{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-01-26_1_StR_802_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-01-26","aktenzeichen":"1 StR 802/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"+0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 802/81 URTEIL\n26/1\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Dressman Joachin F mm zus DEE,\ngeboren am EEE 1950 in ze Me,\n\n2. den Kaufmann Rolf PB aus n@WWB, geboren am\n\nEEE °9:5 ir DEE,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nBG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt up =: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Top,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Pig»\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 1981, soweit es\nihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil, soweit es den\n\nAngeklagten Fl betrirtt, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nEB\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevisionen, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Po» wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,\nden Angeklagten FB von selben Vorwurf freigesprochen. Die Revision des Angeklagten Pi, der das\nUrteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift,\ndringt durch. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nsich gegen den Freispruch des Angeklagten Fu»\nmit der Sachrüge wendet, hat gleichfalls Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten pp\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte res\ndie Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags rügt, ist begründet.\nMit dem Antrag hatte der Angeklagte unter Beweis gestellt,\ndaß die Zimmerwände im N Grand Hotel so beschaffen\nseien, daß man es deutlich höre, wenn in einem nebenan\nliegenden Zimmer auch nur etwas lauter als normal\ngesprochen werde, daß aber weder ein Gast noch das\nPersonal irgendetwas aus dem Zimmer des Angeklagten\ngehört habe.\n\nDas Landgericht hat die Beweisbehauptung als\nwahr unterstellt, ist aber dennoch davon ausgegangen,\ndaß Fräulein RB, die den Angeklagten auf ihr\nHotelzimmer gefolgt war, sich dort gegen deren\nZudringlichkeiten heftig gewehrt und dabei auch\n\ngeschrien hat (UA S. 6, 7). Das ist im Ergebnis zu\nbeanstanden.\n\nZwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht\ngehalten, aus einer als wahr unterstellten Beweistat-\n‚sache die vom Beweisführer angestrebten Folgerungen\nzu ziehen; er ist auch in der Würdigung der durch\nWahrunterstellung in das Verfahren eingeführten Tatsachen frei (BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 - 2 StR 135/80 -\nmitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 986, 987).\n\nAndererseits muß eine Wahrunterstellung die\nbehauptete Tatsache in vollem Umfang ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen;\ndas Gericht darf insbesondere nicht ohne weiteres von\nirgendwelchen im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner\nBedeutung entkleidet würde (BGH aa0). Können Begleitumstände über die Tragweite der als wahr unterstellten\nTatsache entscheiden, darf ein dem Angeklagten günstiger\nSchluß nicht allein mit der Begründung versagt werden,\nes sei mit Rücksicht auf solche Umstände ein anderer\nSchluß möglich, wenn diese Umstände weder feststehen\nnoch von der Beweisbehauptung umfaßt werden (RGSt 51,\n\n3, 4; RG JW 1931, 2495 Nr. 22 mit Anm. Alsberg;\nAlsberg/Nüse, Beweisamtrag, 2. Aufl., S. 162).\n\nPd\n\nSo liegt der zu entscheidende Fall. Da weder feststand, daß die benannten Zeugen geschlafen hatten,\nnoch sich das aus der aufgestellten Beweisbehauptung\nergab, durfte das Landgericht bei seiner Würdigung\nder als wahr unterstellten Tatsache nichtvon dieser\nMöglichkeit ausgehen. Vielmehr erwies sich die aufgestellte Beweisbehauptung wegen der ungeklärten Begleitumstände überhaupt für eine Sachbehandlung durch Wahrunterstellung als nicht geeignet. Die Frage, warum\netwaige Schreie der Geschädigten nicht gehört worden\nwaren, konnte nur durch eine Vernehmung der für Wahrnehmungen in Betracht kommenden Zeugen abschließend\ngeklärt werden; das Landgericht hätte daher hier der\nSachaufklärung den Vorrang geben müssen (vgl. BGHSt 1,\n137, 1395 BGH NJW 1959, 396; 1961, 2069; BGH, Beschluß\nvom 15. April 1980 - 5 StR 193/80 - mitgeteilt bei\nHoltz MDR 1980, 631).