{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-01-19_1_StR_734_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-01-19","aktenzeichen":"1 StR 734/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 734/81 URTEIL\nAajı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Sigrid H EB zeborene Sun\naus SCEEEn-VOEE, zeboren an EEE 1951 in\nSCHERE, Kreis FED pei N, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nec\n\n- 2_\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter an Bundesgerichtshof\nHerdegen als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GE aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 001\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n1. Juli 1981 im Strafausspruch samt den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskamner des Landgerichts zurückverwiesen, Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründ e:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte, die ihr\nknapp zwei Jahre altes Kind getötet hatte, wegen\n\nBei der Prüfung, ob die Tat als minder schwer\nim Sinne von § 213, 2. Alternative StGB zu werten\nsei, führt das Landgericht zugunsten der Angeklagten\nan, daß sie im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte, lehnt aber aus anderen, schulderschwerenden Gründen die Anwendung der Vorschrift ad.\nEs legt statt dessen den Strafrahnmen zugrunde, der\nsich aus §§ 21, 49 StGB ergibt (zwei Jahre bis elf\nJahre drei Monate),\n\nGegen dieses Vorgehen ist im Grundsatz nichts\neinzuwenden. Die Schuldminderung, die sich aus der\nherabgesetzten Schuldfähigkeit ergibt, kann durch\nandere, erschwerende Umstände aufgehoben werden (vel.\nBGHSt 7, 28, 31; Urteil vom 13. Juli 1976 - 4 StR\n379/76; Urteil vom 13, Januar 1977 - 1 StR 658/76 ;\nBayObLG NJW 51, 284). Welchen Strafrahmen der Tatrichter wählt, unterliegt seiner pflichtgemäßen Entscheidung (BGHSt 21, 57, 59; Urteil vom 21. Dezember\n1976 - 1 StR 416/76; Urteil vom 27. Juni 1978 - 4 StR\n205/78, bei Holtz MDR 1978, 987). Indes hat das Landgericht diese Entscheidung im vorliegenden Fall nicht\nrechtsfehlerfrei getroffen,\n\n-u_\n\nZu Lasten der Angeklagten wertet das Landgericht\ndie \"erhebliche kriminelle Energie\", mit der die Angeklagte die Tat ausgeführt und die sich in der Zahl\nund Art der Messerschnitte wie überhaupt der ganzen\nTatbegehung gezeigt habe; des weiteren, daß es sich\n\"um eine, wenn auch kurzfristig, geplante Tat handelte\",\ndie \"objektiv grausam\" war; schließlich, daß es sich um\ndas \"schlafende, wehrlose, knapp zweijährige eigene Kind\nder Angeklagten handelte und sie durch die Tat ihrem\nEhemann das einzige Kind nahn\" (UA S, 34/35),\n\nMag gegen diese Erwägungen an sich nichts einzuwenden\nsein, so ist doch zu beanstanden, daß die Strafkammer es\nunterläßt, die einzelnen hier aufgeführten Umstände in\nBeziehung zu den Feststellungen zu setzen, die sich im\nUrteil zur geistig-seelischen Verfassung der Angeklagten\nfinden. Wenn dort - im Anschluß an das Gutachten des\npsychiatrischen Sachverständigen - davon die Rede ist,\ndie Angeklagte habe infolge eines psychischen Ausnahmezustandes \"die Umstände der Tat nicht mehr voll wahrgenommen\"; sie sei infolge des angestauten Affekts und\ndessen Entladung dem \"Entschluß des erweiterten Suizids ...\nstark verhaftet\" gewesen (UA S, 31), die - durch die\nersten Messerschnitte verursachten - \"fürchterlichen\nSchreie ihrer Tochter\" hätten die Angeklagte \"noch\nmehr erregt\" (UA S, 21), so reichte es nicht aus,\ndiese geistig-seelische Verfassung nur als verminderte\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB der Angeklagten\nzugute zu halten. Geboten war vielmehr, die zu Lasten\nder Angeklagten verwerteten Umstände im einzelnen an\ndiesem geistig-seelischen Zustand und seinen Auswirkungen\nzu messen. Das Landgericht hätte sich die Frage stellen\n\n-5.\n\nmüssen, ob diese Erschwerungsgründe möglicherweise\ngerade auf der seelischen Ausnahmesituation beruhten.\nHat die Angeklagte \"die Umstände der Tat nicht mehr\nvoll wahrgenommen\", so können ihr eben diese Umstände\nnicht ohne weiteres straferschwerend vorgeworfen werden.\nDas gilt nicht zuletzt für die \"objektiv grausame!\"\nTötungshandlung selbst, Die Angeklagte begab sich in\ndas Zimmer ihres Kindes \"getrieben vom Entschluß des\nerweiterten Selbstmords\" (vA S, 21). Der Versuch, dem\nKind die Pulsader aufzuschneiden, mißlang \"wegen der\nDunkelheit oder infolge ihres Erregungszustandes\"\n\n(UA S. 21). Als das Kind daraufhin schrie, war die\nAngeklagte \"noch mehr erregt\" (UA S, 21) und setzte\nihre Tötungshandlung fort.\n\nDie neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben,\ndie versäumte Prüfung und Erörterung nachzuholen, falls\nerforderlich unter Zuziehung eines Sachverständigen (vgl.\nBGH NIW 1959, 2315), Sollte sich das Landgericht erneut\ndahin entscheiden, § 213 StGB nicht anzuwenden, so würde\nsich die hier erörterte Frage in ähnlicher Weise für die\nallgemeine Strafzumessung stellen; in deren Rahmen verweist\ndie Kammer in dem angefochtenen Urteil auf die \"bereits\ngenannten Strafzumessungsgründe\" (UA S, 36),\n\nIn der neuen Verhandlung wird auch zu klären sein,\nwie der im Urteil an verschiedenen Stellen verwendete\nBegriff der \"Probierschnitte\" zu verstehen ist. Offenbar\nging es dabei nicht um ein eigentliches Probieren im Sinne\neiner Prüfung, ob ein in bestimmter Weise geführter Schnitt\nzum Erfolg führen könne, sondern um die Ausführung des\nTötungsvorsatzes, wobei nur deshalb weitere Schnitte\ngeführt wurden, weil die vorhergehenden Schnitte - gegen\nden Willen der Angeklagten - ohne Erfolg blieben.\n\n-6-\n\nZu beachten wird ferner sein, daß eingeschränkte\nEinsichtsfähigkeit strafrechtlich nur dann von Bedeutung ist, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge\nhat; die gleichzeitige Anwendung beider Alternativen\ndes § 21 StGB ist nicht möglich (BGHSt 21, 27; GA 1968,\n279; Urteil vom 8. Juli 1975 - 1 StR 308/75; Urteil\nvom 9. Mai 1978 - 1 StR 83/78).\n\nNach Lage der Dinge kann ausgeschlossen werden,\ndaß die Angeklagte bei Begehung der Tat schuldunfähig\n(§ 20 StGB) war. Deshalb kann sich die Aufhebung des\nUrteils auf die Straffrage beschränken,\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-19/1-str-734-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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