A.). Das Landgericht hat die Aussage als\neidiiche gewertet (UA S. 22) und in den Gründen seıner\nEntscheidung dargelegt, warum der Zeuge als Täter nicht\nin Betracht komme (UA S. 40/41). Die Entscheidung\ndarüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen, die seine Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO ausschließen, trifft der Tatrichter nach pflichtgemäßem\nErmessen, und zwar endgültig im Zeitpunkt der Urteilsberatung. Dies ist vorliegend geschehen, ohne daß ein\nRechtsfehler erkennbar ist.\n\n7. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von\n§ 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StPO mit der Begründung,\ndie Voraussetzungen für die Verlesung der Niederschrift\nüber die frühere richterliche Vernehmung des Zeugen Horst\nRudolf FEB hätten nicht vorgelegen.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Der Zeuge war im\nKriminalgefängnis St. Pölten inhaftiert. Die Schwurgerichtskammer befürchtete, daß seine Überstellung in\ndie Bundesrepublik Deutschland eine nicht absehbare\nVerzögerung des Verfahrens bedeuten würde, die\nangesichts der Eilbedürftigkeit der Sache nicht vertretbar erscheine (Beschluß vom 27. Oktober 1980). Nach\nDurchführung der kommissarischen Vernehmung und Eingang\nder Niederschrift über die richterliche Vernehmung erklärten sich der Angeklagte, seine Verteidiger und der\nStaatsanwalt mit der Verlesung einverstanden (Protokoll\n\nvom 5. Februar 1981 S. 2, Bl. 562 d.A.). Das Landgericht ordnete die Veriesung an und gab als Grund\nhierfür unter anderem bekannt, daß die Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden seien\n\n(§ 251 Abs. i Nr. 4 StPO; vgl. Protokoli aa0 5, 3,\nBl. 563 d.A.). Dieser Verfahrensgang entspricht dem\nGesetz. Die Voraussetzungen der Verlesung lagen vor,\nweil sich die Verfahrensbeteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten. Auch aus dem Inhalt des Vernehmungsprotokolls ergaben sich keine Anhaltspunkte,\ndie das Landgericht zu einer persönlichen Anhörung\ndes Zeugen Fe hätten veranlassen müssen, zumal\ndessen Angaben von weiteren Zeugen bestätigt worden\nsind (UA S. 41).\n\n8. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von\n8 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, der Zeuge Fin\nGEB hätte von dem erkennenden Gericht selbst vernommen werden müssen, weil wesentliche Teile seiner\nAussage vom Rechtshilferichter nicht verwertet worden\nwären.\n\nDie Rüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO weder den\nWortlaut der Aussage vom 18. November 1980, noch den\nInhalt der in Bezug genommenen und von der Revision\nvermißten Aussagen vom 23. Oktober 1979 und vom\n18. Februar 1980 mitgeteilt hat. Das wesentliche Ergebnis dieser vorangegangenen Vernehmungen kann ohne\nweiteres in das umfangreiche Protokoll vom 18. November 1980 eingeflossen sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter die schriftlich\nübermittelten Angaben des Zeugen FB richt\n\n- 10 -\n\nsorgsam und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt\nhat.\n\n9, Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung\nvon § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung, das Landgericht habe den Beweisamtrag auf Vernehmung des Vor-\n\nstandes der Kreditanstalt Se. Filiale TB -\n\nstraße, zu Unrecht abgelehnt.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung\nhatte unter Beweis gestellt, \"daß Frau Sigrid CE\ndie Abhebung von diesem Konto (des Angeklagten bei der\ngenannten Bank) getätigt hat und nicht der Angeklagte\".