{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-01-19_1_StR_755_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-01-19","aktenzeichen":"1 StR 755/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_755/81 URTEIL\nah\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gastwirt Walter 5 (GUEEEEEEEEEEEEEEEE aus VB,\ndort geboren am iD 1955,\n\n2. den Maurer Manfred R EM aus HB, geboren am\nGERD :s::: :: vom,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHerdegen als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\n| Dr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. zus EB\nals Verteidiger des Angeklagten\nID 7}\n\nRechtsanwalt GB zus u und\n\nRechtsanwalt WB au: EB\nals Verteidiger des Angeklagten RB\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Rn\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10. Juli 1981, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\n- 3 -\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Sn\n\ngegen das genannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten SEE\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin drei tatmehrheitlich zusammentreffenden Fällen zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs\nMonaten sowie den Angeklagten RR wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDen Angeklagten wurde jeweils die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist\nvon drei Jahren festgesetzt. 7,837 Kilogramm Cannabisharzzubereitung, eine braune Reisetasche und eine Stan\ndardbriefwaage wurden eingezogen.\n\nMit ihren Revisionen rügen beide Angeklagte die\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten SB ist unvegsründet.\n\nDie Revision des Angeklagten RB hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nFeststellungen im Fall 1 (Geschäft mit VB) sind\nweder widersprüchlich noch verstoßen sie gegen Denkgesetze; die Revision erhebt insoweit unzulässige\nAngriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\nDie Strafkammer hat auch den Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung nicht verkannt. Die Behauptung\n\ndes Beschwerdeführers, bei der Strafzumessung sei\n(das Verhalten der V-Leute nicht strafmildernd berücksichtigt worden, trifft nicht zu. V-Leute waren nur\nin den Fällen 2 und 3 beteiligt. In diesen Fällen hat\nder Tatrichter dies ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 39/10).\n\nII. Revision des Angeklagten Rp\n\n1. Die Rüge einer Verletzung der 8§ 244 Abs. 3\nSatz 2, 96 StPO ist begründet,\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung des \"ungenannten V-Mannes im\nBericht vom 17. Februar 1981 des Polizeibeamten Km\"\nmit der Begründung abgelehnt, dieses Beweismittel sei\nunerreichbar. Es handle sich entweder um einen getarnt\nim Untergrund arbeitenden Polizeibeamten oder um einen\nvon der Polizeibehörde zur Bekämpfung des illegalen\nRauschgifthandels eingesetzten Verbindungsmann. Die\nIdentität dieser Person sei nicht bekannt. Weder der\nZeuge K@B 2ls unmittelbare Kontaktperson noch der\nsachbearbeitende Polizeibeamte hätten die Genehmigung,\nüber diesen V-Mann Angaben zu machen. Die Sstrafkammer\nhabe vergeblich versucht, für die Beamten eine erweiterte Aussagegenehmigung zu erwirken. Die Ersuchen des\nGerichts seien vom zuständigen Polizeipräsidenten und\n\n-L-\n\nI. Revision des Angeklagten Simmermeier\n\n1. Verfahrensrügen\n\nDie Rüge einer Verletzung der §§ 250, 251 StPO\ngenügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Die Revision gibt den Beschluß nicht\nwieder, durch den das Landgericht die Verlesung der\nNiederschriften über die Vernehmungen der Zeugin\nMB Aurch den CID am 28. Mai 1980 und durch die\nKriminalpolizei am 3. Juli 1980 sowie des Zeugen\nCB durch den CID am 27. Mai 1980 gemäß § 251\nAbs. 2 StPO angeordnet hat (Bd. III, Bl. 355-357\nd.A.). Hiernach haben beide Zeugen auf Befragung\nin den USA ausdrücklich erklärt, daß sie nicht\nbereit sind, in dieser Sache Aussagen zu machen,\nweder vor dem erkennenden Gericht noch vor einem\nUS-Gericht oder dem deutschen Konsul. Die Strafkammer hat auch eingehend und zutreffend die Gründe\ndargelegt, die einer kommissarischen Vernehmung der\nZeugen im Wege der Rechtshilfe entgegenstanden. Die\nin diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge,\nmit der beanstandet wird, daß das Landgericht nicht\nselbst die beiden Zeugen vernommen und dem Angeklagten\ngegenübergestellt hat, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Sachrüge\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat die Verurteilung\ndes Angeklagten in vollem Umfang nachgeprüft. Ein\nRechtsfehler hat sich nicht ergeben. Zum Einzelvorbringen der Revision ist lediglich zu bemerken: Die\n\n-6-\n\ndem Präsidenten des Landeskriminalamtes abgelehnt\nworden.