{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-01-14_1_StR_791_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-01-14","aktenzeichen":"1 StR 791/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n 4.StR 791/81 BESCHLUSS\nAn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Siegfried J WB aus WED ,\ndort geboren am EB 1957,\n\nwegen Diebstahls u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Weiden 1.d.OPf, vom 23, September 1981 im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein\nerhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Einzelstrafenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben. Jedoch hält der Ausspruch der beiden Gesamtfreiheitsstrafen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die\nStrafkammer hat mit den Einzelfreiheitsstrafen für die\nDiebstahlstaten vom 11. April 1980 (Fall II 1. der Urteilsgründe), vom 20/21. Februar 1981 (Fall II 2. der Urteilsgründe) und vom 21/22. April 1981 (Fall II 3, der Urteilsgründe) sowie mit der Verurteilung durch das Amtsgericht\nWeiden i.d.OPf. vom 31. März 1981 eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten (UA S,. 29) und eine weitere\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus\nden für die Taten vom 24. April 1981 (Fall II 4.) und vom\n\n10. Mai 1981 (Fall II 5.) festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen gebildet (UA S. 30). Die Bildung dieser Gesamtfreiheitsstrafen ist fehlerhaft. Die Tat im Fall II 3. der\nUrteilsgründe ist in der Nacht vom 21. zum 22, April 1991,\nalso nach der rechtskräftig gewordenen Verurteilung vom\n\n31. März 1981 durch das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. begangen worden, Die im Fall II 3. der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe durfte daher nicht in\ndie erste Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden, vielmehr hätte mit ihr und den Einzelfreiheitsstrafen in den\nFällen II 4. und II 5. der Urteilsgründe die zweite Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-14/1-str-791-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-14/1-str-791-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.102902+00:00"}}