\nDas Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt, weil\ndie Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (Beschluß vom 5. März 1981,\nBl. 639 d.A.). Diese Begründung ist zwar unzureichend,\nweil sie die tatsächlichen Erwägungen der Strafkammer\nnicht erkennen läßt. Jedoch kann das Urteil auf diesem\nMangel nicht beruhen. Denn das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte ab Anfang 1979 für\nden Haushalt CB \"nicht unerhebliche Geldleistungen\"\nund Geschenke erbracht hat, daß diese Leistungen aber nicht\nmit seinen \"Telefonschulden\" von ursprünglich ca.\n15.000 65 verrechnet werden sollten (UA S. 9), so daß\nam Tattag noch eine Forderung von Frau GEEEEEB bestand\n(vgl. UA S. 7, 9, 11/12, 14). Der Angeklagte hat selbst\nnicht unter Beweis gestellt, daß die behaupteten Abhebungen durch Frau CB der Tilgung der \"Telefonschulden\" dienen sollten, und gegenüber dem Zeugen\nProf. Dr. Sa zugegeben, daß er bei Frau Gin\nnoch Schulden hatte (UA S. 33). Auf den Umfang und den\nEntstehungsgrund der Schulden kommt es bei der Würdigung\ndes Tatgeschehens letztlich nicht an.\n\n- 11 - 43\n\n10. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung\nvon § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte durch die Vernenmung des Bankvorstandes\nder Kreditanstalt Sp, EEE str23=, klären\nmüssen, daß der Angeklagte den Schuldschein vom 4. Dezember 1978 über 14.000 65 nur deshalb unterschrieben\nhabe, um Frau GB die Aufnahme eines Kredits bei\nder besagten Bark zu ermöglichen.\n\nDie Rüge ist nicht begründet, Die Vernehmung des\nBankvorstandes mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Wenn gerade dieser Personenkreis durch die\nUrkunde getäuscht werden sollte, dann mußte er auch über\ndie Umstände ihrer Errichtung im Unklaren gelassen werden, konnte also zum Beweisthema keine Angaben machen.\n\n11. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von\n§ 244 Abs, 2 und 3 StPO mit der Begründung, das Landgericht habe den Beweisamtrag auf nochmalige Vernehmung\nder Zeugin Ingeborg MB zu Unrecht abgelehnt.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung\nhatte unter Beweis gestellt, daß sich die am Arbeitsplatz von Frau CB aufgefundenen Schuhe (ein Paar\nHolzschlappen und ein Paar Leinenschuhe) ständig dort\nbefunden haben. Das Landgericht hat diesen Antrag mit\nim wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die\nZeugin Mb sei bereits ausführlich vernommen worden,\nunter anderem über die von Frau CM an 19. Juli 1979\ngetragenen Schuhe und über die von ihr am Arbeitsplatz\nverwahrten Schuhe; sie habe bekundet, daß Frau Cs\nein Paar Holzsandaletten sowie ein Paar weiße Leinenschuhe in der Dienststelle aufbewahrt habe; der neue\n\n- 12 -\n\nAntrag beziehe sich auf dasselbe Beweisthema; die bisher\nbekannten Tatsachen drängten nicht dazu, die Zeugin Mb\nnochmais ergänzend zu vernehmen (Beschluß vom 5. März 1981,\nBl. 640 d.A.). Diese Begründung läßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen, zumal die weitere Frage, ob und wann sich\nähnliche Holzsandaletten auch in der Wohnung von Frau\nSigrid CB pefunien haben, durch ihre Mutter ge-\n\nklärt worden ist (UA S, 27).\n\n12. Aus dem gleichen Grunde mußte sich dem Landgericht auch die nochmalige Vernehmung des Zeugen Thomas\n\nCE nicht aufarängen.\n\n13. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von\n§ 172 GVG mit der Begründung, das Landgericht habe es\nzu Unrecht abgelehnt, für die Dauer der Vernehmung der\nEhefrau des Angeklagten die Öffentlichkeit auszuschließen.