{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-01-19_1_StR_780_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-01-19","aktenzeichen":"1 StR 780/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 780/81 BESCHLUSS\nAaln\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Adolf H\n\nGE 2.: \"amp,\ngeboren am u 1927 ın FE, Kreis FO,\n\nwegen fortgesetzter Steuerhinterziehung\n\nF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1982 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n15. Juli 1981 im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Die Strafkamnmer geht davon aus, daß der Angeklagte\nin knapp neun Jahren insgesamt rund 270.000 DM an Steuern\nhinterzogen hat (UA S. 13). Andererseits rechnet sie die\nbis Februar 1981 vom Angeklagten erbrachte Wiedergutnachung von 47.000 DM nicht auf den hinterzogenen Betrag an,\nsondern \"auf eine Nachforderung von insgesamt rund 381.000\nDM\" (UA S. 12), die an keiner Stelle der Urteilsgründe erläutert ist. Der der Strafzumessung zugrunde gelegte Tatzeitraum von rund neun Jahren ist durch die sehr knappen\nFeststellungen nicht belegt. Es ist nicht auszuschließen,\ndaß die Strafkamner die Nachforderung von 381.000 DM als\n\"erhebliche Einbuße des Fiskus\" und den nicht belegten\n\nTatzeitraum von neuen Jahren als \"beachtlichen Zeitraum\"\n(UA S. 12) straferhöhend gewertet hat.\n\nFerner ist nicht dargelegt, daß die besonderen Voraussetzungen für die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen (§ 47 StGB) vorliegen. Nachdem der anderweit\nnicht vorbestrafte, geständige und wiedergutmachungsbemühte Angeklagte seit Oktober 1980 nicht mehr selbständig tätig, sondern in abhängiger Stellung beschäftigt\nist, versteht es sich nicht von selbst, inwiefern eine\nFreiheitsstrafe von vier Monaten wegen der fortgesetzten\nLohnsteuerhinterziehung \"zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich\" ist (UA S. 13).\n\nSchon die dargelegten Mängel führen zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs. Die Rüge der Verletzung\ndes § 56 Abs. 2 StGB bedarf daher keiner Erörterung.Der\nneue Tatrichter wird zu beachten haben, daß hier Strafaussetzung zur Bewährung nicht mit einem formelhaften\nHinweis auf den Gesetzestext versagt werden darf, sondern daß eine Versagung eingehend erörtert werden muß.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/1-str-780-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/1-str-780-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.275609+00:00"}}