{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-01-28_1_StR_756_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-01-28","aktenzeichen":"1 StR 756/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 756/81 BESCHLUSS\nAll\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kunstoffmechaniker Karl-Heinz Ss (GOEEEEEEEE\n\naus MW, geboren am A 1943 ın LU (Polen),\n\nwegen vorsätzlichen Bankrotts u.a.\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1982\ngemäss § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimrig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München ii\nvom 20. Juli 1981\n\na) im Schuldspruch wegen vorsätzlichen\nBankrotts sowie\n\nb) im gesamten Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen, soweit auch der Schuldspruch\nwegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung in\nTateinheit mit Betrug angegriffen worden ist.\n\nIndes hält der Schuldspruch wegen vorsätzlichen\nBankrotts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte \"von Anfang an\nkeine Handelsbücher\" im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB\n\ngeführt hat (UA. S. 16, 21, 25) und deshalb des\nvorsätzlichen Bankrotts schuldig sei. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, daß die in & >83\n\nAbs. 1 StGB umschriebene Krisensituation \"von Anlang an\"\nbestanden hat, vielmehr traten erst Anfang Februar 1978\nerhebliche Zahlungsschwierigkeiten auf, am 17.2.1978\n\nwar die Sp SB -C non zahlungsunfähig (UA. S. 6),\ngleichwohl standen noch Geldmittel zur Verfügung (UA. S. 26\nEs ist nicht erörtert, welche Handelsbücher der Angeklagte\nnach Art und Umfang des betriebenen Binzelhandelsgeschäfts\nmindestens hätte führen müssen. Andererseits waren die\n\"gesamten Geschäftsunterlagen\" vorhanden (UA. S. 19),\n\ndie dem Sachverständigen offenbar unschwer eine vollständige Übersicht über den jeweiligen Vermögensstand\n\nder SD SCEB-CnbH ermöglicht haben. In welcher Art\nund Weise die Geschäftsunterlagen georänet waren, ergibt\nsich aus dem Urteilszusammenhang nicht. Feststellungen\nhierzu wären schon zur Klärung des Schuldumfangs\nerforderlich gewesen.\n\nIm Hinblick auf die von der Strafkammer offenbar\nangenommene tateinheitliche Begehungsweise kann der\nSchuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts auch nicht\nbestehen bleiben, soweit der Tatrichter ein fortgesetztes\nVergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b) StGB bejaht hat\n(UA. S. 25/26). Hierzu ist lediglich zu bemerken:\n\nAus den Feststellungen ergibt sich nicht, daß eine\nKrisensituation im Sinne des § 283 Abs. 1 StGB schon\nzu dem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem die Eröffnungsbilanz hätte erstellt werden müssen. Die Bilanz für das\n\nAL\n\nRumpfgeschäftsjahr 1977 hätte spätestens bis zum\n30.6.1978 erstell+ werden müssen (UA. S. 25, 26);\n\ndie Zahlungsunfähigkeit erkannte der Angeklagte\n\nJedoch erst spätestens am 20.9.1978 (UA. S. 26, 27).\n\nEs ist nicht fesgestellt, daß sich der Tatvorsatz\n\ndes Angeklagten vor dem 30.6.1978 auf eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit erstreckte.\nDer neue Tatrichter wird auch Feststellungen dazu\ntreffen müssen, welche Zeit Jeweils für die Errichtung\nvon Inventaren im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 7b) StcB\nvorgeschrieben war und ob die Voraussetzungen des\n\n§ 283 Abs, 1 StGB Jeweils in objektiver und subjektiver\nHinsicht vorgelegen haben.\n\nDer Strafausspruch mußte insgesamt aufgehoben\nwerden. Es ist nicht auszuschließen, daß die dargelegten Rechtsfehler auch die Höhe der wegen vorsätzlich\nunterlassener Konkursanmeldung in Tateinheit mit\nBetrug verhängten Einzelstrafe zu Ungunsten des\n\nAngeklagten beeinflußt haben, zumal die Strafkamner\ndie wegen vorsätzlichen Bankrotts ausgesprochene\nBEinzeistrafe nicht gesondert begründe+ hat.\n\nPikart Ulsamer\nSchikora Foth\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-28/1-str-756-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-28/1-str-756-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.736715+00:00"}}