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung\nhatte beantragt, Frau Elly 1 als Zeugin zu vernehmen und für die Dauer ihrer Vernehmung die Öffentlichkeit auszuschließen, Die Beweisbehauptung ging\ndahin, daß der Angeklagte am 20. Juli 1979 gegen 9 Uhr\naus Salzburg zurückgekehrt sei; die Ehefrau habe weder\nBesonderheiten an seiner Person oder dem Auto, noch\nSpuren von Erdgrabarbeiten festgestellt. Bei ihrer Vernehmung würden Umstände aus dem persönlichen und dem\nberuflichen Bereich der Zeugin zur Sprache kommen, deren\nöffentliche Erörterung unzumutbar sei. Der Dienstvorgesetzte von Frau RB habe ihr nahe gelegt, \"ihre persönlichen Dinge im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren\" nicht mehr in der Öffentlichkeit zu erörtern,\n\"da sie dann nicht mehr für die Dienststelle tragbar sei\",\n\nEiner früheren Ehefrau des Angeklagten seien nach\n\nder Vernehmung von der Zuhörerschaft \"massive Vorhalte\"\ngemacht worden, wieso sie ihren früheren Ehemann entlaste, da er doch der Täter sei. Die Zeugin seibst\nerklärte, daß ihr die Anträge der Verteidigung bekannt wären und daß sie nur unter Ausschiuß der Öffentlichkeit aussagen wolle; sie habe \"unheimliche dienstliche Schwierigkeiten\", wenn sie in einer öffentlichen\nVerhandlung aussage; ihre Wohnung habe sie bereits verloren. Der Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit\nwurde vom Landgericht mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Ausschluß der Öffentlichkeit\nsei weder wegen Besorgnis der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (§ 172 Nr. 1 GVG), noch wegen der drohenden Verletzung überwiegender schutzwürdiger Interessen\n(§ 172 Nr. 2 GVG) geboten. Die vorgetragenen persönlichen und beruflichen Umstände hätten nur den Rang bloßer\nUnannehmlichkeiten, die durch die Vernehmung der Zeugin\nüberdies nicht erheblich verstärkt würden (Beschluß\n\nvom 9. Februar 1981, Bl. 578/579 d.A.). Frau Rs\nverweigerte sodann die Aussage (Protokoll vom\n\n9. Februar 1981, S. 4). Sie ließ sich am 17. März 1981\nzu einem anderen Beweisthema vernehmen, berief sich\njedoch auch im Verlaufe dieser Vernehmung auf ihr Aussageverweigerungsrecht (Protokoll vom 17. März 1981\n\nSs. 2, Bl. 666 d.A.).\n\nDie Ablehnung des Antrags auf Ausschluß der Öffentlichkeit läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal\ndas Beweisthema eng umrissen und nur dem äußeren Lebensbereich der Ehegatten zuzuordnen war. Schwere, von\nDritten drohende oder auf Dritte zurückzuführende Nachteile, die den Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt hätten,\n\n- 15, -\n\nsind weder von der Zeugin behauptet noch vom Landgericht festgestellt worden; bloße Unannehmlichkeiten,\ndie sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Zeugnispflicht ergeben können, müssen vom Zeugen hingenommen\nwerden (BGH, Urteil vom 19. August 1981 - 3 StR 226/81\n- NIW 1981, 2825).\n\nSoweit die Revision die Rüge auf die Umstände\nder Vernehmung vom 17. März 1981 erstreckt, ist sie\nunzulässig, weil sie es entgegen § 344 Abs. 2 5. 2 StPO\nunterlassen hat, den weiteren Verfahrensgang exakt anzugeben. Davon abgesehen ist für die Vernehmung vom\n17. März 1981 der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht\nbeantragt worden; eine von der Verteidigung vermißte\n\"umfassende Befragung\" kommt dann nicht in Betracht,\nwenn die Zeugin ausdrücklich nur zu speziellen Beweisthemen benannt worden ist,\n\n14. Soweit der Senat auf einzelne Rügen nicht\nnäher eingegangen ist, erachtet er sie für offensichtlich unbegründet.\n\nII, Sachbeschwerde\n\nDie Überprüfung von Schuld- und Strafausspruch\nhat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n1. Die Ausführungen der Revision wenden sich in\nweiten Bereichen gegen die Urteilsfeststellungen und\ndie Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer verkennt\ndabei, daß es allein Sache des Tatrichters ist, das\nErgebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schluß-\n\n- 15 - 2\n\nfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu\nsein; es genügt, daß sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20),\nDas Revisionsgericht ist an diese Feststellungen und\nSchlußfolgerungen gebunden; es darf die Beweiswürdigung\nnicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210;\n29, 18, 20). Es hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen,\nob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt\nfrei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen\ngegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nsind (BGHSt 29, 18, 20). Derartige Rechtsfehler sind\nentgegen dem Vortrag der Revision nicht ersichtlich.