{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-01-19_1_StR_813_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-01-19","aktenzeichen":"1 StR 813/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 813/81 BESCHLUSS\nA4 In\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rolf U WB aus TO, dort\n\ngeboren am EB 1956, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19. Januar 1982 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Rottweil vom 8, September 1981\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß an die\nStelle der Verurteilung wegen versuchten Totschlags die Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung tritt (§§ 223, 223a StGB);\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\nim Ausspruch\n\na) der Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags\nb) der Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt führt aus:\n\n\"Die Revision ist wirksam auf die Verurteilung wegen\nversuchten Totschlags, den dazugehörigen Einzelstrafausspruch sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt\nworden. Sie hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. An die\nStelle der zum Wegfall kommenden Verurteilung wegen versuchten\nTotschlags tritt die wegen gefährlicher Körperverletzung.\n\nDer Angeklagte ist mit strafbefreiender Wirkung von\ndem Tötungsversuch an seiner Freundin Monika MW zurückgetreten - § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB -.\n\nEs kann hier dahinstehen, ob der Tötungsversuch bereits\nbeendet war, als der Angeklagte nach dem wuchtigen Stich\nin den Unterleib der Zeugin Mg das Messer in eine Ecke\ndes Badezimmers warf, oder ob, wie die Revision meint,\nmangels genauerer Feststellungen über die Vorstellungen\ndes Angeklagten von einem unbeendeten Versuch auszugehen\nist. Darauf kommt es hier deshalb nicht an, weil der Angeklagte sich jedenfalls freiwillig und ernsthaft bemüht hat,\nden von ihm durch Verbluten befürchteten Tod der Zeugin und\ndamit die Vollendung der Tat zu verhindern. Dies ergibt sich\neindeutig daraus, daß er selbst den Rettungsdienst des\nDeutschen Roten Kreuzes zu Hilfe rief und die Sanitäter\nauf der Fahrt ins Krankenhaus zur Eile aufforderte (UA\nS. 8). Damit hat er gezeigt, daß er die Zeugin durch ärztliche Hilfe retten wollte. Unerheblich ist gemäß § 24\nAbs. 1 Satz 2 StGB, daß durch die Verletzung tatsächlich\nkeine Lebensgefahr für die Zeugin Mg bestand (Dreher/\nTröndle, StGB 39. Aufl. RdNr. 14 zu § 24 ). Daß die Tat\ndurch das Opfer entdeckt war, als der Angeklagte sich um\ndie Abwendung des Erfolgs bemühte, ist unschädlich (BGH,\nBeschluß vom 16. Februar 1977 - 3 StR 15/77 -). Daß die\nRettungshandlungen des Angeklagten deshalb nicht mehr freiwillig waren, erscheint nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen: Die Zeugin schleppte sich ins Wohnzimmer und\nsaß blutverschmiert im Sessel; der Angeklagte rechnete mit\nVerbluten ohne sofortige ärztliche Hilfe.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags muß daher entfallen, zumal die Möglichkeit weiterer\nAufklärung der inneren Tatseite und der Motivation nicht\nersichtlich ist (UA S, 12).\n\n7\n\nDie Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung des\nAngeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung nach\nden §§ 223, 223a Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin Mg.\nEine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht\nist möglich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen,\nweil der Angeklagte sich auch gegen diesen Schuldvorwurf\nnicht anders verteidigen kann als bisher.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs insoweit zieht die Aufhebung des dazugehörigen Einzelstrafausspruchs und der Gesamtstrafe nach sich.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Im Hinblick darauf, daß der\nSchuldspruch keine der in § 74 Abs. 2 GvG aufgeführten Straftaten mehr zum Gegenstand hat, verweist der Senat die Sache\nan eine gewöhnliche Strafkammer zurück.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/1-str-813-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/1-str-813-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.293995+00:00"}}