\n\n2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der\nRevision des Angeklagten Pi bedarf es damit nicht.\nJedoch wird darauf hingewiesen, daß unter dem Gesichts-\n\npunkt der Aufklärungspflicht Bedenken gegen die Ablehnung\ndes Antrags auf Vernehmung des Zeugen Dr. Rab pestehen;\n\nes erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, daß\nder Zeuge über die von ihm in dem Untersuchungsbericht\nvom 18. Dezember 1979 gegebene Beschreibung hinaus\n\nweitere Angaben zu Art und Umfang der von der Geschädigten\n\nerlittenen Verletzung hätte machen können, woraus sich\nwiederum für das beantragte Sachverständigengutachten\nmöglicherweise ausreichende Anknüpfungstatsachen\nergeben hätten.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die den\nFreispruch des Angeklagten FE nit Ger Rüge\nder Verletzung sachlichen Rechts angreift, hat gleichfalls Erfolg.\n\nIn ihrer Rechtsmittelbegründung geht die Staatsanwaltschaft von der Feststellung des Landgerichts\naus, daß der Angeklagte Fo, 215 er wieder in\ndas Zimmer kam und den Angeklagten PP mit der\nGeschädigten ausgezogen auf dem Bett liegend sah,\ntrotz der vorangegangenen Gewalthandlungen des\nAngeklagten PB keinen ursächlichen Zusammenhang\nzwischen diesen Gewalthandlungen und der jetzt vorhandenen Bereitschaft der Geschädigten zu sexueller\nBetätigung erkannte, sondern meinte, Anne-Marie Ron\nhandele freiwillig und habe nunmehr auch nichts mehr\ngegen seine Mitwirkung einzuwenden (VA S. 27).\n\nDas Landgericht habe Jedoch, so meint die Revisionsführerin, die weitere Entwicklung des Tatgeschehens\nnicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen.\nSpätestens in dem Zeitpunkt, als die Geschädigte\nwährend einer kurzen Abwesenheit des Angeklagten Pam\ndem Angeklagten FREE offenbarte, sie habe Angst\nvor PB, habe er erkennen müssen, daß sie nicht freiwillig handele und daß sie auch die Fortsetzung des\nGeschlechtsverkehrs mit ihm nur aufgrund der vorhergegangenen und weiterwirkenden Gewalttätigkeit des\n\ndd\n\n-7-\n\nBegründung gegeben.\nDiese Beanstandung erscheint begründet.\n\nDas Landgericht hat die BEinlassung des Angeklagten\nTO, er habe beim Wiederbetreten des Zimmers\ngeglaubt, daß zwischen den beiden anderen alles klar\ngewesen sei, ohne Rechtsfehler als nicht zu widerlegen\nangesehen. Insoweit erhebt auch die Staatsanwaltschaft\nkeine Einwendungen. Für den letzten Tatabschnitt, der\nmit der Rückkehr des Angeklagten PB aus der Toilette\nbegann, nimmt das Landgericht an, daß auch in diesem\nZeitpunkt die Geschädigte noch unter dem Druck der\nanfänglichen Gewalttätigkeiten und Drohungen des\nAngeklagten PO stand und nur deshalb weitere Sexuelle\nHandlungen der beiden Angeklagten hinnahm. Die Strafkammer stellt dazu fest, FO habe nicht gewußt,\ndaß die Geschädigte sich aus Angst vor PO nunnenr\nauch nicht gegen den - von ihr nicht gewünschten - Verkehr\nmit ihm wehrte (UA S. 28).\n\nDiese Beweiswürdigung gibt zu durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken Anlaß. Es erscheint schon wider-Sprüchlich, wenn das Landgericht einerseits annimmt,\nFO habe keinesfalls mit der Geschädigten gegen\nderen Willen verkehren wollen (UA S. 27), während es\nandererseits davon ausgeht, der Angeklagte habe gewußt,\ndaß Anne-Marie Rp den Geschlechtsverkehr nicht mit\nihm ausüben wollte (UA S. 28). Jedenfalls liegt ein\n\nentscheidender Mangel des angefochtenen Urteils\ndarin, daß es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob FEED, wenn er auch nicht wußte, daß\ndie Geschädigte sich aus Angst vor PB nicht zegen\nden Verkehr mit ihm wehrte, nicht wenigstens mit dieser\nMöglichkeit rechnete und sie billigend in Kauf nahn.\nZu einer solchen Erörterung bestand Anlaß, weil die\nGeschädigte dem Angeklagten ihre Angst vor PoEER\noffenbart hatte und sie in dessen Abwesenheit den\nVersuch des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit\nihr fortzusetzen, abgewehrt hatte (UA S. 8).\n\nPikart Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-26/1-str-802-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-26/1-str-802-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.577100+00:00"}}