\nDie vom Landgericht angeführten Umstände rechtfertigen\ndie hieraus zur äußeren und inneren Tatseite gezogenen\nSchlüsse. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden,\n\na) wenn aus der Auffindesituation der Leiche auf\neinen unfreiwilligen, gewaltsamen Tod von Frau\n\nSigrid GW geschlossen wird;\n\nb) wenn durch den Ausschluß anderer möglicher Todesursachen auf die Art und Weise der Tötungshandlung\ngeschlossen wird;\n\nc) wenn aus der Vollständigkeit des Schuhbestandes\nund weiteren Indizien auf den Tatort geschlossen\nwird;\n\nd) wenn aus dem Beisammensein vom 19. Juli 1979,\ndem Fundort der Leiche, dem Verhalten des Angeklagten nach dem Verschwinden des Opfers und dem\nFehlen weiterer Verdächtiger auf die Täterschaft\ndes Angeklagten geschlossen wird;\n\ne)\n\nf)\n\n- 16 -\n\nwenn aus der Konfliktslage und dem vorangegangenen Streit auf den Tötungsvorsatz geschlossen wird;\n\nwenn aus dem Besitz eines geeigneten Kraftfahrzeugs und der unmittelbaren Rückfahrt nach Lohr\na. Main auf die Mitnahme der Leiche geschlossen\nwird.\n\nEs widerspricht insbesondere auch nicht der Lebenserfahrung oder den Denkgesetzen,\n\na)\n\nb)\n\ne)\n\nf)\n\ndaß die Tat nicht mit auffälligen Geräuschen\nverbunden war und deshalb von den in der Wohnung\nschlafenden Personen nicht wahrgenommen werden\nkonnte;\n\ndaß sich der Angeklagte nach der Tat noch etwa\nzwei Stunden lang in der Wohnung des Opfers aufgehalten hat;\n\ndaß er die Leiche nicht sofort in Österreich,\nsondern erst später in der Nähe seines deutschen\nWohnsitzes beseitigt hat;\n\ndaß er die soeben Getötete als schlafende Mitfahrerin tarnen wollte;\n\ndaß er ihre Papiere nach dem Überschreiten der\ndeutsch-österreichischen Grenze in die Saalach\noder Salzach geworfen hat;\n\ndaß die Leiche vorübergehend im Kofferraum versteckt wurde,\n\n- 17 - 4\n\nFür alle diese Umstände läßt sich eine einleuchtende Erklärung finden, ohne daß diese näher\ndargelegt werden müßte. In Bezug auf das eigentliche\nund strafbegründende Tatgeschehen kann dem Tatrichter\njedenfalls nicht vorgeworfen werden, daß er naheliegende\nandere Geschehensabläufe oder Möglichkeiten nicht zesehen, nicht erörtert oder nicht ausreichend ausgeschlossen und deshalb der Verurteilung ohne weiteres\ndie dem Angeklagten ungünstigste Fallgestaitung zugrunde\ngelegt hat. Für das Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage, einer Reflexhandlung oder Schockreaktion\nfinden sich im gesamten Tatgeschehen keinerlei Anhaltspunkte,\n\n2. Auch die rechtliche Würdigung ist nicht zu\nbeanstanden. Die Nichtanwendung des § 213 StGB ist\nmit knapper, aber nach den Besonderheiten des Falles\nausreichender Begründung ohne Rechtsfehler dargetan.\nDas Landgericht hat insbesondere zu Recht angenommen,\ndaß es für die Anwendung der ersten Alternative dieser\nVorschrift nicht allein auf die Vorgänge ankommt, die\nsich imunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem\n\n- 18 -\nTatgeschehen ereignet haben (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979\n- 2 StR 522/78 - bei Holtz MDR 1979, 456).\n\nPikart Herdegen Ulsanmer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-09/1-str-720-81","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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