{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1982-01-12_1_StR_700_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1982-01-12","aktenzeichen":"1 StR 700/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 700/81 BESCHLUSS\n277\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Chemiegraphen Michael L EB zus MED,\ngeboren am EEE 1954 in na,\n2. die Gastronomin Sylvia M Ei , geborene\n\nAU zus Mm, geboren am EEE 1946 in Tg\n\n(Österreich),\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 12. Januar 1982 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts München I vom\n1. September 1981 wird aufgehoben.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 26. Mai\n1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nLGEED wira verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Der Antrag des Angeklagten ID gemäß § 346\nAbs. 2 StPO führt zur Aufhebung des seine Revision\nverwerfenden Beschlusses vom 1. September 1981, weil\ndie Revisionsbegründung entgegen der Annahne des\nLandgerichts fristgerecht eingegangen ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Verteidigers ist damit gegenstandslos.\n\nII. Die demnach zulässige Revision des Angeklagten\nLED hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundes..\nanwalt angeführten Gründen ohne Erfolg. Auch die Sachbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\nwendet, offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die\nStrafkammer hat bei beiden Angeklagten einen besonders\nschweren Fall im Sinn von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5\nBtmG a. F. deshalb angenommen, weil es sich bei der\nerworbenen Gesamtmenge von 80 g Kokain um deutlich\nmehr als die \"nicht geringe Menge\" im Sinne dieser\nVorschrift handele (UA S. 56). Hierbei hat die Strafkammer übersehen, daß die Angeklagten diese Menge\nnicht auf einmal, sondern nach und nach erworben haben,\nund zwar die Angeklagte MB sanz, der Angeklagte\nLampert überwiegend zum Zwecke des eigenen Verbrauchs.\nDie 80 g Kokain sind demnach niemals gleichzeitig im\nBesitz der Angeklagten gewesen. Eine Addition ist zwar\nhinsichtlich derjenigen Teilmengen statthaft, die der\nAngeklagte LEB fortgesetzt an Dritte abgegeben hat\n(BGH, Urteile v. 28.4.1981 - 1 StR 121/81; 2.12. 1981 -\n2 StR 542/81). Hierbei handelt es sich nach den Feststellungen jedoch nur um 2 g Kokain für Ei\nund um 1 g Kokain für BB (VA S. 14, 54); der\nTatrichter wird an Hand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden haben, ob damit die Voraussetzungen einer nicht geringen Menge erfüllt sind\n(vgl. BGHSt 26, 355, 358). Soweit jedoch der Erwerb\nzum Zwecke des Eigenverbrauchs in Frage steht, kommt\nes darauf an, ob die fortgesetzt erworbenen Teilmengen\nbeim Erwerber zu einem einheitlichen Vorrat zusammengeflossen sind, oder ob er jeweils erst dann zum Neuerwerb geschritten ist, wenn sein bisheriger Bestand\naufgebraucht war. Der fortgesetzte Erwerb von Betäubungsmitteln bedeutet also nicht ohne weiteres zugleich\n\nderen fortgesetzten Besitz; nur dieser kann aber\n\n- neben der Abgabe nicht geringer Mengen - die Anwendung\ndes § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BtmG a.F. rechtfertigen.\nDer Tatrichter muß also prüfen, welche Mengen die\nAngeklagten gleichzeitig besessen haben, insbesondere\nob Teilmengen zusammengeflossen sind und, falls dies\nnicht der Fall ist, ob schon Teilmengen für sich\n\ndie Voraussetzungen der nicht geringen Menge erfüllen\n(BGH, Urteile v. 12.2.1974 - 1 StR 502/73; 9.11.1976 -\n1 StR 649/76; 22.12.1976 - 2 StR 645/76; Beschlüsse\n\nv. 22.2.1978 - 4 StR 52/78; 14.11.1978 - 1 StR 592/78;\n29.9.1981 - 1 StR 815/80). Hierbei ist auch zu beachten,\ndaß bei der Annahme gemeinschaftlichen Handelns\n\njedem Mittäter nur diejenige Menge zugerechnet werden\ndarf, die seiner Sachherrschaft tatsächlich unterworfen\nwar. Denn die Frage, wer das Betäubungsmittel besessen\nhat, ist tatsächlicher Natur. Eine rechtliche Erstrekkung des Besitztatbestands auf Tatbeteiligte, die\nselbst keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit oder\nfaktische Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel\nhatten, kommt nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse w.\n31.3.1976 - 2 StR 54/76; 6.11.1979 - 1 StR 358/79;\n29.10.1980 -3 StR 335/80; Urteil v. 3.11.1981 -\n\n1 StR 558/81).\n\nIII. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten Me ist begründet. Weil schon die Sachrüge aus den in Abschnitt\nII dargelegten Gründen Erfolg hat, braucht auf die\ngeltendgemachte Verfahrensrüge nicht mehr eingegangen\nzu werden.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-12/1-str-700-81","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-12/1-str-700-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.968541+00:00"}}