{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-01-28_1_StR_835_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-01-28","aktenzeichen":"1 StR 835/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AK\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 835/81 BESCHLUSS\ndP.A.82\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnestine K GB zeborene SCHERE aus CE ,\ndort geboren am GE \"953,\n\nwegen Diebstahls\n\nStraffälligkeit vermeiden könne. Das Landgericht\nverneint das, weil die Angeklagte seit 1979\n\n\"in ständiger ambulanter Behandlung des Gynäkologen\nDr. DB und zeitweise auch in ambulanter Behandlung\nbei Regensburger Nervenfachärzten\" gewesen, gleichwohl aber erneut straffällig geworden sei (UA S. 16).\n\nDiese Erwägung reicht nicht aus, weil Feststellungen über Art und Intensität der bisher erfolgten\nambulanten psychiatrischen Behandlung fehlen. Der Sachverständige Dr. LgB vertrat in der Hauptverhandlung die Auffassung - das Landgericht schloß sich seiner\nBeurteilung an -, in bezug auf die geistig-seelischen\nBesonderheiten des Krankheitsbildes sei psychiatrische\nBehandlung erforderlich (UA S. 11/12). In welcher Form\nund Intensität solche Behandlung geboten und wie die\nErfolgsaussicht sei, wird im Urteil nicht erwogen.\nAufgabe der Strafkammer wäre hier aber gewesen, diese\nFragen zu klären und dazu die seit 1970 tatsächlich\ngeschehene psychiatrische Behandlung der Angeklagten\nin Beziehung zu setzen. Erst dann konnte das Gericht\nzuverlässig beurteilen, ob eine künftige - möglicherweise\nerheblich intensivere - psychiatrische Behandlung\ngeeignet sein könnte, erneute Straffälligkeit zu verhindern.\n\nDeshalb kann das Urteil insoweit nicht bestehen\nbleiben.\n\nBZ/4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beteiligten und - zu Nr. 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 7. September 1981 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die\nVollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt\nwurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nBei der Prüfung, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden\nkönne, erörtert das Landgericht die Frage, ob eine\ngerichtliche Weisung, sich in fachärztliche (gymäkologische\nund psychiatrische) Behandlung zu begeben, kinftige\n\nAL\n\nIm übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler auf. Da nach Lage der Dinge auszuschließen ist,\ndie neue Verhandlung werde Schuldunfähigkeit der\nAngeklagten (§ 20 StGB) ergeben oder auch nur das\nStrafmaß beeinflussen, kann sich die Aufhebung auf\ndie Frage der Strafaussetzung beschränken.\n\nFPikart Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-28/1-str-835-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-28/1-str-835-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.752589+00:00"}}