{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-12-22_1_StR_729_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-22","aktenzeichen":"1 StR 729/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#%7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 729/81 BESCHLUSS\nRz\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst-Dieter KB aus Do, zeboren am\nGE 196: in :OEEEEEEEE, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichrun:: VB ..: -\n\nwegen Beihilfe zum Mord u.a.\n\n-2- 4%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 22. Dezember 1981 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kopf wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom\n15. Juli 1981\n\n1. im Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord,\n2. im Ausspruch der gegen den Angeklagten\nK@B verhängten Einheitsjugendstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord\nbeschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten KB hat Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen - durch Unterlassen begangener - Beihilfe zum Mord hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Nach den Feststellungen beschlossen Kg\nund der Mitangeklagte VW - der keine Revision eingelegt hat - auf Vorschlag des Angeklagten Kg, die 75 Jahre\nalte Frau Kr zu überfallen und ihr Geld wegzunehmen\n\n(UA,S. 13). In der \"ersten Tatphase\" brachten sie mit\neiner List das Tatopfer dazu, aus der eigenen Wohnung\nin die leerstehende Dachgeschöiiwohnung zu gehen. Dort\nmißhandelten und würgten sie ohne Tötungrvorsatz die\nalte Frau, die schließlich bewußtlos am Boden liegen\nblieb. XP nahm in der Wohnung der Frau Kr@® aus\neiner Geldbörse einen 100-DM-Schein an sich. Mit diesem Geld unternahmen die ohnedies schon angetrunkenen\nAngeklagten eine ausgiebige Zechtour durch mehrere\nGaststätten. Nach einigen Stunden kehrten die Augeklagten zu dem Anwesen zurück; sie bemerkten, daß Frau Kr\nnoch in der Dachgeschoßwohnung lag, daß sie stöhnte und\num Hilfe rief. Nunmehr entschloß sich der Mitangeklagte\nVORED (\"zweite Tatphase\"), Frau Kr@® zu töten, weil\nsie ihn gesehen habe (UA.S. 18); dies teilte er dem\nAngeklagten K@Pnit. Dieser sagte hierauf zu VB:\n\"Auf,Karle, wir hauen ab!\" und \"Laß gut sein!\" Er nahm\ndann durch einen Türspalt wahr, \"daß voimB auf die\nimmer noch im Flur der Dachgeschoßwohnung auf dem\n\nBoden liegende Frau einschlug. Spätestens jetzt begriff\ner, daß vB seinen Ausspruch wahrmachen und die Frau\ntatsächlich töten werde\" (UA.S. 18), daß also seine\nzuvor an von gerichteten Aufforderungen diesen von\nseinem Tötungsentschluß nicht abgebracht hatten, Mit\nden an voRD gerichteten Worten: \"Hör auf, das kotzt\nmich an\" wendete K@ sich ab; WERD prachte die Frau\ndurch Schläge, Würgen und Strangulieren schließlich zu\nTode.\n\nUnter solchen Umständen ist es in Ergebnis nicht\nzu beanstanden, daß die Strafkammer von einer Garantenstellung des Angeklagten K@P aus vorangegangenem Tun\nausgegangen ist (UA.S. 47, 48). Er hatte den Überfall\n\num 4\n\nauf das Tatopfer vorgeschlagen und er hat an der körperlichen Mißhandlung, durch die Frau Kr in eine hilflose\nLage gebracht worden ist, in der \"ersten Tatphase\" eigerhändig als Mittäter mitgewirkt: nach dJer gemeinsamen\nZechtour schließlich ging x mit vo zum Tatort\nzurück. Durch sein Verhalten hat der Angeklagte Kg\nunmittelbar dazu beigetragen, daß vw zur Tötung\n\ndes wehrlosen Opfers: schritt, um die zuvor gemeinsam\nbegangene Straftat zu verdecken. Den Angeklagten Kg\ntraf damit \"die Pflicht einzugreifen, um den Tod der\nFrau Kr zu verhüten\" (UA.S. 48).\n\nDie Verletzung dieser Erfolgsabwendungspflicht\nsieht die Strafkammer indes ohne weitere Erörterung und\nnähere Darlegung darin, daß sich der Angeklagte Kg\nmit den mitgeteilten \"mündlichen Abmahnungen\" begnügt\nhat, Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nergibt sich nicht ohne weiteres, inwiefern der Angeklagte hätte \"VW von der Tat abhalten können\" (UA.S, 48),\netwa durch \"ein entschiedenes Dazwischentreten\" (UA.S. 34).\nvo ist vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden,\nweil die Voraussetzungen des § 20 StGB bei ihm nicht\nausgeschlossen werden konnten. Indes war VB alkonoı-\ngewohnt, bei ihm lag eine Blutalkoholkonzentration von\nallenfalls 2,5 Promille vor (UA.S. 37); da die Tat für\nvo \"persönlichkeitsfremd\" sei, müsse zugleich eine\n\"massive affektive Erregung\" vorgelegen haben. Nachdem\nder Tatrichter zugunsten VW savon ausgegangen ist,\ndaß bei diesem eine \"massive affektive Erregung\" (UA.\n\nS. 38), \"ein hochgradiger Affektzustand\" (UA.S. 39)\nbzw. \"ein psychischer Ausnahmezustand\" (UA,S. 45) vorgelegen habe, durfte er sich zu Lasten des Angeklagten\n\nK@B nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, dieser\nhätte VB von seinem Unter wegziehen können, ohne\nTätlichkeiten von seiten VEMWB vefürchten zu m.ssen,\n\"nachdem er VER seit langem zut bekannt war\" (UA,\n\n5. 34). Da VB sich \"persönlichkeitstremd\" verhalten\nhat und hochgradig erregt war, versteht es sich nicht\nvon seibst, daß der Angeklagte K@® ihn ohne weiteres\nvom Opfer hätte wegziehen können, selbst wenn sich >\nund VB schon lange kannten. Dies hätte eingehender\nErörterung bedurft, zumal der - offenbar nicht alkonolgewohnte - Angeklagte Kg eine Biutalkoholkonzentratisa\nvon bis zu 3,0 Promille aufwies.\n\nSchließlich genügt auch die weitere Erwägung der\nStrafkammer für sich allein nicht, \"äußerstenfalls hätte\ner immerhin Ka ... zu Hilfe rufen können, wenn er\nallein der Situation je nicht Herr geworden wäre\" (UA,\nS. 34, 45). Kap war anwesend, als VD das Tatopfer\nstrangulierte, und \"beleuchtete die ganze Zeit über die\nSzene mit seinem Feuerzeug und sah tatenlos zu\" (UA.S.\n21). Das spricht eher dagegen - jedenfalls versteht es\nsich nicht von selbst -, daß Ka dem Angeklagten\n\nKB gegen VE beigestanden wäre.\n\nSchon diese schwerwiegenden Erörterungs- und Darlegungsmängel nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Mord. Es bedarf daher keiner £rörterung, ob das\nLandgericht sich nicht auch mit der Frage eines Gebotsirrtums - der nach den festgesteilten Distanzierungsversuchen nicht fern lag - hätte auseinariersetzen müssen,\n\n2, Da der Schuidspruch wegen Beihilfe zum Mord\naufgehoben worden ist, konnte auch die nach § 31\nAbs. 1 JGG gegen den Angeklagten K@P verhängte Einheitsjugendstrafe keinen Bestand haben,\n\nPikart Herdegen Uls»rer\nMaul Schikora\n\nHH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/1-str-729-81","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/1-str-729-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.565414+00:00"}}