\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren im\nErgebnis zu Recht. Das Gericht kann zur Erforschung\nder Wahrheit (§§ 161, 202, 244 Abs. 2 StPO) von der\nPolizei Auskunft über Namen und Anschrift von Gewährsmännern verlangen. Die Auskunft darf entsprechend\n§ 96 StPO nur aufgrund einer Erklärung der obersten\nDienstbehörde verweigert werden (BGHSt 29, 390, 393;\n30, 34; BVerfGE 57, 250, 289 = BVerfG NJW 1981, 1719,\n1725). Eine solche Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde liegt hier nicht vor. Schon deshalb durfte der\nV-Mann nicht als ein unerreichbares Beweismittel im\nSinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesehen werden.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß auf diesem Verfahrensfehler die Verurteilung des Angeklagten RB\nberuht.\n\n2. Einer Erörterung der weiter erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht. Die Überprüfung des Urteils, der\nsich der Senat im Hinblick auf § 357 StPO aufgrund der\nSachbeschwerde unterzogen hat, ergab keinen Rechtsfehler.\n\n3. Der Senat weist auf folgende in der neuen Hauptverhandlung zu beachtende Gesichtspunkte hin:\n\na) Nur gesetzliche Beweisverbote können den Tatrichter zwingen, auf dem Weg zur Sachaufklärung stehen\nzu bleiben, also weniger zu leisten als das nach dem\nGrundsatz des § 244 Abs. 2 StPO an sich Notwendige und\nGebotene (Eberhard Schmidt, Lehrkomm. StPO, Nachtrag I,\nvor § 24h Ran. 6). Notwendig und geboten ist auch, daß\n\ny4\n\n- 7-\n\ndas Gericht sich um den bestmöglichen Beweis bemüht.\nAber das Gesetz schützt in gewissen Grenzen auch das\nAmtsgeheimnis (§ 54 StPO i.V.m. 8 29 Abs. 3 Satz 1\nBRRG, § 96 StPO), weil es verfassungsmäßig legitimierte\nStaatliche Aufgaben gibt, die zu ihrer Erfüllung der\nGeheimhaltung bedürfen (BVerfGE 57, 250, 284 = BVerfG\nNIW 1981, 1719, 1724). Das öffentliche Interesse an\nder Wahrnehmbarkeit dieser staatlichen Aufgaben kann\ndem strafprozessualen Aufklärungs- und Verteidigungsinteresse widerstreiten. Ob es so ist und inwieweit\ndieses öffentliche Interesse dazu führen darf, \"daß\nein an sich zugängliches, dem Beweisthema Sachnäheres\nBeweismittel in den üblichen prozessualen Formen nicht\nfür die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zur\nVerfügung gestellt werden kann\" (BVerfGE aaO 285 =\nBVerfG NJW aa0 1724), ist eine Frage des einzelnen\nFalles, die sich nur aufgrund einer Abwägung aller\nauf dem Spiele stehenden Rechtsgüter und Interessen\nbeantworten läßt. Im Rahmen dieser Abwägung sind die\nSchwere der Straftat, um deren Erforschung und Beurteilung es im konkreten Falle geht, das Ausmaß der\ndem Beschuldigten drohenden Nachteile, das Gewicht\nder einer bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden\nUmstände und der Stellenwert des sachnäheren Beweismittels in Anbetracht der gesamten Beweislage von\nbesonderer Bedeutung (BVerfG aa0).\n\nb) Die Pflicht zur Abwägung der widerstreitenden\nInteressen trifft auch und in erster Linie die Behörde, deren Erklärung oder Entscheidung zu einer\nEinschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten führt. Sie darf, wenn es um Namen und Anschrift\neines Zeugen und damit um dessen Erreichbarkeit geht,\n\nnicht nur die in § 96 StPO, § 39 Abs. % Satz 1\n\nBRRG anerkannten Gründe einer Geheimhaltung berücksichtigen, sondern muß auch dem \"hohen Rang\n\nder gerichtlichen Wahrheitsfindung für die Sicherung der Gerechtigkeit und dem Gewicht des Freiheitsanspruches des Beschuldigten\" Rechnung tragen\n(BVerfGE aa0 284 = BVerfG NJW aa0 1724). Es genügt\nauch nicht, daß die Behörde nur mit formelhafter\nBegründung die für die Erreichbarkeit eines (unmittelbaren) Zeugen erforderliche Auskunft verweigert.\nSie muß Gründe geltend machen und im Rahmen des Möglichen belegen, die dem Gericht die Prüfung gestatten,\nob die \"behördliche Weigerung rechtsstaatlich hingenommen werden\" kann (BVerfGE aaO 290 = BVerfG NJW\n\naa0 1725; vgl. auch § 99 VwGO, § 86 FGO, 8 119 SGG).\n\nc) Ist die Behörde der Ansicht, daß der Zeuge\nauf dessen Erreichbarkeit ein Auskunftsverlangen\nabzielt, nicht für die Beweisaufnahme in öffentlicher Hauptverhandlung in den üblichen prozessualen\nFormen zur Verfügung gestellt werden kann, muß sie\nprüfen, ob das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung des Beweismittels und die Pflicht, eine\nmöglichst zuverlässige Beweisgrundlage zu gewinnen,\ndennoch zu einem der Beschaffenheit des Interessenwiderstreits gerecht werdenden Ausgleich gebracht\nwerden können (BVerfGE 57, 250, 284 ff = BVerfG\nNJW 1981, 1719, 1724, 1725; BGHSt 29, 109, 113;\n\n29, 390, 391; BGH NJW 1980, 2088; 1981, 770; BGH,\nUrteil vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 496/81 -; vgl.\nauch Gribbohm NJW 1981, 305). Das Gericht hat, die\nMöglichkeiten des Ausgleichs zur Erörterung zu stellen, wenn nach §§ 96, 54 StPO, § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG\n\n- 9 -\n\nberücksichtigungsfähige Gründe erkennbar sind, die\ngegen die Heranziehung eines Zeugen in den üblichen\n\nprozessualen Formen in öffentlicher Hauptverhandlung\nsprechen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/1-str-755-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/1-str-755-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.253060+00:00"}}